BtVUnterstVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Unterstützung von Betreuungsvereinen für ihre Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Betreuungsvereineunterstützungsverordnung - BtVUnterstVO M-V) Vom 8. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
08.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 725
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BtVUnterstVO

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet aufgrund des § 4 Absatz 2 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. M-V 1992 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist:

§ 1

Zweck und Empfänger der Unterstützung

§ 1 Zweck und Empfänger der UnterstützungBetreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes anerkannt worden sind, erhalten nach den Maßgaben dieser Verordnung eine jährliche Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Unterstützung). Die Unterstützung nach Satz 1 wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (Unterstützungszeitraum), erstmals für die Jahre 2026 und 2027, einheitlich festgelegt.

§ 2

Voraussetzungen für die Unterstützung

§ 2 Voraussetzungen für die UnterstützungEin Anspruch auf die Unterstützung nach § 1 besteht nur, wenn1. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes ein hauptverantwortlicher Mitarbeiter oder eine hauptverantwortliche Mitarbeiterin des Betreuungsvereines benannt ist und2. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch Personen erfolgt, die als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 des Betreuungsorganisationsgesetzes als vorläufig registriert gelten.

§ 3

Modulare Grundausstattung

§ 3 Modulare Grundausstattung(1) Betreuungsvereine erhalten eine Grundausstattung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Höhe der Grundausstattung bestimmt sich nach den Maßgaben der in den Absätzen 2 bis 6 benannten Module. Die Grundausstattung wird nur gewährt, wenn die Aufgabenwahrnehmung in mindestens drei der in den Absätzen 2 bis 6 benannten Module erfolgt.(2) Für das Vorhalten einer wöchentlichen Öffnungszeit mit Angeboten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erhalten Betreuungsvereine einen Betrag von jährlich 15 250 Euro (Modul Öffnungszeit). Maßgeblich ist das Vorhalten einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünf Stunden im Unterstützungszeitraum in jährlich 50 Kalenderwochen. Die Verteilung der wöchentlichen Öffnungszeit nach Satz 2 über mehrere Standorte des Betreuungsvereines ist zulässig.(3) Für die Durchführung von oder die Teilnahme an jährlich mindestens fünf und höchstens zehn Veranstaltungen mit Inhalten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die sich an einen Teilnehmerkreis von mindestens fünf Personen richten, erhalten Betreuungsvereine jährlich einen Betrag von 244 Euro je Veranstaltung (Modul Veranstaltungen). Maßgeblich ist der Durchschnitt der im Unterstützungszeitraum jährlich vorgesehenen Veranstaltungen nach Satz 1.(4) Für die Teilnahme an jährlich bis zu vier örtlichen Arbeitsgemeinschaften im Betreuungswesen oder regionalen für das Betreuungswesen relevanten Arbeitsgemeinschaften erhalten Betreuungsvereine jährlich einen Betrag von 244 Euro je Teilnahme (Modul Netzwerkarbeit). Maßgeblich ist der Durchschnitt der im Unterstützungszeitraum jährlich vorgesehenen Teilnahmen.(5) Für die Öffentlichkeitsarbeit zu der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erhalten Betreuungsvereine jährlich einen Betrag von 1 525 Euro (Modul Öffentlichkeitsarbeit). Maßgeblich ist, dass im Unterstützungszeitraum eine digitale Präsenz mit Informationen über die Arbeit des Betreuungsvereines nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und mit Informationsinhalten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vorgehalten wird.(6) Für die Beratung von Bevollmächtigten erhalten Betreuungsvereine jährlich einen Betrag von 61 Euro je Beratungsstunde (Modul Bevollmächtigte). Es sind bis zu 70 Beratungsstunden berücksichtigungsfähig. Maßgeblich ist der Umfang der Beratungsstunden in den zwölf Monaten vor der Antragsfrist nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

§ 4

Zusatzausstattung

§ 4 Zusatzausstattung(1) Für begleitete, vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer erhalten Betreuungsvereine eine Zusatzausstattung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4.(2) Vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen oder ehrenamtliche Betreuer gelten als begleitet im Sinne von Absatz 1, wenn für den jeweiligen ehrenamtlichen Betreuer oder die jeweilige ehrenamtliche Betreuerin in den zwölf Monaten vor der Antragsfrist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 mindestens zwei Kontakte in Form einer Teilnahme an einer Einführungs- oder Fortbildungsveranstaltung, einem Beratungsgespräch oder an einem Erfahrungsaustausch mit anderen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch den Betreuungsverein bestätigt werden. Abweichend davon ist für den Unterstützungszeitraum der Jahre 2026 und 2027 mindestens ein Kontakt im Sinne von Satz 1 in den zwölf Monaten vor der Antragsfrist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 durch den Betreuungsverein zu bestätigen.(3) Für jede im Sinne von Absatz 2 begleitete ehrenamtliche Betreuerin und jeden begleiteten ehrenamtlichen Betreuer erhalten die Betreuungsvereine jährlich einen Betrag von jeweils bis zu 800 Euro im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel. Davon abweichend erhalten Betreuungsvereine für maximal zehn der von ihnen im Sinne von Absatz 2 begleiteten ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer jährlich einen Betrag von jeweils 800 Euro, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes besteht und anhand der Benennung des Datums nachgewiesen wird, an dem die Vereinbarung abgeschlossen wurde.(4) Die jeweiligen ehrenamtlichen Betreuerinnen oder ehrenamtlichen Betreuer haben gegenüber dem Betreuungsverein schriftlich zu bestätigen, dass keine weitere Begleitung im Sinne von Absatz 1 durch einen anderen Betreuungsverein erfolgt.

§ 5

Verfahren

§ 5 Verfahren(1) Die Unterstützung nach § 1 wird auf schriftlichen Antrag durch Bescheid für den Unterstützungszeitraum abschließend festgesetzt. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum 30. September des dem Unterstützungszeitraum vorangehenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der von dort zur Verfügung gestellten Unterlagen zu stellen. Für den Unterstützungszeitraum der Jahre 2026 und 2027 gilt abweichend, dass der Antrag bis zum 31. Januar 2026 zu stellen ist. Mit dem Antrag sind die Angaben zur Gewährleistung der Voraussetzungen nach § 2 und die nach § 3 und § 4 erforderlichen Angaben und Bestätigungen für die Festsetzung der Grund- und Zusatzausstattung mitzuteilen. Die Auszahlung der festgesetzten Unterstützung erfolgt jährlich. Im Fall der Erstattung nach Absatz 3 ist eine Änderung der Festsetzung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zulässig.(2) Die Betreuungsvereine haben gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. März des dem Unterstützungszeitraum nachfolgenden Kalenderjahres den ausschließlichen Einsatz der ausgezahlten Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes verbindlich zu bestätigen. Mit der Bestätigung nach Satz 1 gilt auch die Aufgabenwahrnehmung in den Modulen nach § 3 Absatz 2 bis 5 im mit Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Umfang als nachgewiesen. Angaben zu der Aufgabenwahrnehmung in den Modulen nach § 3 Absatz 2 bis 5 sind mit der Bestätigung nach Satz 1 abweichend von Satz 2 ausschließlich dann mitzuteilen, wenn die Aufgabenwahrnehmung den mit Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Umfang unterschreitet. Ebenfalls verbindlich zu bestätigen ist das Bestehen der Anerkennung nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes im Unterstützungszeitraum. Die Bestätigungen nach Satz 1 und 4 sowie die Mitteilung nach Satz 3 erfolgen unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen.(3) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die vollständige oder anteilige Erstattung der Unterstützung nach § 1 zu verlangen, wenn sie nicht oder nicht vollumfänglich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eingesetzt worden oder die Anerkennung nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes nach der Festsetzung der Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 entfallen ist. Der nicht oder nicht vollumfängliche für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erfolgende Einsatz der ausgezahlten Unterstützung ist insbesondere dann festzustellen, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegt wird oder die Unterschreitung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 3 mitgeteilt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Auskünfte oder nähere Erläuterungen zu der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 verlangen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.