Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Bergzuständigkeitsverordnung - BergZuVo) Vom 5. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 590
§ 1(1) Die Befugnis der Landesregierung nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf das Bergamt Stralsund übertragen.
§ 2(1) Die Befugnis der Landesregierung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes, Bergverordnungen aufgrund der §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium übertragen. (2) Bergverordnungen, die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik berühren, werden im Einvernehmen mit dem für die genannten Belange zuständigen Ministerium erlassen. (3) Bergverordnungen aufgrund des § 66 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes werden im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ministerium erlassen.
§ 3(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 142 des Bundesberggesetzes wird auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium übertragen. (2) Werden Belange des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes berührt, erfolgt die Bestimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem für die genannten Belange zuständigen Ministerium.
Aufgrund der §§ 32 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), sowie des § 1 Abs. 1 und des § 4 Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 1. Januar 1991 (GVOBl. M-V S. 70) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.