Landesverordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Mecklenburg-Vorpommern (Pflegezeitvorschusslandesverordnung - PflZVLVO M-V) Vom 14. August 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 14.08.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 720
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 637, 639) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Vorschuss
§ 1 Vorschuss(1) Der Vorschuss nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes wird den Berechtigten nach § 1 des Landesbesoldungsgesetzes (Berechtigte) monatlich gewährt.(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen, die den Berechtigten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen, die ihnen während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, die während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes unterliegen,2. steuerfreie Bezüge sowie3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
Verrechnung
§ 2 Verrechnung(1) Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienstbezügen, Anwärterbezügen oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeträgen verrechnet. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.(2) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die oder der Berechtigte erneut in das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis berufen wird.
Rückzahlung
§ 3 Rückzahlung(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummern 1 bis 3 oder § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes oder das Richterverhältnis nach den §§ 21, 22 oder 24 des Deutschen Richtergesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn.(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann den Berechtigten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. Der Antrag muss vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit gestellt werden.
Härtefallregelung
§ 4 Härtefallregelung(1) Auf Antrag der Berechtigten soll die zuständige Stelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder in Fällen von § 3 Absatz 1 Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, sodass es den Berechtigten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorlag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn1. sich Berechtigte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder2. es wahrscheinlich ist, dass Berechtigte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten.Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen im Bereich der Landesverwaltung des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen; der Rückzahlungszeitraum nach § 2 Absatz 1 Satz 3 verlängert sich entsprechend.(3) In der Regel sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge einzubehalten; bei Berechtigten im Ruhestand treten an die Stelle der monatlichen Dienstbezüge die Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.
Zuständigkeit
§ 5 ZuständigkeitZuständig für die Gewährung, Rückzahlung und Verrechnung des Vorschusses ist die Stelle, die für die Festsetzung der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge zuständig ist. Abweichend von Satz 1 ist für die Rückzahlung und Verrechnung des Vorschusses nach Eintritt oder Versetzung von Berechtigten in den Ruhestand die Stelle zuständig, die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig ist.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.