Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts Vom 26. April 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1991, 148
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Der Innenminister ist zuständig 1. für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches;2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit vom Innenminister nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen worden ist;3. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Landwirtschaftsminister ist zuständige Behörde nach Absatz 1, soweit die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches an Erzeugergemeinschaften erfolgt, die die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), beantragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.