BinSchZustVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschiffahrtssachen Vom 20. Mai 1994

Ausfertigungsdatum:
20.05.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 594
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 12. August 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschiffahrtssachen wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen* wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 4Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BinSchZustVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.