Gesetz über die Anpassung von Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2008 M-V) Vom 10. Juli 2008 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2008, 239
Anlagen 1 bis 46 1) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/mv/ab99a147-2a64-43d8-8a3b-a279b3e0a400-mv2032-10+2008+239+anlagen.pdf
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Persönlicher Geltungsbereich
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Beamten und Richter des Landes, 2. die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände, 3. die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge (1) Um 2,9 Prozent werden ab 1. August 2008 erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B und 4. die Anwärtergrundbeträge. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für 1. den Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, 2. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und 3. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen in den aufgrund des § 17 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90), getroffenen Regelungen bestimmt wurde. (3) Um 2,47 Prozent werden ab 1. August 2008 die sich aus den Anlagen VI a bis i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Beträge des Auslandszuschlags und des Auslandskinderzuschlags erhöht.
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Erhöhung nach § 2 Abs. 1 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 3. die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), 6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes .
Höhe der Besoldung
§ 4 Höhe der Besoldung (1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aus den Anlagen 1 bis 46 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. (2) Es ersetzen ab 1. Januar 2008 die Anlagen 1 bis 21 dieses Gesetzes diejenigen des Bundesbesoldungsgesetzes und die nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sowie nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemachten Dienstbezüge und Anwärterbezüge in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung wie folgt: - Anlage 1 die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 2 die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843), - Anlage 3 die Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 4 die Anlage VI a zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 5 die Anlage VI b zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 6 die Anlage VI c zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 7 die Anlage VI d zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 8 die Anlage VI e zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 9 die Anlage VI f zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 10 die Anlage VI g zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 11 die Anlage VI h zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 12 die Anlage VI i zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 13 die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 14 die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz sowie die Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes, - Anlage 15 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, - Anlage 16 den Betrag aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen und die - Anlage 17 bis 21 die Anlage 6 zu Nummer 6 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843). Im Übrigen finden die Anlagen 22 un 23 Anwendung. (3) Es ersetzen ab 1. August 2008 die Anlagen 24 bis 46 dieses Gesetzes diejenigen des Bundesbesoldungsgesetzes und die nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sowie nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemachten Dienstbezüge und Anwärterbezüge in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung wie folgt: - Anlage 24 die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 25 die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843), - Anlage 26 die Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 27 die Anlage VI a zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 28 die Anlage VI b zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 29 die Anlage VI c zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 30 die Anlage VI d zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 31 die Anlage VI e zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 32 die Anlage VI f zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 33 die Anlage VI g zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 34 die Anlage VI h zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 35 die Anlage VI i zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 36 die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 37 die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz sowie die Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes, - Anlage 38 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte , - Anlage 39 den Betrag aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen und die - Anlagen 40 bis 44 die Anlage 6 zu Nummer 6 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843). Die Anlagen 45 und 46 ersetzen die Anlagen 22 und 23. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Gesetzes. (5) Soweit in Bundes- oder Landesrecht auf Vorschriften und Anlagen Bezug genommen wird, die durch die Absätze 2 und 3 ersetzt werden, gilt insoweit Landesrecht.
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 5 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Abs. 1 entsprechend für die der Berechnung der jeweiligen Versorgung zu Grunde liegenden in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile. (2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht.
Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder
§ 6 Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder Ein nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehender Familienzuschlag erhöht sich, unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 2 , für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um je 50 Euro.
Rundung der Erhöhungsbeträge
§ 7 Rundung der Erhöhungsbeträge Bei den Berechnungen nach den §§ 2 bis 4 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.