ZuVO-BOKraft · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die zuständige Stelle nach § 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - Zuständigkeitsverordnung BO Kraft - (ZuVO-BOKraft) Vom 24. August 1995

Ausfertigungsdatum:
24.08.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 416
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZuVO-BOKraft

Aufgrund von § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union:

§ 1

§ 1Als zuständige Stelle nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wird das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.