BesVAnpG 2018 M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2018 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2018 M-V) Vom 11. Februar 2018 *)

Ausfertigungsdatum:
11.02.2018
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018, 50
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Einmalzahlung

§ 6 Einmalzahlung (1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 erhalten in Anwendung der Revisionsklausel nach § 8 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 444) zum 1. März 2018 eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, soweit am 1. November 2017 ein Anspruch auf Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge gegenüber einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren bestanden hat. (2) Die Einmalzahlung beträgt 9,35 Prozent der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, die den Berechtigten für November 2017 zugestanden haben. (3) Absatz 1 gilt auch für die Fälle, in denen am 1. November 2017 ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge nicht bestanden hat, weil die oder der Berechtigte Elternzeit nach § 81 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen hat. In den Fällen nach Satz 1 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dienst- und Anwärterbezüge maßgebend sind, die ohne die elternzeitbedingte Unterbrechung des Dienstverhältnisses für November 2017 zugestanden hätten.

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes, 2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände, 3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und 4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, 2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2

Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge (1) Ab 1. Januar 2018 erhöhen sich um 2,15 Prozent 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie des Erhöhungsbetrages nach § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern , 3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern , 4. der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung , 5. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sowie 6. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde. (2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 444) am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbeträge. (3) Abweichend von den nach Absatz 1 Nummer 1 ermittelten Grundgehaltssätzen werden die Grundgehaltssätze auf dem Stand 31. Mai 2017 in einem ersten Schritt um 65 Euro angehoben und in einem zweiten Schritt um 2,15 Prozent erhöht, soweit die so ermittelten Grundgehaltssätze die nach Absatz 1 ermittelten Grundgehaltssätze übersteigen.

§ 3

Anpassung der Anwärterbezüge

§ 3 Anpassung der Anwärterbezüge Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2018 ausgehend von der Höhe der Anwärtergrundbeträge auf dem Stand 31. Mai 2017 um 70 Euro angehoben.

§ 4

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

§ 4 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die lineare Erhöhung nach § 2 Absatz 1 zum 1. Januar 2018 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 3. die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Erhöhung der Versorgungsbezüge

§ 5 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Anpassungen nach den §§ 2 und 4 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. (2) Die linearen Erhöhungen nach dem § 2 Absatz 1 und dem § 4 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. (3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. Januar 2018 um 2,05 Prozent erhöht.

§ 7

Rundung der Erhöhungsbeträge

§ 7 Rundung der Erhöhungsbeträge Bei den Berechnungen nach den §§ 2 bis 4 und 6 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 8

Bekanntmachungsermächtigung

§ 8 Bekanntmachungsermächtigung Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anlagen 1 bis 10 zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (AmtsBl. M-V S. 746) nach Maßgabe der Änderungen dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung als Anlagen zu diesem Gesetz im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.