BGB§1316V MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 10. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
10.12.1999
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1999, 632
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BGB§1316V

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. (2) Die Aufgabenerfüllung erfolgt im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

§ 2Die Kosten nach § 1 sind durch den allgemeinen Finanzausgleich abgegolten.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.