Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (Regelstudienzeitverordnung - RegStudZVO) Vom 27. Januar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2021, 76
Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021
§ 2 Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021Für Personen, die im Sommersemester 2021 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/2022
§ 3 Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/2022Für Personen, die im Wintersemester 2021/2022 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Aufgrund des § 114 Absatz 4 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1368) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/21
§ 1 Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/21Für Personen, die im Wintersemester 2020/2021 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.