Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - in der Fassung vom 15. Februar 1984
- Fundstelle:
- GBl. SDr. 951/1 1984,
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die Regelung des Verkehrs auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik; sie gilt nicht auf den Binnenwasserstraßen und inneren Seegewässern sowie für den Sportbootverkehr.
Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen
§ 10 Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen (1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, daß sich die Wasserlinie nicht über der Unterkante der Einsenkungsmarken befindet. (2) Fahrzeuge, für die keine Einsenkungsmarken vorgeschrieben sind, müssen einen Mindestfreibord von 25 cm einhalten; die Räte der Kreise können für bestimmte Fahrzeuge oder für bestimmte Gewässer einen davon abweichenden Mindestfreibord vorschreiben. (3) Die Ladung darf nicht die Stabilität, Festigkeit und Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Sicht vom Steuerstand aus beeinträchtigen. Sie darf nicht über die Längsseiten der Fahrzeuge hinausragen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder wasserbauliche Anlagen und Einrichtungen gefährdet werden. (4) Auf Fahrzeugen dürfen nicht mehr Personen mitgenommen werden als unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 sicher befördert werden können. (5) Ist die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen durch die DSRK festgelegt worden, darf diese Anzahl nicht überschritten werden.
Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen
§ 11 Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen (1) Die Binnengewässer dürfen nur von solchen Fahrzeugen, Flößen und Schleppzügen befahren werden, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit unter den jeweils gegebenen Bedingungen des Binnengewässers und seiner Einrichtungen zulässig sind. (2) Es ist verboten, - Anker, Trossen und Ketten im Bereich von Wehren und Schleusen sowie auf Strecken, die mit dem Zeichen Nr. 5 der Anlage 1 gekennzeichnet sind, schleifen zu lassen; - Verkehrszeichen (z. B. Baken, Bojen) zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, sie zu beschädigen, zu versetzen oder unbrauchbar zu machen. (3) Die Rechtsträger oder Eigentümer sind verpflichtet, stillgelegte, festgefahrene Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sowie Gegenstände, die in den Gewässern verloren wurden, zu beseitigen. Die Räte der Kreise können die Beseitigung auf Kosten des Rechtsträgers oder Eigentümers vornehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Von der Aufforderung kann abgesehen werden, wenn die sofortige Beseitigung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs erforderlich ist.
Besondere Transporte
§ 12 Besondere Transporte (1) Besondere Transporte sind nur mit Genehmigung der Räte der Kreise zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Als besondere Transporte gelten alle Ortsveränderungen von a) Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten oder explosive Stoffe als Ladung transportieren; b) Schwimmkörpern (z. B. Flößen, Pontons) und schwimmenden Anlagen, die keine Fahrzeuge sind. (2) Das Versetzen von Netzkätigen bedarf keiner Genehmigung.
Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten
§ 13 Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten (1) Fischereifahrzeuge, die mit der Elektrozeese fischen, müssen auf dem Schleppboot eine gelbe Rundumleuchte so hoch führen, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. (2) Fischfanggeräte und Einrichtungen, die zu ihrer Befestigung oder Verankerung dienen, müssen durch Stangen oder sonstige geeignete Vorrichtungen, die mindestens 1 m aus dem Wasser herausragen, kenntlich gemacht sein. Die Stangen oder sonstigen Vorrichtungen müssen, wenn sie sich in der Nähe des Fahrwassers befinden, mit weißem oder orangefarbenem Material versehen sein.
Allgemeine Fahrregeln
§ 14 Allgemeine Fahrregeln (1) Fahrzeuge haben auf engen und unübersichtlichen Binnengewässern grundsätzlich rechts zu fahren. (2) Der Kurs von anderen Fahrzeugen darf nur in einem solchen Abstand gekreuzt werden, daß die Gefahr einer Kollision ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat das Fahrzeug auszuweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. (3) Fahrzeuge dürfen nur dann auf gleicher Höhe fahren, wenn es der vorhandene freie Raum ohne Behinderung oder Gefährdung des übrigen Verkehrs zuläßt. (4) Auf Seen und seenartigen Gewässern müssen Fahrzeuge, soweit möglich einen Abstand von 100 m zum Ufer halten. Durch gelbe Bojen oder Tonnen abgegrenzte Wasserflächen dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. (5) Von Fischereigeräten und sonstigen im Wasser befindlichen Fischereianlagen (z. B. Netzkäfigen) sowie von Fischereifahrzeugen während der Ausübung des Fischfangs ist ein solcher Abstand zu halten, daß eine Gefährdung oder Beschädigung ausgeschlossen ist. (6) Führer von Fahrzeugen haben bei Wahrnehmung von Fahrzeugen der Aufsichtsorgane, die eine blaue Rundumleuchte führen oder Sondersignale geben (z. B. Dreiklangsignal, Sirene, Alarmglocke), sowie Rettungsfahrzeugen, die ein weißes Blinklicht mit rotem Kreuz oder die Rote-Kreuz-Flagge führen oder ein Sondersignal (Zweiklanghorn) geben, alle Maßnahmen für die ungehinderte Vorbeifahrt dieser Fahrzeuge und die Sicherung ihres Fahrzeuges gegen schädlichen Wellenschlag und Sog zu treffen.
Begegnen und Überholen
§ 15 Begegnen und Überholen (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn es ohne Gefährdung oder Behinderung des übrigen Fahrzeugverkehrs möglich ist. (2) Beim Begegnen und Überholen dürfen die Fahrzeuge ihren Kurs nicht so ändern, daß die Gefahr einer Kollision herbeigeführt wird. (3) Das Begegnen hat grundsätzlich an der Backbordseite zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat das Fahrzeug, das hiervon abweichen will, bei Tag eine blaue Flagge und bei Nacht ein helles weißes Funkellicht an der Steuerbordseite zu zeigen. Das andere Fahrzeug hat dieses Zeichen zu erwidern. (4) Überholende Fahrzeuge haben einen sicheren Abstand zu dem zu überholenden Fahrzeug einzuhalten. Das zu überholende Fahrzeug hat den Überholvorgang zu erleichtern. Als überholendes Fahrzeug gilt dasjenige, das sich dem anderen aus einer Richtung achterlicher als querab nähert. (5) Begegnen sich 2 Fahrzeuge so, daß die Gefahr einer Kollision besteht haben beide nach rechts auszuweichen. Ist dies nicht möglich, so hat das Fahrzeug auszuweichen, das dem freien Wasser am nächsten ist. Ist ein Ausweichen nicht möglich, haben beide Fahrzeuge anzuhalten. In diesem Fall hat das Fahrzeug, für das es am leichtesten oder weniger gefährlich ist, dem anderen Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen.
Kleinfahrzeuge
§ 16 Kleinfahrzeuge Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge und aus Kleinfahrzeugen bestehende Verbände haben allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum zu lassen.
Sportbootverkehr
§ 17 Sportbootverkehr Fahrzeugbesitzer haben zu berücksichtigen, daß für Sportboote gemäß der Sportbootanordnung folgendes gilt: a) Sportboote müssen Fahrzeugen und Flößen den für deren Kurs und Manöver notwendigen Raum lassen; b) bei der Fahrt durch Brücken, an engen und unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen haben Sportboote Fahrzeugen den Vorrang einzuräumen; c) Sportboote führen die Lichter wie Kleinfahrzeuge gemäß Anlage 2; d) Sportboote unter Segel und mit Maschinenantrieb führen einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
Regeln für Fähren
§ 18 Regeln für Fähren (1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn dadurch andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit unvermittelt zu verändern. (2) Nicht freifahrende Fähren müssen außerdem, wenn sie nicht in Betrieb sind, an ihrem Liegeplatz so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt. Wird das Fahrwasser durch ein Längs- oder Querseil bei der Überfahrt versperrt, darf die Fähre an diesem Ufer nur so lange liegen, wie es zum sicheren Fahrgastwechsel oder zur sicheren Beladung und Entladung erforderlich ist. Querseile sind bei der Vorbeifahrt von Fahrzeugen soweit abzusenken, daß Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert werden.
Fahrgeschwindigkeiten
§ 19 Fahrgeschwindigkeiten (1) Soweit durch Verkehrszeichen oder Zusatzbestimmungen gemäß § 26 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen folgende Höchstfahrgeschwindigkeiten nicht überschritten werden: a) Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge - - auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen 20 km/h - auf sonstigen Gewässern 9 km/h; b) Kleinfahrzeuge - auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen 40 km/h - auf sonstigen Gewässern 30 km/h - auf Gewässern mit einer Breite von weniger als 20 m, an unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen und Brücken 10 km/h. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge der Aufsichtsorgane, der Fischereiaufsicht und für Rettungsfahrzeuge im Einsatz. (3) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 ist die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge, insbesondere bei schlechter Sicht, schwer einsehbaren Krümmungen und engen Stellen, so einzurichten, daß eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Fahrzeugen, wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Anlagen, Fischereieinrichtungen sowie des Ufers vermieden wird. (4) Die Räte der Kreise können im Einvernehmen mit den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Ausnahmegenehmigungen zu den Bestimmungen des Abs. 1 erteilen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen In dieser Anordnung gelten als: a) "Fahrzeug" Wasserfahrzeuge einschließlich schwimmende Geräte, Fähren und Kleinfahrzeuge -ausgenommen Sportboote; b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb" Fahrzeuge mit mechanischer Antriebskraft; c) "Schleppzug" Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Flößen, die von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Anhang oder längsseits gekuppelt geschleppt werden; d) "schwimmendes Gerät" Schwimmkörper, auf denen mechanische Vorrichtungen für technische Arbeiten in den Gewässern angebracht sind; e) "schwimmende Anlage" schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zum Fortbewegen bestimmt sind (z. B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus); f) "Fähre" Fahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen Personen befördern oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren; g) "Kleinfahrzeug" Fahrzeuge, deren Länge 15 m oder deren Breite 3 m - gemessen am Schiffskörper - nicht überschreitet oder deren Wasserverdrängung unter 15 t liegt. Fahrzeuge, mit Ausnahme der gemäß § 6a zugelassenen Personenkähne, gelten unabhängig von ihren Abmessungen nicht als Kleinfahrzeuge, wenn sie mehr als 12 Fahrgäste befördern oder dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder gekuppelt zu führen. h) "Floß" Zusammenstellung von schwimmenden Hölzern oder Baumstämmen ; i) "stilliegend" Fahrzeuge oder Flöße, die vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; j) "in Fahrt" Fahrzeug oder Floß, das weder vor Anker liegt, noch am Ufer festgemacht oder festgefahren ist; k) "Nacht" Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; l) "Tag" Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; m) "Personenkähne" flache Wasserfahrzeuge, die eine Länge von 9,50 m sowie eine Breite von 1,90 m nicht überschreiten, durch Handkraft oder durch einen Außenbordmotor fortbewegt werden und für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt sind.
Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
§ 20 Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen Die auf den Binnengewässern ausgelegten oder an den Ufern und Anlagen angebrachten Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 Teile I, II, IV und VI sind zu befolgen und Teile III und V entsprechend zu beachten.
Fahrt durch Schleusen
§ 21 Fahrt durch Schleusen (1) Fahrzeuge, die eine Schleuse durchfahren wollen, haben an dem dafür vorgesehenen Liegeplatz zu warten, bis sie zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Die Anweisungen des Schleusenpersonals sind zu befolgen. (2) Die Schleusung erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse. Die Reihenfolge kann durch das Schleusenpersonal zur besseren Ausnutzung der Schleusenkammer geändert werden. Auf Verlangen sind folgende Fahrzeuge vorrangig zu schleusen: a) Fahrzeuge der Aufsichtsorgane und Rettungsfahrzeuge; b) planmäßig verkehrende Fahrgastschiffe; c) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben und mindestens 1 Stunde zur Schleusung vorangemeldet sind. (3) Im Schleusenbereich ist es verboten, a) andere Fahrzeuge zu überholen, b) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu laden, zu löschen oder Fahrgäste einsteigen bzw. aussteigen zu lassen, c) eigenmächtig die Betriebseinrichtungen zu bedienen und d) die Anlagen unbefugt zu betreten. Zum Schleusenbereich gehören - soweit er durch entsprechende Schilder nicht näher bezeichnet ist - neben den Schleusenanlagen die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleuse bis zum Ende der Festmacheeinrichtungen. (4) Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen - die Schlepptrosse kurzgeholt, - überhängende Ausrüstungsteile binnenbords und Anker hochgenommen, - Segel geborgen, - Masten und Schornsteine erforderlichenfalls gelegt und der Schleusenaufsicht Länge, Breite und Tiefgang sowie den Schleusenvorgang beeinträchtigende Besonderheiten des Fahrzeuges mitgeteilt werden. (5) Das Verlassen der Schleuse darf erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht erfolgen. (6) Bei Schleusenanlagen, die durch die Besatzung des Fahrzeuges selbständig bedient werden dürfen, sind die Bedienungsanweisungen einzuhalten. Für die Einhaltung der Bedienungsanweisung ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Das gilt entsprechend für die Bedienung von beweglichen Brücken.
Lichter und Zeichen der Fahrzeuge
§ 22 Lichter und Zeichen der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge und Flöße müssen - bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Lichter, - bei Tag die Zeichen gemäß Anlage 2 führen. Kleinfahrzeuge mit Außenbordmotor können auf Gewässern, auf denen ausschließlich Kleinfahrzeuge verkehren, abweichend von den Bestimmungen der Anlage 2 Teil I Ziff. 3, die Lichter gemäß Anlage 2 Teil I Ziff. 8 führen, wenn sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten. (2) Die Lichter und Zeichen für das Stilliegen brauchen nicht geführt zu werden, wenn auf dem Gewässer oder Gewässerabschnitt kein anderer Fahrzeugverkehr stattfindet oder durch das Stilliegen eine Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist. (3) Auf Gewässern, die ausschließlich der Binnenfischerei dienen und auf denen ein sonstiger Verkehr nicht stattfindet, brauchen die Lichter und Zeichen gemäß Abs. 1 von Fischereifahrzeugen nicht geführt zu werden.
Schallsignale
§ 23 Schallsignale Jedes Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - hat erforderlichenfalls die Schallsignale gemäß Anlage 3 zu geben.
Verbotene Zeichen, Lichter und Signale
§ 24 Verbotene Zeichen, Lichter und Signale (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Anordnung vorgesehenen Zeichen, Lichter und Schallsignale zu gebrauchen oder sie unter anderen als denjenigen Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrieben sind. (2) Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer Weise gebraucht werden, daß sie a) mit den in dieser Anordnung vorgesehenen Zeichen und Lichtern verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können oder b) blenden und dadurch den Fahrzeugverkehr oder den Verkehr am Ufer gefährden oder behindern.
Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane
§ 25 Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane Die Fahrzeuge der Aufsichtsorgane, Fahrzeuge der Feuerwehr und des Wasserrettungsdienstes sind von den Bestimmungen dieser Anordnung befreit soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert.
Aufsichtsorgane
§ 26 Aufsichtsorgane (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung obliegt: a) den Räten der Kreise, b) den zuständigen Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen im Bereich der ihnen nach wasserrechtlichen Bestimmungen zugeordneten Binnengewässer und c) den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Aufsichtsorgane insbesondere befugt, a) Weisungen und Auflagen zur Durchsetzung dieser Anordnung und anderer anzuwendender Rechtsvorschriften zu erteilen; b) Fahrzeuge zu betreten; c) Fahrzeugpapiere, Befähigungszeugnisse und Personaldokumente einzusehen; d) die Weiterfahrt zu untersagen, wenn die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr gewährleistet ist. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht gegenüber Fahrzeugen der Schutz- und Sicherheitsorgane. (4) Die Räte der Kreise können, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern, in Ausführung dieser Anordnung Zusatzbedingungen zur Durchführung des Verkehrs mit Fahrzeugen sowie zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auf den Binnengewässern im Einvernehmen mit den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und den zuständigen Oberflußmeistereien erlassen. Das Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik ist über den Inhalt der Zusatzbestimmungen zu informieren.
Beschwerdeverfahren
§ 27 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen der Aufsichtsorgane gemäß § 26 Abs. 1 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Für das Beschwerdeverfahren gelten - bei Entscheidungen der Organe der Räte der Kreise oder der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen die nachstehenden Absätze 2 bis 6, - bei Entscheidungen der Deutschen Volkspolizei der § *19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49). (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat; Beschwerden gegen mündliche Entscheidungen sind bei dem Organ einzulegen, dessen Mitarbeiter entschieden hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen a) der Organe der Räte der Kreise dem Vorsitzenden des Rates des Kreises, b) der Organe der Oberflußmeistereien dem Direktor der Wasserwirtschaftsdirektion zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die in den Buchstaben a und b genannten Leiter haben innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.
Ordnungsstrafbestimmungen
§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung, den Zusatzbestimmungen der Räte der Kreise gemäß § 26 Abs. 4 oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung a) begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, b) in rücksichtsloser Weise begeht, c) begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortung eintritt, kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden. (3) Wer a) trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, b) ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortung vorliegt, kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 M belegt werden. (4) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen kann zusätzlich zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig der Entzug des Befähigungszeugnisses bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden. In diesen Fällen können die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der Kreise und der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen sowie die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei das Befähigungszeugnis vorläufig entziehen, wenn es die Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs erfordert; der vorläufige Entzug des Befähigungszeugnisses soll 4 Wochen nicht überschreiten. Über den Entzug ist das Organ zu informieren, das das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt a) den Vorsitzenden der Räte der Kreise, b) den Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen, c) den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (6) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der Kreise und der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen sowie die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 M bis 20 M auszusprechen. (7) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).
Inkrafttreten
§ 29 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Juni 1964 über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern (GBl. II Nr. 67 S. 605) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Zusatzbestimmungen sowie Ziff. 58 der Anlage I zur Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363 außer Kraft.
Führen von Fahrzeugen
§ 3 Führen von Fahrzeugen (1) Jedes Fahrzeug und Floß muß unter der Führung eines hierfür geeigneten Fahrzeugführers stehen, der das entsprechende Befähigungszeugnis hat. (2) Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Floß verantwortlich. Der Fahrzeugführer eines schleppenden Fahrzeuges ist darüber hinaus für den gesamten Schleppzug verantwortlich. Die Führer geschleppter Fahrzeuge oder Flöße haben die Weisungen des Schleppzugführers zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne dessen Weisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge unter den jeweils gegebenen Umständen geboten sind. (3) Der Fahrzeugführer hat sich vor Antritt der Fahrt über die Bedingungen und Verhältnisse des Gewässers, das er befahren will, zu informieren; er hat dafür Sorge zu tragen, daß das Fahrzeug mit Fahrtbeginn verkehrs- und betriebssicher ist. (4) Der Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht übermüdet sein und nicht unter Einwirkung von Alkohol oder anderen die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mitteln stehen. (5) Auf Fahrzeugen in Fahrt muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen
§ 4 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen (1) Die Besatzungsmitglieder sind im Rahmen ihrer Berufspflichten für die Einhaltung dieser Anordnung verantwortlich. Sie haben den Weisungen des Fahrzeugführers Folge zu leisten, die dieser auf Grund seiner Verantwortung für die sichere Führung des Fahrzeuges erteilt. (2) Andere an Bord befindliche Personen sowie Personen, die beim Anlegen und Ablegen der Fahrzeuge tätig sind, haben den Weisungen des Fahrzeugführers Folge zu leisten, die ihnen im Interesse der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs und der Ordnung an Bord erteilt werden.
Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht
§ 5 Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht (1) Die Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder haben neben der Erfüllung ihrer Rechtspflichten alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Schiffahrtspraxis gebieten, um - Gefährdungen von Menschenleben, - Beschädigungen (z. B. von Fahrzeugen, Flößen, Ufern, Bauten und Anlagen jeder Art), - Verschmutzung der Gewässer sowie - das Bilden von Verkehrs- und Abflußhindernissen zu verhindern. (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, a) jede Havarie, durch die der Tod oder eine Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, b) jede Wahrnehmung eines Verkehrs- und Abflußhindernisses oder eines Vorkommnisses, das zu einer Gefährdung des Verkehrs führen kann (z. B. versetzte Verkehrszeichen, treibende Gegenstände) und c) jede von seinem oder anderen Fahrzeugen ausgehende erhebliche Gewässerverschmutzung durch Öl oder ähnliche Stoffe unverzüglich dem nächst erreichbaren Aufsichtsorgan zu melden.
Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge
§ 6 Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und besetzt sein, daß - die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, - die Sicherheit des Verkehrs und - der Umweltschutz gewährleistet sind und niemand geschädigt oder gefährdet und nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Forderungen an den Bau, die Ausrüstung und die Besetzung gelten im allgemeinen als erfüllt, wenn a) für das Fahrzeug ein gültiges Klasseattest oder gleichwertiges Dokument gemäß der Anordnung vom 27. Dezember 1972 über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973 Nr. 3 S. 43) vorliegt, b) gültige Zertifikate und Zeugnisse gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften vorliegen und c) die Besetzung des Fahrzeuges den dafür geltenden Rechtsvorschriftenentspricht. (3) Auf Verlangen der Aufsichtsorgane ist für Fahrzeuge, die nicht der Anordnung über die technische Schiffssicherheit unterliegen, die Erfüllung der Forderungen an den Bau und die Ausrüstung durch ein technisches Gutachten der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) nachzuweisen.
§ 6a (1) Personenkähne können vom örtlich zuständigen Rat des Kreises zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen werden, wenn sie - zum Einsatz auf flachen Binnengewässern mit geringen hydrometeorologischen Einflüssen bestimmt sind und - den "Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Freibord und Platzvermessung von Personenkähnen" (Anlage 4) entsprechen. (2) Das Verfahren der Zulassung, der zulässige Fahrtbereich und die besonderen Bedingungen für den Verkehr mit Personenkähnen richtet sich nach den dafür vom örtlich zuständigen Rat des Kreises gemäß § 26 Abs. 4 erlassenen Zusatzbestimmungen. (3) Personenkähne, die gemäß Abs. 1 zugelassen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen der Anordnung vom 27. Dezember 1972 über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973 Nr. 3 S. 43).
§ 7 Fahrzeugpapiere die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Fahrzeugpapiere (z B. Klasseattest, Registrierpaß, Eichschein, Platzvermessungszeugnis) sind an Bord mitzuführen.
Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 8 Kennzeichen der Fahrzeuge (1) An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - müssen folgende Kennzeichen angebracht sein: a) der Name des Fahrzeuges und bei registrierten Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten; b) der Heimatort am Heck des Fahrzeuges; c) bei Fahrzeugen, die zum Transport von Gütern bestimmt sind, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges; d) auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste. (2) An Kleinfahrzeugen mit Ausnahme von Personenkähnen und Beibooten sind folgende Kennzeichen anzubringen: a) Name des Fahrzeuges und bei registrierten Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten; b) Heimatort am Heck des Fahrzeuges; c) Name und Sitz bzw. Wohnort des Rechtsträgers bzw. Eigentümers an der Außen- oder Innenseite des Fahrzeuges. (3) Personenkähne und Beiboote müssen an der Außen- oder Innenseite mit dem Namen und dem Sitz bzw. Wohnort des Rechtsträgers bzw. Eigentümers gekennzeichnet sein. (4) Die Kennzeichen sind gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Die Höhe der Buchstaben oder Ziffern muß mindestens 10 cm betragen; das gilt nicht für die Kennzeichen gemäß Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3.
Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken
§ 9 Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken Fahrzeuge müssen gemäß den Vorschriften der DSRK geeicht und mit Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger versehen sein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.