BoltAFrhAufhV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und zur Änderung des Amtes Klützer Winkel Vom 4. März 2011

Ausfertigungsdatum:
04.03.2011
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2011, 169
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BoltAFrhAufhV

Aufgrund des § 125 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Landesverordnung zur Bildung von Ämtern und zur Bestimmung der amtsfreien Gemeinden vom 25. April 2007 (GVOBl. M-V S. 197) verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1Die Amtsfreiheit der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird aufgehoben.

§ 2

§ 2Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird dem Amt Klützer Winkel zugeordnet.

§ 3

§ 3Das Amt Klützer Winkel wird Rechtsnachfolger der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, soweit diese gemäß § 128 Kommunalverfassung die Trägerschaft von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verliert. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, die am 30. Juni 2011 Inhaber der Stellen unter der laufenden Nummer 2 bis 6, 8 bis 13a sowie 17 bis 19 nach dem Stellenplan 2010 der Gemeinde sind.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.