Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz Vom 15. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 1030
Aufgrund des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), des § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. I 1990 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2159), und aufgrund der §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615), des § 7 Nr. 2 der Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 340), sowie des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
Wahlorgane bei Bundestagswahlen
§ 1 Wahlorgane bei Bundestagswahlen(1) Der Innenminister ernennt die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter. (2) Der Kreiswahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände. (3) Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes trifft der Kreiswahlleiter. (4) Wird nach Absatz 3 1. für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter,2. für mehrere amtsfreie Gemeinden oder Ämter,3. innerhalb eines Wahlkreises für einzelne Landkreise die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt bzw. beruft die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher, in den Fällen der Nummer 2 der Bürgermeister und der Amtsvorsteher der nach § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betrauten amtsfreien Gemeinde oder des Amtes, in den Fällen der Nummer 3 der Landrat.
Wahlorgane bei Europawahlen
§ 2 Wahlorgane bei Europawahlen(1) Der Innenminister ernennt 1. für die Kreise die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter,2. für die kreisfreien Städte die Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter. (2) Der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände. (3) Anordnungen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes trifft der Kreiswahlleiter.(4) Wird nach Absatz 3 1. für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter,2. für mehrere amtsfreie Gemeinden oder Ämter die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt bzw. beruft die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher, in den Fällen der Nummer 2 der Bürgermeister und der Amtsvorsteher der nach § 7 Nr. 3 der Europawahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betrauten amtsfreien Gemeinde oder des Amtes.
Wahlvorstände
§ 3 WahlvorständeDer Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher ernennt bzw. beruft die Wahlvorsteher, deren Stellvertreter und die Besitzer der Wahlvorstände für die Wahlbezirke.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.