BSKoVO-MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen, die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen (Kostenverordnung berufliche Schulen- BSKoVO-MV)# Vom 12. März 2010

Ausfertigungsdatum:
12.03.2010
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2010, 210,Mittl.bl. BM M-V 2010, 211
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und 2)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2)

§ 1

Kosten für individuell geförderte Maßnahmen

§ 1 Kosten für individuell geförderte Maßnahmen(1) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen beruflichen Schulen sind zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit der Anspruch auf Kostenerstattung durch Dritte reicht.(2) Die Kostenerhebung bezieht sich auf die Personalkosten der Lehrkräfte einschließlich der Personalgemeinkosten. Die Sachkosten des zuständigen Schulträgers bleiben davon unberührt.(3) Die Höhe der Kosten wird für die Dauer des Bildungsganges unter Beachtung der Kostensätze gemäß Anlage 1 ermittelt. Für Teile eines Jahres beträgt die Höhe der Schulkosten für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der genannten Beträge. Bei Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr ist dieser zu beteiligen.

§ 4

Abrechnung

§ 4 AbrechnungSchulkosten und Gebühren werden durch die zuständige Schulbehörde erhoben. Die fördernde Institution entrichtet die Schulkosten gemäß § 1 direkt an die zuständige Schulbehörde. Gebühren gemäß § 2 überweist die Schülerin oder der Schüler an die zuständige Schulbehörde.

§ 5

Anlagen

§ 5 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

Kostensätze gemäß § 54 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Kostensätze gemäß § 54 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes Bildungsgang Schülerkostensatz je Schuljahr in Euro Berufsschule 1. bis 3. Ausbildungsjahr* 3 239,59 Berufsschule 4. Ausbildungsjahr* 1 935,32 Physiotherapeutin/Physiotherapeut 9 017,23 Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent 6 010,86 Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent 6 010,86 Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik 9 912,46 Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik 8 948,11 Medizinische Technologin für Radiologie/Medizinischer Technologe für Radiologie 9 687,96 Diätassistentin/Diätassistent 8 994,00 Ergotherapeutin/Ergotherapeut 8 381,90 Orthoptistin/Orthoptist 11 076,69 Logopädin/Logopäde 18 490,88 Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent 12 053,47 Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar 6 260,24 Kranken- und Altenpflegehelferin 1. Jahr/Kranken- und Altenpflegehelfer 1. Jahr 8 469,81 Kranken- und Altenpflegehelferin 2. Jahr/Kranken- und Altenpflegehelfer 2. Jahr 3 145,49 Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister 8 901,89 Sozialassistentin/Sozialassistent 7 486,67 Sozialassistentin/Sozialassistent - berufsbegleitend 3 499,92 Fachschule für Technik und Wirtschaft - alle Fachrichtungen 8 338,21 Fachschule für Technik und Wirtschaft - berufsbegleitend 5 263,83 Erzieherin/Erzieher 7 486,67 Erzieherin/Erzieher - berufsbegleitend 3 914,62 Erzieherin 0-10 J./Erzieher 0-10 J. 8 065,49 Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger 7 486,67 Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger - berufsbegleitend 4 124,76 Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter 5 894,42 Fachoberschule 8 084,09 BvB (berufsvorbereitender Bildungsgang) 3 992,29

Anlage 4

Kostenübernahmeerklärung

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2)KostenübernahmeerklärungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/38d30ca2-5df1-440a-824d-db658859e23b-MV2025-Nr.15_481_Anlage4_geschwärzt.pdf

§ 3

Aufnahme

§ 3 Aufnahme(1) Bei der Aufnahme in einen Bildungsgang hat die Schülerin oder der Schüler unter Verwendung der Anlage 2 zu erklären, ob eine individuelle Förderung und ein Anspruch auf Erstattung der Schulkosten durch Dritte vorliegt.(2) Die berufliche Schule bescheidet nach Prüfung des Antrages die Aufnahme in den Bildungsgang gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller und informiert die zuständige Schulbehörde. Im Falle der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers steht diese unter dem Vorbehalt einer gemäß Anlage 2 erklärten Kostenübernahme durch fördernde Dritte. Die Aufnahmebescheinigung erfolgt unter Verwendung der Anlage 3, mit der die Schülerin oder der Schüler verpflichtet wird, die Kostenübernahmeerklärung auszufüllen, unterschreiben zu lassen und der beruflichen Schule im Original zu Verfügung zu stellen. Zusammen mit der Aufnahmebescheinigung wird die Kostenübernahmeerklärung gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung an die Schülerin oder den Schüler übermittelt.(3) Die Schule übermittelt je eine Kopie der Aufnahmebescheinigung, der Kostenübernahmeerklärung und des Aufnahmeantrages an die zuständige Schulbehörde.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BSKoVO-MV

Aufgrund des § 69 Nummer 15 in Verbindung mit § 54 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 2

Gebühren für zusätzliche Leistungen

§ 2 Gebühren für zusätzliche Leistungen(1) Für zusätzliche Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die zusätzlichen Leistungen der beruflichen Schulen sind mit der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger abzustimmen. Zusätzliche Leistungen sind Module der Fort- und Weiterbildung und Sprachzertifizierungen. (2) Schulische Erstausbildungen an der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, am Fachgymnasium, der Fachoberschule und an der Fachschule sind keine zusätzlichen Leistungen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.