Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung) - ChemG ZustVO - Vom 4. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 531
Anlage zu § 1 Abs. l I. Erläuterungen:Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:SM : Sozialminister GAA : regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt (AmtsBl. M-V 1991 S. 2) StAUN : Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Rostock, Stralsund, Schwerin LR + OBGM : Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien StädteII. Vorbemerkungen:Soweit im nachfolgenden Verzeichnis oder in einer anderen Rechtsvorschrift keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, sind für Maßnahmen zum Arbeitsschutz die Gewerbeaufsichtsämter und für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Natur die Staatlichen Ämter für Umwelt- und Naturschutz zuständig.III. Verzeichnis: Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle Chemikaliengesetz (ChemG) § 16e Abs. 3 und Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424) Bestimmung med. Einrichtungen, die Erkenntnisse über gefährliche Stoffe sammeln, beraten sowie Behandlungszentren für Vergiftungen SM § 18 Abs. 1, 2 Anzeige, Erlaubnis, Kontrolle zur Haltung giftiger Tiere und Verwendung giftiger Pflanzen LR + OBGM Sechster Abschnitt (§§ 19 a-c) Gute Laborpraxis SM § 21 Überwachung aus Gründen des Arbeitsschutzes Überwachung aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN § 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Entgegennahme von Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle GAA Schwerin § 23 Abs. 1, 2 Anordnungen zum Vollzug des ChemG aus Gründen des Arbeitsschutzes aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN § 26 Abs. 1 Nr. 1-7 Bußgeldverfahren GAA § 26 Abs. 1 Nr. 8a Bußgeldverfahren LR + OBGM § 26 Abs. 1 Nr. 8b i. V. m. § 42 GefStoffV Bußgeldverfahren GAA § 26 Abs. 1 Nr. 9 Bußgeldverfahren aus Gründen des Arbeitsschutzes Bußgeldverfahren aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN § 26 Abs. 1 Nr. 10 Bußgeldverfahren bei Anordnungen des GAA Bußgeldverfahren bei Anordnungen des StAUN GAA StAUN Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) GefStoffV Vollzug GAA GefStoffV § 25 Abs. 4 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen SM GefStoffV § 30 Ermächtigung von Ärzten SM Auf § 17 ChemG gestützte Folge-Verordnungen* (z. Zt. gelten 1-4) Vollzug aus Gründen des Arbeitsschutzes aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBI. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen der Sozialminister und die Umweltministerin:
§ 1(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Chemikaliengesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Über Neuanmeldungen chemischer Stoffe und Verbindungen sowie über Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle unterrichtet der Sozialminister die Umweltministerin.
§ 2(1) Zuständige Behörden im Sinne des Chemikaliengesetzes und darauf gestützter Rechtsverordnungen sind: - Für den Arbeitsschutz: der Sozialminister, die Gewerbeaufsichtsämter,- für den Umweltschutz: die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur,- für die Haltung giftiger Tiere sowie den Anbau giftiger Pflanzen: die Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. (2) Lassen sich Maßnahmen zum Umweltschutz durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreichen, werden die Gewerbeaufsichtsämter tätig. (3) Die den Landräten und den Oberbürgermeistern (Bürgermeistern) der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheiten. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.
§ 3Die in § 2 und in der Anlage zu § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 4Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Umweltministerin die Anlage zu § 1 Abs. 1 den Änderungen des Bundesrechts anzupassen und neu bekanntzumachen.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.