BeglV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 17. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
17.05.2004
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2004, 193
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeglV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die Landräte der Landkreise, die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.(2) Die Befugnis nach Absatz 1 hat weiterhin jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. März 1994 (GVOBl. M-V S. 403) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.