Gesetz über das Brandschutz-Ehrenzeichen (Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - BrSchEzG -) Vom 27. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 738
§ 5Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport.
§ 6a(1) Für ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr soll mit der Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens eine Jubiläumszuwendung durch das Land gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von zehn Jahren 100 Euro, von 25 Jahren 200 Euro und von 40 Jahren 250 Euro. (2) Die Jubiläumszuwendung wird erstmalig ab dem Jahr 2014 gewährt. Für bereits vor dem Jahr 2014 verliehene Brandschutz-Ehrenzeichen wird keine Jubiläumszuwendung gewährt.
§ 7Erweist sich ein Inhaber des Brandschutz-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ministerium für Inneres und Sport das Brandschutz-Ehrenzeichen entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.
§ 8Das Ministerium für Inneres und Sport erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes wird das Brandschutz-Ehrenzeichen gestiftet.
§ 2(1) Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren und der anerkannten Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) können mit der Ehrenspange, dem Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 10, 25 oder 40 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr pflichttreu ihren Dienst getan haben. (3) Feuerwehrangehörige und andere Personen können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz oder für besondere Verdienste um das Brandschutzwesen mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden. (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens.
§ 3Das Brandschutz-Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, bei denen die Verleihungsvoraussetzungen nach dem 2. Oktober 1990 erstmals eingetreten sind.
§ 4(1) Das Brandschutz-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das große Landeswappen trägt. Die Rückseite des Ehrenzeichens trägt die Inschrift: "Für Verdienste im Brandschutz". Die Ehrenspange ist mit rotem, an den Schmalseiten golddurchwirktem Stoff bespannt. (2) Das Brandschutz-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold wird am rot-weiß-rotem Bande mit silber- bzw. golddurchwirktem Rand getragen. (3) Das Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe hat die gleiche Form wie das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Gold und wird als Steckkreuz getragen. (4) Bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens in Silber ist die Ehrenspange, bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens in Gold ist das Brandschutz-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.
§ 6Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird mit seiner Übergabe Eigentum des Inhabers. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.
§ 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.