Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Binnenschiffahrtssachen Vom 1. Juni/12. August 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 594
Die Freie und Hansestadt Hamburg unddas Land Mecklenburg-Vorpommernschließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
§ 1Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schiffahrtsgerichte werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schiffahrtsobergericht zugewiesen.
§ 2Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage über, in der sie sich befinden.
§ 3Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche; sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aus den ihm zugewiesenen Sachen.
§ 4Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 5Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.