WSGVO Dahmen · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung Dahmen - WSGVO Dahmen) Vom 29. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
29.06.2005
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2005, 310
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zur WSGVO Dahmen vom 29.06.2005

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht ausZone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (3) Im Einzelnen ergibt sich die genaue, maßgebende Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus elf Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Zone I ist darin durch eine rote, die Zone II durch eine blaue Umrandung markiert. Die Karten werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim: 1. Amt Mecklenburgische Schweiz - Der Amtsvorsteher - von-Pentz-Allee 7 17166 Teterow, 2. Amt Seenlandschaft Waren - Der Amtsvorsteher - Friedensstraße 11 17192 Waren (Müritz), 3. Landkreis Güstrow - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow, 4. Landkreis Müritz - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Zum Amtsbrink 2 17192 Waren (Müritz), 5. Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock Abt. Wasser und Boden Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock, 6. Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg Abt. Wasser und Boden Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. (4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.(6) Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist die für das Grundwasser zuständige untere Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Wasserschutzgebiet oder Teile davon befinden.

Anlage 2

Anlage 2 zur WSGVO Dahmen vom 29.06.2005Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/fe1345d4-eb63-4476-8502-e2225b82b44c-mv753-2-43+2005+310+anlage2.pdf

Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1

Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Dahmen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband „Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz“, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 3

Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten. (3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4

Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5

Duldungspflichten

§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden, 3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden, 4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Befreiung durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 4 Abs. 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nr. 54-12/81 vom 21. Mai 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.