Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich der Ausstellung von Befähigungszeugnissen in der Seeschiffahrt (BefähZKostV) Vom 27. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 130
Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr(Deutsche Mark) 1 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses (§ 20 Abs. 1 SchOffzAusbV) Gebühren entsprechend den Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (WSVSeeKostV) vom 11. Juni 1992(BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ersatz eines Befähigungszeugnisses (§ 22 SchOffzAusbV) 3 Entzug eines Befähigungszeugnisses (§ 23 SchOffzAusbV) 4 Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü (§ 26 a SchOffzAusbV) 5 Umtausch eines Befähigungszeugnisses (§ 30 SchOffzAusbV) 6 Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b SeeUG) 7 Wiederaushändigung eines durch Seeamtsspruch entzogenen Befähigungszeugnisses (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 SeeUG)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1(1) Für Amtshandlungen des Seemannsamtes Rostock aufgrund der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) und des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Auslagen werden gesondert erhoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.