Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeskleingartengesetz Vom 30. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 575
§ 1Zuständige Behörden zur Anerkennung und zum Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach den §§ 2 und 20 a Nr. 4 des Bundeskleingartengesetzes sind die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet oder Bereich die Kleingartenorganisation ihren Sitz haben.
§ 2Zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.