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title: "BMKostVO M-V — Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - BMKostVO M-V)Vom 16. September 2025*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:03:59+00:00"
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# BMKostVO M-V — Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - BMKostVO M-V)Vom 16. September 2025*)

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 16.09.2025
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2025, 554


### Anlage BMKostVO

Anlage (zu § 1)Allgemeiner Kostentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühren/ Auslagen in Euro 1 Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft oder für einen beruflichen Bildungsgang nach den §§ 119 Absatz 1 und 120 Absatz 1 des Schulgesetzes 610 bis 2 240 1.2 Erweiterung oder Änderung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule oder zur Erweiterung oder Änderung eines beruflichen Bildungsganges in freier Trägerschaft nach den §§ 119 Absatz 1 und 120 Absatz 1 des Schulgesetzes 610 bis 2 240 1.3 Verleihung der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 122 Absatz 1 des Schulgesetzes 610 bis 2 240 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3: Die Gebühr fällt nur an, sofern keine Befreiung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Landesverwaltungskostengesetzes vorliegt. 1.4 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit schulischen Abschlüssen und Berechtigungen nach dem Recht Mecklenburg-Vorpommerns 25 bis 100 1.5 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands erworbener Schulabschlüsse mit schulischen Abschlüssen nach dem Recht Mecklenburg-Vorpommerns 1.5.1 Berufsreife 25 1.5.2 Mittlere Reife 25 1.5.3 Hochschulzugangsberechtigung 25 1.5.4 Schulische Berufsabschlüsse 25 1.6 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit Berufen nach dem Recht Mecklenburg-Vorpommerns in Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung 1.6.1 Ablehnung, volle Anerkennung nach Anpassungsqualifizierung 30 1.6.2 Beifach-Anerkennung, Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen, Gewährung eines partiellen Zugangs 60 1.6.3 Feststellung der Lehrbefähigung 100 1.6.4 Feststellung der vollen Gleichwertigkeit, Feststellung der Gleichwertigkeit mit Auflagen zu Ausgleichsmaßnahmen 150 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.4 bis 1.6: Im Falle einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. 1.7 Nichtschülerprüfungen beruflicher Schulen nach § 33 des Schulgesetzes 1.7.1 schriftliche Prüfung 360 1.7.2 mündliche Prüfung 360 1.7.3 praktische Prüfung 360 1.8 Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 1.8.1 erstmalige Bescheinigung 135 1.8.2 Verlängerung der Bescheinigung 1001.9Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Weiterbildungslandesverordnung 1.9.1bei Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates (§ 3 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung)1601.9.2ohne Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates für die Erstanerkennung (§ 3 Absatz 2 der Weiterbildungslandesverordnung)1 6401.9.3ohne Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates für die Verlängerung der Anerkennung (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Weiterbildungslandesverordnung)640 Anmerkung zu den Pauschgebühren: Pauschale Gebühren gemäß § 2 dürfen die jeweils für die Tarifstellen festgesetzten Gebühren oder bei Rahmengebühren die Höchstgebühren nicht überschreiten. 2 Auslagen 2.1 Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 5 2.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen 5 2.3 Beglaubigungen von Vervielfältigungen a) für den ersten Abdruck je Urkunde 3 b) zusätzlich für jeden weiteren Abdruck 2 2.4 Ausfertigung von Zweitschriften, Ablichtungen und Ausdrucken 2.4.1 im Format bis einschließlich DIN A3 (schwarz/weiß) 0,50 a) für die ersten 50 Seiten b) ab der 51. Seite 0,15 2.4.2 im Format bis einschließlich DIN A3 (in Farbe) 1 a) für die ersten 50 Seiten b) ab der 51. Seite 0,30 Anmerkung zu Tarifstelle 2.4: Tarifstelle 2.4 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Andernfalls findet § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung.

### § 1 — Kostenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung werden Kosten nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Allgemeinen Kostentarif erhoben.

### § 2 — Pauschgebühren

§ 2 PauschgebührenAuf Antrag der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners können nach § 5 des Landesverwaltungskostengesetzes Pauschgebühren für Amtshandlungen im Rahmen einer Tarifstelle festgelegt werden.

### § 3 — Ermäßigung, Befreiung

§ 3 Ermäßigung, BefreiungGebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung für Amtshandlungen können nur vorgenommen werden, soweit dies im Allgemeinen Kostentarif vorgesehen ist.

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— Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - BMKostVO M-V)Vom 16. September 2025*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BiMinKostVMV2025rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
