Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 10. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 632
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. (2) Die Aufgabenerfüllung erfolgt im übertragenen Wirkungskreis.
§ 2Die Kosten nach § 1 sind durch den allgemeinen Finanzausgleich abgegolten.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.