BesRVersRVsÄndG MV 2022 · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Vom 9. Dezember 2022

Ausfertigungsdatum:
09.12.2022
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2022, 597
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2022(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2022 M-V)

Artikel

Artikel 10 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Artikel 1 bis 4 sowie Artikel 5 Nummern 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge

Artikel

Artikel 3 Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge

Artikel

Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung1[Änderungsanweisung]

Artikel

Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes2[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 6 Rückwirkende Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022(1) Beamtinnen und Beamte, denen ein Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2021 nach dem 3. Abschnitt des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288), das zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678, 680) geändert worden ist, sowie im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2022 nach Abschnitt III des Landesbesoldungsgesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) gewährt worden ist, erhalten einen Erhöhungsbetrag nach den Absätzen 2 bis 5. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, denen entsprechende Unterschiedsbeträge nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt worden sind und deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich aus den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Besoldungsgruppen berechnen. Die Sätze 1 und 2 sind für Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung des § 41 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.(2) Rückwirkend wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Beamtinnen und Beamten mit einem Amt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ein sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebender Erhöhungsbetrag gewährt. Besoldungsgruppe Stufe (Monatsbeträge in Euro) 1 2 3 4 5 A 4 196,55 153,85 111,18 68,46 25,79 A 5 189,52 134,86 92,38 49,92 7,45 A 6 168,96 122,34 75,72 29,08 - A 7 84,53 42,62 - - -(3) Rückwirkend wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Beamtinnen und Beamten mit einem Amt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ein sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebender Erhöhungsbetrag gewährt. Besoldungsgruppe Stufe (Monatsbeträge in Euro) 1 2 3 4 5 A 4 218,52 175,30 132,12 88,90 45,71 A 5 211,34 156,03 113,04 70,07 27,09 A 6 190,36 143,17 96,00 48,79 1,59 A 7 104,92 62,50 3,12 - -(4) Rückwirkend wird für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Beamtinnen und Beamten mit einem Amt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ein sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebender Erhöhungsbetrag gewährt. Besoldungsgruppe Stufe (Monatsbeträge in Euro) 1 2 3 4 5 A 4 63,97 20,75 - - - A 5 68,68 13,37 - - - A 6 75,35 28,17 - - - A 7 104,92 62,50 3,12 - -(5) Rückwirkend wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 Beamtinnen und Beamten mit einem Amt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ein sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebender Erhöhungsbetrag gewährt. Besoldungsgruppe Stufe (Monatsbeträge in Euro) 1 2 3 4 5 A 4 153,69 110,47 67,29 24,07 - A 5 158,40 103,09 60,10 17,13 - A 6 165,08 117,89 70,72 23,51 - A 7 194,64 152,22 92,84 33,47 - A 8 - 91,95 41,22 - -

Artikel

Artikel 7 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern3[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 8 Änderung des Landesaltersgeldgesetzes4[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 9 Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern

Eingangsformel BesRVersRVsÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.