Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungslandesverordnung - BeurtLVO M-V) Vom 19. April 2026*
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2026, 325, 326
Regel- und Anlassbeurteilung
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Bestätigungsbeurteilung
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Erstmalige Beurteilung während der Probezeit
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Beurteilungsbeitrag
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Bewährungsfeststellung
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Erläuterung der Einzelmerkmale - Regel- und Anlassbeurteilung
Anlage 6zur BeurtLVO M-VErläuterung der Einzelmerkmale - Regel- und Anlassbeurteilung 1.1. Fachkompetenz a) Fachkenntnisse - Umfang und Differenziertheit des für den wahrgenommenen Aufgabenbereich benötigten Fachwissens- Kenntnis und Anwendung relevanter Vorschriften und deren Umsetzung- Bereitschaft, die Fachkenntnisse fortlaufend - auch eigeninitiativ -innerhalb der Dienstzeit zu aktualisieren 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - teilweise Anwendung von erforderlichem und aktuellem Fachwissen- Fortbildungsbereitschaft selten eigeninitiativ- ansatzweise Umsetzung neu erworbener Kenntnisse im Arbeitsalltag - in der Regel praktische Anwendung von erforderlichem und aktuellem Fachwissen- Erfüllung steigender Anforderungen im Wesentlichen durch Fortbildung- grundsätzliche und handlungssichere Umsetzung neu erworbener Kenntnisse im Arbeitsalltag - umfangreiches, differenziertes und aktuelles Fachwissen- Erfüllung steigender Anforderungen durch Fortbildung- vielfältigen Bildungsmöglichkeiten gegenüber aufgeschlossen- ergänzt Fachwissen auch durch Eigeninitiative- setzt neu erworbene Kenntnisse stets im Arbeitsalltag um und handlungssicher ein - überdurchschnittlich umfangreiches, differenziertes und stets aktuelles Fachwissen, auch in Randbereichen- Erfüllung steigender Anforderungen durch regelmäßige Fortbildung- großes Interesse an allgemeiner und berufsbezogener Weiterbildung- Einbindung von vorhandenem und neu erworbenem Wissen in größere fachliche Zusammenhänge- konsequente und handlungssichere Umsetzung im täglichen Dienst - Fachwissen tiefgründig, sehr umfangreich, ausgesprochen vielseitig, differenziert, aktuell, auch in Randbereichen- Erfüllung steigender Anforderungen durch Fortbildung in vorbildlicher Weise- beeindruckende Umsetzung von vorhandenem und neu erworbenem Wissen in die Praxis- aktive und äußerst kompetente Beteiligung an aktuellen Fachdiskussionen b) Ausdrucksvermögen (mündlich, schriftlich, Präsentation) Fähigkeit und Bereitschaft, Gedanken und Sachverhalte mündlich und schriftlich präzise, fachgerecht, strukturiert, verständlich und überzeugend auszudrücken und zu präsentieren 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Informationsaustausch unzureichend- Rhetorik eingeschränkt- Wort, Schrift und Präsentation häufig unstrukturiert- Korrekturen regelmäßig, teilweise auch umfänglich, erforderlich - Informationsaustausch hinreichend zufriedenstellend- Vorgehen häufig anschaulich und verständlich- Rhetorik annehmbar- Wort, Schrift und Präsentation zumeist strukturiert- Korrekturen öfter erforderlich - Informationsaustausch zutreffend und zufriedenstellend- Vorgehen stets gewandt und prägnant- Rhetorik anschaulich- Wort, Schrift und Präsentation stets verständlich und strukturiert- Korrekturen nur gelegentlich erforderlich - Informationsaustausch stets zutreffend und umfassend- Vorgehen besonders anschaulich, gewandt und prägnant- Rhetorik sicher mit umfangreichem Wortschatz- Wort, Schrift und Präsentation überdurchschnittlich flüssig, verständlich und gut strukturiert- Korrekturen nur äußerst selten erforderlich - Informationsaustausch vorbildlich- Vorgehen sehr gewandt, überzeugend und präzise- Rhetorik uneingeschränkt überzeugend mit reichhaltigem und ausdrucksvollem Wortschatz- Wort, Schrift und Präsentation äußerst flüssig, verständlich und herausragend strukturiert- Korrekturen nicht erforderlich c) Arbeitsqualität (Sorgfalt und Gründlichkeit, Verwertbar der Arbeitsergebnisse) Maß der praktisch verwertbaren Arbeitsergebnisse, die durch eine vollkommene, sorgfältige, vollständige, fehlerfreie, erschöpfende und gründliche Bearbeitung erreicht werden 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - häufig mangelnde arbeitsbezogene Sorgfalt, Umsicht und Genauigkeit- unzureichende Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten und formaler Anforderungen- vorwiegend eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse- Fehlervermeidung bedarf oft Hinweisen - Arbeitsweise hinreichend umsichtig und genau- überwiegende Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten und formaler Anforderungen- Arbeitsergebnisse öfter zufriedenstellend und verwertbar- Fehlervermeidung bedarf gelegentlich Hinweisen - Arbeitsweise stets sorgfältig, genau und umsichtig- fortgesetzte Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten und formaler Anforderungen- Arbeitsergebnisse in jeder Hinsicht ordentlich und verwertbar - Arbeitsweise auffallend gründlich und gewissenhaft- Berücksichtigung von Einzelheiten und formalen Anforderungen mit großer Sorgfalt- Arbeitsergebnisse gut und überwiegend uneingeschränkt verwertbar - Arbeitsweise außerordentlich sorgfältig, genau, fehlerlos und umsichtig- Berücksichtigung von Einzelheiten und formalen Anforderungen vorbildlich- Vorgehensweise äußerst ausgewogen und tiefgründig- Arbeitsergebnisse herausragend und uneingeschränkt verwertbar 1.2. Methodenkompetenz a) konzeptionelles Arbeiten Maß der Fähigkeit, selbstständig längerfristige, grundsätzliche, systematische und praxisgerechte Vorstellungen zu entwickeln und umzusetzen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Bemühung um Entwicklung längerfristiger praxisgerechter Konzepte- Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehender Konzepte - teilweise selbstständige Entwicklung von Konzepten- gelegentliche Abhängigkeit von Vorlagen- vereinzelte Ungenauigkeiten bei der Umsetzung bestehender Konzepte - selbstständige Entwicklung von Konzepten- praxis- und ergebnisorientierte Umsetzung- konzeptionelle Übersicht- Weiterentwicklung und Optimierung bestehender Konzepte - selbstständige Entwicklung überzeugender Konzepte- geschickte praxis- und ergebnisorientiert Umsetzung- ständige Evaluierung bestehender Konzepte unter Beachtung aktueller Entwicklungen - selbstständige Entwicklung besonders gelungener Konzepte- sehr geschickte praxis- und ergebnisorientierte Umsetzung- ständige Evaluierung bestehender Konzepte unter Beachtung aktueller Entwicklungen- Erstellung herausragender Vorlagen für weitere Konzepte b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit Maß des Handelns und Aufgreifens von Problemen aus eigenem Antrieb und des Erzielens von Arbeitsergebnissen, weitgehend ohne Anleitung und Kontrolle 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Initiative und Selbstständigkeit ansatzweise vorhanden- unzureichende Ausschöpfung des übertragenen Handlungsspielraums- gelegentliche Eigeninitiative über die Aufgabenstellung hinaus- Unterstützung oder Impulse von außen erforderlich - überwiegend selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben- ausreichende Ausschöpfung des übertragenen Handlungsspielraums- häufig erkennbare Eigeninitiative- Mitdenken, konstruktive Vorschläge und angemessene Berücksichtigung von Situationsveränderungen- Offenheit gegenüber neuen Aufgaben- gelegentlicher Bedarf an Hilfe und Anleitung - Initiative und Selbstständigkeit ausgeprägt- klare und sichere Handlungsweise im Rahmen der Befugnisse- eigenständige Erweiterung des Auftrags im Rahmen der Zielsetzung- Kreativität und sinnvolle Anregungen- unterstützende Anleitungen nicht notwendig - Initiative und Selbstständigkeit besonders ausgeprägt- vollständige Eigenständigkeit bei der Erzielung der Arbeitsergebnisse- Umsetzung gestellter Aufgaben anhand grober Anhaltspunkte- frühzeitige Aufgabenidentifikation, kreative Lösungsansätze unter Berücksichtigung relevanter Einflussgrößen - außerordentliches Maß an Initiative und Selbstständigkeit auch bei sehr schwierigen Aufgaben- optimale Ausschöpfung des eigenen Handlungsspielraums- sofortige Problemidentifikation, kreative Lösungsansätze, vorbildliche Maßnahmenumsetzung unter Berücksichtigung zusätzlicher Aspekte über die Zielstellung hinaus c) zeit- und termingerechtes Arbeiten (einschl. Organisationsvermögen, Zweckmäßigkeit des Handelns) Maß dafür, Arbeitsabläufe rationell, strukturiert und zielgerecht zu planen sowie Aufgaben termingerecht zu koordinieren und durchzuführen, unter der Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und zu erzielendem Arbeitsergebnis 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Arbeitsweise wenig effizient und häufig nicht termingerecht- unzureichende Planung und Strukturierung der Arbeitsabläufe- unzutreffende Priorisierung- häufig unvollständiger Abschluss umfangreicher Arbeiten- Verlust der Übersicht, auch bei Routineaufgaben- hohe Zufälligkeit und geringe Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit - in der Regel sinnvolle Planung und Umsetzung von Routine- und umfangreichen Aufgaben- Erarbeitung passender Lösungen- meist termin- und prioritätsgerecht- allgemeine Übersicht und Zweckmäßigkeit gewährleistet- gelegentliche Hinweise zur Fokussierung auf das Wesentliche notwendig- Gestaltung der Arbeitsabläufe nach Vorgaben korrekt - Erledigung auch umfangreicher Aufgaben termin- und prioritätsgerecht- rationelle Planung und Strukturierung der Arbeitsabläufe- Lösungen stets korrekt- Behält in jeder Hinsicht die Übersicht und erreicht ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Arbeitsergebnis- Gestaltung der Arbeitsabläufe stets zweckmäßig - stets termin- und prioritätsgerecht- geht umfangreiche Aufgaben überdurchschnittlich geschickt an- ausgeprägte systematische Planung und Strukturierung der Arbeitsabläufe- schnelle Identifikation passender Lösungen- effiziente und zweckmäßige Arbeitsweise durch vorausschauende Planung und Fokussierung auf das Wesentliche - optimales Geschick bei der Bearbeitung umfangreicher Aufgaben- hervorragende Priorisierung nach Relevanz und Dringlichkeit sowie termingerechte Umsetzung- sehr gute und ausgewogene Lösungen in kürzester Zeit- herausragende Effizienz und Zweckmäßigkeit durch vorausschauende und umsichtige Arbeitsweise- stets souveräne Übersicht d) Innovationsbereitschaft Maß der Bereitschaft, neue Arbeitsmethoden anzunehmen sowie eigene, konstruktive Lösungen und Vorschläge aktiv in die Arbeitsprozesse einzubringen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - geringe Offenheit gegenüber Neuem- gelegentliches Hinterfragen von Routinen- seltene Impulse zur Veränderung bestehender Zustände- sporadische Entwicklung eigener Ideen und Vorschläge - meist offene Haltung gegenüber Neuem- häufiges Hinterfragen von Routinen und Suche nach Alternativen- vereinzelte Anregungen zur Umsetzung neuer Konzepte- wiederholte Entwicklung und Einbringung eigener Ideen und Vorschläge - stets aufgeschlossen gegenüber Neuem- Hinterfragen von Routinevorgängen und Arbeitsweisen bei Bedarf und kontinuierliche Suche nach Alternativen- konstruktive Initiierung neuer Konzepte und Veränderungsprozesse- regelmäßige Entwicklung und Einbringung eigener Ideen und Vorschläge in den Arbeitsablauf - überdurchschnittliche Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem- aktive und konstruktive Beteiligung an der Umsetzung neuer Ideen sowie Initiierung von Konzepten und Veränderungsprozessen- kontinuierliche Entwicklung guter eigener Ideen und deren konstruktive Integration in den Arbeitsablauf - außerordentliche Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem- hohes Maß an Kreativität- herausragende und zielgerichtete Einbringung von Ideen und Vorschlägen in den Arbeitsablauf- Entwicklung beispielgebender Alternativen zu Routinevorgängen und Arbeitsweisen- geschickte und konstruktive Initiierung sowie direkte Umsetzung neuer Konzepte und Veränderungsprozesse e) Resilienz Maß, auch starken Arbeitsanfall über längere Zeit physisch und psychisch gut zu bewältigen, auch bei stärkster Belastung und in schwierigen Lagen den Überblick zu behalten und auftretende Schwierigkeiten sicher zu überwinden 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - begrenzte Ausdauer und Resilienz- Neigung zum schnellen Aufgeben- eingeschränkte Bewältigung von größerem Arbeitsanfall und Stresssituationen- häufig nicht ausreichende Bewältigung von Aufgaben mit Termindruck - überwiegende Ausdauer und Resilienz- kurzfristige Belastbarkeit bei größeren Anforderungen, meist gelassen und handlungsfähig- überwiegend stressstabil- ausreichende Einsatzbereitschaft- überwiegende Bewältigung von Aufgaben mit Termindruck - Ausdauer und Belastbarkeit in der täglichen Arbeit- Fähigkeit, auch überdurchschnittlichen Anforderungen gerecht zu werden- vorhandene Einsatzbereitschaft- Stressstabilität, verbunden mit Gelassenheit und Handlungsfähigkeit- Verfügbarkeit von Leistungsreserven und Leistungsfähigkeit auch unter erhöhtem Termindruck - Ausdauer und Belastbarkeit auch in schwierigen Situationen- konstante Leistungserbringung unter hohen Anforderungen- hohe Einsatzbereitschaft- ausgeprägte Stressstabilität, verbunden mit Gelassenheit und Handlungsfähigkeit- gute Leistungsreserven und uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bei starkem Termindruck - Belastbarkeit auch bei langandauernden und besonders hohen Anforderungen- uneingeschränkt hohe Einsatzbereitschaft trotz intensiver Belastung- hohe Stressstabilität, verbunden mit äußerster Besonnenheit und Handlungsfähigkeit- umfangreiche Leistungsreserven und uneingeschränkte Leistungsfähigkeit selbst bei starkem Termindruck 1.3. Sozialkompetenz a) Kooperationsverhalten Maß der gezeigten Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme sowie zur Hilfeleistung, Aufgeschlossenheit gegenüber Belangen von Kolleginnen und Kollegen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Bemühungen um kollegiale Zusammenarbeit und Kontaktbereitschaft- Interesse an Teamarbeit- Nutzung des sachlich notwendigen Erfahrungsaustausches- Informationsaustusch nach Aufforderung- teilweiser Beitrag zu einem positiven Betriebsklima - überwiegend kollegiale und wirkungsvolle Zusammenarbeit- Kontaktfreude und Hilfsbereitschaft- Förderung der Teamarbeit und Beteiligung am sachlich notwendigen Informations- und Erfahrungsaustausch- überwiegender Einsatz für die Gemeinschaft - stets kollegiale Zusammenarbeit- überaus umgängliche, kontaktfreudige, hilfsbereite, entgegenkommende und verlässliche Haltung- aktive Teilnahme am Informations- und Erfahrungsaustausch- nachhaltige Förderung der Teamarbeit und Beitrag zu einem positiven Betriebsklima - sehr kollegiale und geschätzte Zusammenarbeit- stets hilfsbereit und unterstützend- leichtes Knüpfen von Kontakten und Förderung der Teamarbeit, auch mit schwierigen Personen- vollständige Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustauschs- aktiver Beitrag zu einem positiven Betriebsklima durch partnerschaftliches Verhalten - vorbildliche und vertrauenswürdige kollegiale Zusammenarbeit, daher besonders geschätzt- erfolgreiche Suche nach neuen Formen effektiver Zusammenarbeit- leichtes Knüpfen von Kontakten und Erreichen eines guten Miteinanders, auch mit schwierigen Personen- beispielhafte Teilnahme am Informations- und Erfahrungsaustausch- Förderung des kollegialen Zusammenhalts durch vorbildliches Verhalten- herausragender Beitrag zu einem positiven Betriebsklima b) Dienstleistungsorientierung Maß der Wahrnehmung der Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse, Erwartungen und dem Verhalten der jeweiligen Beteiligten sowie das Maß des zielgruppengerechten Informationsverhaltens 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Interesse für die Anliegen und Bedürfnisse der Beteiligten- um Höflichkeit und Geschick im Umgang bemüht- Hilfs- und Auskunftsbereitschaft im Ansatz vorhanden - überwiegend sachliche Berücksichtigung von Anliegen, Bedürfnissen, Interessen und Erwartungen der Beteiligten- meist korrektes und höfliches Auftreten- überwiegende Hilfs- und Auskunftsbereitschaft - sachliche und erfolgreiche Berücksichtigung von Anliegen, Bedürfnissen, Interessen und Erwartungen der Beteiligten- korrektes und höfliches Auftreten- uneingeschränkte Hilfs- und Auskunftsbereitschaft - sachliche und erfolgreiche Berücksichtigung von Anliegen, Bedürfnissen, Interessen und Erwartungen der Beteiligten mit diplomatischem Geschick und überdurchschnittlichem Engagement- überdurchschnittliche Hilfs- und Auskunftsbereitschaft im Rahmen der Möglichkeiten - sachliche, gewandte und diplomatisch geschickte Berücksichtigung der Anliegen, Bedürfnisse, Interessen und Erwartungen der Beteiligten- Anpassung an Beteiligte durch ausgeprägtes Einfühlungsvermögen- vorbildliches Informationsverhalten im Rahmen des Möglichen c) Zuverlässigkeit Maß des berechenbaren, loyalen und gewissenhaften Verhaltens 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Bemühungen um loyales Verhalten und gewissenhafte Aufgabenerfüllung - Verhalten überwiegend berechenbar, loyal und gewissenhaft - Verhalten in jeder Hinsicht loyal, berechenbar und gewissenhaft - Verhalten vorbildlich und besonders zuverlässig- große Stütze im Arbeitsalltag - Verhalten außerordentlich vorbildlich und in einem ganz besonders hohen Maße zuverlässig- besonders wertvolle Stütze im Arbeitsalltag sowie in besonderen Lagen d) Kritik- und Konfliktfähigkeit (Kritik üben und damit umgehen können, Selbstreflexion) - Vermögen, mit Konfliktsituationen umzugehen, Kritik aufzunehmen und daraus zu lernen- Fähigkeit, die eigenen Stärken und Schwächen einzuschätzen und mit ihnen umzugehen sowie Bereitschaft, die eigene Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit durch die Reflexion des eigenen Handelns weiterzuentwickeln 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - teilweise Aufnahmefähigkeit für Kritik- Bemühung um angemessene und sachliche Reaktion auf Konflikte sowie richtige Einschätzung eigener Stärken und Schwächen- begrenzte Bereitschaft zur Weiterentwicklung von Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit - allgemeine Aufgeschlossenheit gegenüber Kritik- meist angemessene und sachliche Reaktion in Konfliktsituationen- überwiegend zutreffende Einschätzung eigener Stärken und Schwächen- Fähigkeit zur Weiterentwicklung von Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit - aufgeschlossene Aufnahme von Kritik und Lernbereitschaft- überlegtes und sachliches Handeln in Konfliktsituationen- klarer Blick für eigene Stärken und Schwächen- regelmäßige Weiterentwicklung von Persönlichkeit und Leistungsbereitschaft durch Selbstreflexion - uneingeschränkt aufgeschlossene Annahme von Kritik und Lernfähigkeit- überlegtes und sachliches Handeln auch in schwierigen Konfliktsituationen- offener Umgang mit eigenen Stärken und Schwächen- überdurchschnittliche Weiterentwicklung von Persönlichkeit und Leistungsbereitschaft durch ausgeprägte Selbstreflexion - uneingeschränkt souveräne Annahme von Kritik und Lernfähigkeit über den konkreten Anlass hinaus- überlegtes und sachliches Bewältigen selbst schwierigster Konfliktsituationen- beispielhafte und herausragende Weiterentwicklung von Persönlichkeit und Leistungsbereitschaft durch besonders ausgeprägte Selbstreflexion 1.4. Befähigung a) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft - Fähigkeit, sich der Bedeutung und der Tragweite von Entscheidungen bewusst zu sein- Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen und für Entscheidungen eigenverantwortlich einzutreten 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Erkennen von Tragweite und Bedeutung des eigenen Handelns- teilweise Übernahme von Verantwortung und Einstehen für eigenes Handeln- Suche nach Mitverantwortlichen - überwiegendes Bewusstsein für Tragweite und Bedeutung des eigenen Handelns- überwiegende Übernahme von Verantwortung- regelmäßiges Einstehen für eigenes Handeln - in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst- Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung- Einstehen für eigenes Handeln - überdurchschnittliches Verantwortungsbewusstsein- uneingeschränkte Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung- konsequentes Einstehen für eigenes Handeln ohne Suche nach Mitverantwortlichen - stets vollständiges Erkennen der Tragweite und Bedeutung des eigenen Handelns- außergewöhnliches Verantwortungsbewusstsein- uneingeschränkte Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und konsequentes Einstehen für eigenes Handeln b) Auffassungsgabe Fähigkeit, auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte, Sachzusammenhänge, Situationen und Probleme zu erfassen und zu bewerten 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - teilweise zutreffende Erfassung von Sachverhalten und Zusammenhängen- Zeitbedarf auch bei einfacheren Sachverhalten - überwiegend zutreffende Erfassung von Sachverhalten- meist korrekte Übersicht über Zusammenhänge - schnelle und durchweg korrekte Erfassung von Sachverhalten- zutreffendes Verständnis von Zusammenhängen und klarer Fokus auf das Wesentliche - überdurchschnittlich schnelle und korrekte Erfassung neuer und wechselnder Sachverhalte- durchgehender Überblick bei großen und schwierigen Zusammenhängen - außerordentliche Auffassungsgabe- bestechend schnelle und treffsichere Erfassung schwieriger und wechselnder Sachverhalte- sofortige Problemerkennung- durchgehender Überblick auch bei sehr großen und schwierigen Zusammenhängen c) analytisches Denk- und Urteilsvermögen Fähigkeit, vorhandenes Wissen und Erfahrungen unter Einsatz des fachlichen Wissens und dem Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst auf neue Aufgabenstellungen zu übertragen, Sachverhalte zutreffend zu beurteilen und die Auswirkungen zu überblicken 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - gelegentliche eigenverantwortliche Entscheidungen- teilweise zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte mit Lösungsansätzen- Bemühungen um Einbeziehung fachlichen Wissens und sozialer, wirtschaftlicher sowie technischer Zusammenhänge - überwiegend eigenverantwortliche Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt- meist zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte- häufig überzeugende Lösungsansätze durch Nutzung fachlichen Wissens und Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge - eigenverantwortliche Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt- zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte und überzeugende Lösungsansätze- problembewusste Nutzung von fachlichem Wissen sowie Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge - überdurchschnittliche Entscheidungssicherheit- folgerichtige und zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte mit überzeugenden Lösungsansätzen- problembewusster Einsatz von umfangreichem Fachwissen und gutes Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge - außerordentliche Entscheidungssicherheit- treffsichere Beurteilung komplexer Sachverhalte mit überzeugenden Lösungsansätzen- hervorragende fachliche Kompetenz und umfassendes Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge d) Argumentationsvermögen/Verhandlungsgeschick - Fähigkeit, Verhandlungen unter der Würdigung von Interessen, Gegensätzen und Gemeinsamkeiten zielorientiert, methodisch und überzeugend zu führen- Fähigkeit, getroffene Entscheidungen mit überzeugender Argumentation auch gegen Einwände durchzusetzen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Bemühung um überzeugende Verhandlungsführung- Anfälligkeit für passive oder ungünstige Verhandlungspositionen- teilweise Erreichung vertretbarer Verhandlungsergebnisse - ausreichend straffe und übersichtliche Verhandlungsführung- klare Argumentation- meist vertretbare Zielerreichung - zielstrebige, sachliche und korrekte Verhandlungsführung- gute Argumentation und Anpassung an Gesprächspersonen- regelmäßig vertretbare Zielerreichung - überzeugende, bestimmte und zielstrebige Verhandlungsführung- sachliche, geschickte und überzeugende Argumentation- gute Anpassung an Gesprächspersonen und erfolgreiche Zielerreichung - überlegene und geschickte Verhandlungsführung- überaus sachliche und überzeugende Argumentation- hohe Flexibilität und Verbindlichkeit gegenüber Gesprächspersonen- schnelle Erzielung hervorragender Ergebnisse 1.5. Führungskompetenz a) Ziel- und ergebnisorientierte Steuerung (einschließlich Organisations- und Delegationsfähigkeit) - Maß des Setzens und Vereinbarens von Zielen, der entsprechenden Ergebnisprüfung sowie des sachgerechten Mitteleinsatzes- Maß der sinnvollen Ordnung der Arbeitsabläufe sowie der situations- und aufgabengerechten Nutzung von Managementinstrumenten und -methoden- Maß der zweckmäßigen Aufgabenverteilung an die Mitarbeitenden, entsprechend deren Kenntnissen und Fähigkeiten 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - teilweise Entwicklung und Abstimmung von Zielvorstellungen- situations- und aufgabengerechte Steuerung, Kontrolle, Förderung qualifizierter Arbeitsergebnisse, sinnvolle Arbeitsablaufgestaltung und Aufgabenverteilung - häufige Entwicklung und Abstimmung von Zielvorstellungen- überwiegende Förderung qualifizierter Arbeitsergebnisse durch situations- und aufgabengerechte Steuerung, Kontrolle, sinnvolle Arbeitsorganisation und zweckmäßige Aufgabenverteilung - Entwicklung und Abstimmung von Zielvorstellungen- Förderung qualifizierter Arbeitsergebnisse durch situations- und aufgabengerechte Steuerung, Kontrolle, sinnvolle Arbeitsorganisation und zweckmäßige Delegation - stets überdurchschnittliche Zielentwicklung und Abstimmung- Förderung qualifizierter Arbeitsergebnisse durch situations- und aufgabengerechte Steuerung, Kontrolle, optimierte Arbeitsorganisation und zweckmäßige Delegation unter Berücksichtigung der Teamsituation - mustergültige Zielentwicklung und Abstimmung- Sicherstellung qualifizierter Arbeitsergebnisse durch außerordentlich situations- und aufgabengerechte Steuerung, Kontrolle, beispielhafte Arbeitsorganisation und auffallend gute Aufgabendelegation b) Motivation und Förderung Maß der Förderung der Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit des dienstlichen Handelns sowie der Unterstützung und Förderung der Entfaltung der unterstellten Beschäftigten durch persönliche Gespräche, Anerkennung der Leistung und Förderung der weiteren beruflichen Entwicklung 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Bestrebungen um Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit- teilweise Einbindung in Entscheidungsprozesse- Bemühung um ein positives Arbeitsumfeld- gelegentliche persönliche Gespräche mit Mitarbeitenden- Anerkennung von Leistungen und Unterstützung der beruflichen Weiterentwicklung - überwiegende Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit durch Einbeziehung in Entscheidungsprozesse- Gestaltung eines überwiegend positiven Arbeitsumfelds- Unterstützung der Entfaltung der Mitarbeitenden durch persönliche Gespräche- regelmäßige Anerkennung von Leistungen, angemessene Förderung der beruflichen Weiterentwicklung - konsequente Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit durch direkte Einbeziehung in Entscheidungsprozesse- Gestaltung eines positiven Arbeitsumfelds- Unterstützung der Entfaltung der Mitarbeitenden durch regelmäßige persönliche Gespräche- Anerkennung von Leistungen und kontinuierliche Förderung der beruflichen Entwicklung - überdurchschnittliche Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit durch fortwährende Einbeziehung in Entscheidungsprozesse- ausgeprägte Fähigkeit zur Gestaltung eines positiven Arbeitsumfelds- Motivation der Mitarbeitenden durch persönliche Gespräche und Leistungsanerkennung- zielgerichtete und stärkenorientierte Entwicklung der Beschäftigten - herausragende Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit durch kooperatives Zusammenwirken und ein außergewöhnlich positives Arbeitsumfeld- vorbildliche Motivation der Mitarbeitenden durch intensive persönliche Gespräche und Leistungsanerkennung- systematische Förderung der beruflichen Entwicklung unter optimaler Potenzialausschöpfung c) Fürsorge Fähigkeit, respektvoll und unvoreingenommen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzugehen und angemessen Rücksicht auf deren Bedürfnisse zu nehmen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - erforderliches Maß an Sensibilität und Einfühlungsvermögen im Ansatz vorhanden- angemessene und rücksichtsvolle Reaktion auf die Beschäftigten - meist angemessene Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten- überwiegend respektvolle und einfühlsame Reaktion auf deren Anliegen- regelmäßig angemessener Zugang zu den Beschäftigten - Verhalten in jeder Hinsicht rücksichtsvoll und unvoreingenommen- in jeder Hinsicht notwendiges Maß an Einfühlungsvermögen und Sensibilität- angemessene Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten - stark ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und großes Maß an Sensibilität- Verhalten gegenüber Beschäftigten in besonderem Maße rücksichtsvoll, ausgleichend und gerecht- Berücksichtigung der Bedürfnisse in besonderer Weise - außerordentlich stark ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und großes Maß an Sensibilität- beispielgebend rücksichtsvoll, ausgleichend und gerecht im Verhalten gegenüber Beschäftigten- mustergültige Umsetzung von Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Bedürfnisse d) Entschlusskraft als Führungsperson Fähigkeit, Situationen angemessen zu beurteilen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen und schnell klare Entscheidungen sicher und zweckmäßig zu treffen 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - Entscheidungen in angemessener Zeit mit teilweiser Berücksichtigung der notwendigen Umstände- teilweises Erkennen von Alternativen - überwiegend klare und sichere Entscheidungen in angemessener Zeit- überwiegende Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände- überwiegendes Erkennen von Alternativen - schnelle, klare und sichere Entscheidungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände- Einbeziehung erkannter Alternativen in die Entscheidungsfindung - überdurchschnittlich schnelle, klare und sichere Entscheidungen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände- Suche, Abwägung und Einbeziehung von Alternativen - äußerst schnelle, klare und sichere Entscheidungen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände- Suche nach Alternativen, auch bei schwierigen Ausgangslagen- sehr ausgewogene und erfolgreiche Einbeziehung von Alternativen e) Gleichstellungs-, Antidiskriminierungs- und Diversitätskompetenz - Fähigkeit und Bereitschaft, alle Beschäftigten unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder anderen persönlichen Merkmalen gleich zu behandeln sowie aktiv zu einer diskriminierungsfreien, inklusiven Arbeitsumgebung beizutragen- Sensibilität für Diskriminierung, damit verbundene Kompetenzen zur Identifikation, Intervention, Konfliktlösung und Prävention- reflektierter Umgang sowie aktive Förderung von Gleichstellung, Diversität und Chancengleichheit 80 Punkte 90 Punkte 100 Punkte 110 Punkte 120 Punkte - mangelndes Bewusstsein für den Auftrag zur Gleichstellung der Geschlechter- geringe Sensibilität für Geschlechterunterschiede und Diversität- fehlende Kenntnisse und geringe Sensibilität zum Diskriminierungsschutz- Diskriminierungen werden nicht erkannt, Interventionen bleiben aus oder sind inkonsequent - Verständnis für den Auftrag zur Gleichstellung- vereinzelte Berücksichtigung von Gender- und Diversitätsaspekten- grundlegende Kenntnisse zum Diskriminierungsschutz- Identifikation und zögerliche Intervention bei offensichtlichen Fällen - konsequente Umsetzung des Auftrags zur Gleichstellung- reflektierter und respektvoller Umgang mit Gender- und Diversitätsaspekten- erkennbarer Gestaltungswille- solide Kenntnisse zum Diskriminierungsschutz- sichere Identifikation von Diskriminierungen- angemessene und sachliche Intervention - überdurchschnittliches Engagement für Gleichstellung der Geschlechter- wertschätzender Umgang mit Gender- und Diversitätsaspekten- aktive Förderung durch gezielte Maßnahmen- fundierte Kenntnisse zum Diskriminierungsschutz- reflektierter Umgang mit Formen, Ursachen und Folgen von Diskriminierung- konsequente Intervention und Förderung präventiver Maßnahmen - vorbildliches Engagement für Gleichstellung- inspirierende Initiativen zur nachhaltigen Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Gender-Mainstreaming und Diversität- mustergültige Kenntnisse zum Diskriminierungsschutz und umfassende Analysekompetenz- erfolgreiche Identifikation, Intervention und Abwehr von Diskriminierungen auch in schwierigsten und subtilen Fällen- nachhaltige Prävention von (strukturellen) Diskriminierungsrisiken
Erläuterung der Einzelmerkmale - erstmalige Beurteilung während der Probezeit
Anlage 7zur BeurtLVO M-VErläuterung der Einzelmerkmale - erstmalige Beurteilung während der Probezeit 1.1. Fachkompetenz a) Fachkenntnisse - Umfang und Differenziertheit des für den wahrgenommenen Aufgabenbereich benötigten Fachwissens- Kenntnis und Anwendung relevanter Vorschriften und deren Umsetzung- Bereitschaft, die Fachkenntnisse fortlaufend - auch eigeninitiativ - innerhalb der Dienstzeit zu aktualisieren nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - Fachwissen lückenhaft, wenig differenziert, teilweise veraltet- Umsetzung von Kenntnissen im Arbeitsalltag mangelhaft - Fachwissen noch nicht den Anforderungen entsprechend- Umsetzung von Kenntnissen, aber nicht immer praxisgerecht- bemüht, durch Fortbildung steigenden Anforderungen gerecht zu werden - Fachwissen differenziert, in der Regel aktuell- stetige Bereitschaft, sich neues Fachwissen selbstständig auch in Randbereichen anzueignen- praxisgerechte Umsetzung von Kenntnissen b) Ausdrucksvermögen (mündlich, schriftlich, Präsentation) Fähigkeit und Bereitschaft, Gedanken und Sachverhalte mündlich und schriftlich präzise, fachgerecht, strukturiert, verständlich und überzeugend auszudrücken und zu präsentieren nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - Ausdrucksweise überwiegend unverständlich und umständlich- Informationsaustausch unzureichend- Rhetorik wert- und ausdrucksarm- Korrekturen regelmäßig, teilweise auch umfänglich, erforderlich - Informationsaustausch mangelhaft- Bemühung um anschauliches und verständliches Vorgehen- Rhetorik noch nicht annehmbar- Korrekturen öfter erforderlich - Informationsaustausch zutreffend und zufriedenstellend- Vorgehen gewandt und prägnant- Rhetorik anschaulich- Korrekturen weniger erforderlich c) Arbeitsqualität (Sorgfalt und Gründlichkeit, Verwertbar der Arbeitsergebnisse) Maß der praktisch verwertbaren Arbeitsergebnisse, die durch eine vollkommene, sorgfältige, vollständige, fehlerfreie, erschöpfende und gründliche Bearbeitung erreicht werden nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - oberflächliche Arbeitsweise in Teilbereichen mit mangelnder Sorgfalt, Umsicht und Genauigkeit- unzureichende Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten und formaler Anforderungen- nur eingeschränkt verwertbare Arbeitsergebnisse- Fehlervermeidung überwiegend erst nach Hinweisen - Arbeitsweise vielfach noch nicht hinreichend umsichtig und genau- wesentliche Einzelheiten und formale Anforderungen werden meist berücksichtigt- im Allgemeinen noch nicht verwertbare Arbeitsergebnisse- bedarf noch häufiger Hinweise, um Fehler zu vermeiden - Sorgfalt, Genauigkeit und Umsicht bei der Aufgabenbearbeitung- Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten und formaler Anforderungen- In jeder Hinsicht ordentliche und vollständig verwertbare Arbeitsergebnisse 1.2. Methodenkompetenz a) konzeptionelles Arbeiten Maß der Fähigkeit, selbstständig längerfristige, grundsätzliche, systematische und praxisgerechte Vorstellungen zu entwickeln und umzusetzen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - häufige Abhängigkeit von Vorlagen- geringe Bemühungen, längerfristige und praxisgerechte Konzepte zu entwickeln- wiederkehrende Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehender Konzepte und fehlende konzeptionelle Übersicht - Entwicklung von Konzepten mit erkennbarem Bemühen- teilweise Abhängigkeit von Vorlagen- Unsicherheiten bei der Umsetzung bestehender Konzepte - Entwicklung praxis- und ergebnisorientierter, verwertbarer Konzepte- konzeptionelle Übersicht vorhanden- Weiterentwicklung bestehender Konzepte in der Regel erfolgreich b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit Maß des Handelns und Aufgreifens von Problemen aus eigenem Antrieb und des Erzielens von Arbeitsergebnissen, weitgehend ohne Anleitung und Kontrolle nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - Initiative und Selbstständigkeit nicht mehr angemessen- nur teilweise selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben- seltene Nutzung des Spielraums der übertragenen Befugnisse- kaum Aktivitäten über die Aufgabenstellung hinaus- häufiger Anstoß durch andere erforderlich - selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben noch nicht ausreichend erkennbar- gelegentliche Initiative vorhanden- Bemühung, den Spielraum der übertragenen Befugnisse zu nutzen- häufige Notwendigkeit von Hilfe und Anleitung - überwiegend selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben- sichere und korrekte Handlungsweise im Rahmen der Befugnisse- Bereitschaft, neue Problemstellungen aufzugreifen- wenig Bedarf an Hilfe und Anleitung c) zeit- und termingerechtes Arbeiten (einschl. Organisationsvermögen, Zweckmäßigkeit des Handelns) Maß dafür, Arbeitsabläufe rationell, strukturiert und zielgerecht zu planen sowie Aufgaben termingerecht zu koordinieren und durchzuführen, unter der Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und zu erzielendem Arbeitsergebnis nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - wenig effizient und regelmäßig nicht termingerecht- unzureichende Planung und Strukturierung der Arbeitsabläufe und unzutreffende Priorisierung- Abschluss umfangreicher Arbeiten nur teilweise erfolgreich- Verlust der Übersicht auch bei Routineaufgaben- häufige Rückstände erkennbar- zufällige und wenig zweckmäßige Arbeitsweise - recht sinnvolle Planung und Umsetzung von Routineaufgaben- Bearbeitung umfangreicher Aufgaben noch nicht ausreichend ziel- und ergebnisorientiert- in der Regel termin- und prioritätsgerecht mit teilweise überdurchschnittlichen Rückständen- gelegentliche Hinweise zur Konzentration auf das Wesentliche erforderlich, Arbeitsabläufe teilweise erst nach Anweisung korrekt - termin- und prioritätsgerechte Bearbeitung umfangreicher Aufgaben- rationelle Planung und strukturierte Arbeitsabläufe- zweckmäßige Gestaltung der Arbeitsprozesse- angemessenes Verhältnis von Aufwand und Arbeitsergebnis ohne nennenswerte Rückstände d) Innovationsbereitschaft Maß der Bereitschaft, neue Arbeitsmethoden anzunehmen sowie eigene, konstruktive Lösungen und Vorschläge aktiv in die Arbeitsprozesse einzubringen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - geringe Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem- seltenes Hinterfragen von Routinevorgängen und Arbeitsweisen- wenig konstruktives Engagement für Veränderungen- kaum Entwicklung eigener Ideen und Vorschläge - aufgeschlossen gegenüber Neuem- gelegentliches Hinterfragen von Routinevorgängen und Arbeitsweisen- Versuche, Alternativen aufzuzeigen- noch geringe Entwicklung eigener Ideen und Vorschläge - stets aufgeschlossen gegenüber Neuem- regelmäßiges Hinterfragen von Routinevorgängen und Arbeitsweisen, erfolgreiche Suche nach Alternativen- Entwicklung und Einbringung eigener Ideen und Vorschläge in den Arbeitsablauf e) Resilienz Maß, auch starken Arbeitsanfall über längere Zeit physisch und psychisch gut zu bewältigen, auch bei stärkster Belastung und in schwierigen Lagen den Überblick zu behalten und auftretende Schwierigkeiten sicher zu überwinden nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - Überforderung bei größerem Arbeitsanfall und -druck- eingeschränkte Handlungsfähigkeit- Leistungsabfall unter Termindruck - in der Regel Bewältigung des normalen Arbeitsanfalls- Unsicherheiten bei größerem Arbeitsanfall und -druck- Bemühung um anforderungsgerechte Leistungen in Qualität und Quantität- eingeschränkte Belastbarkeit unter Termindruck - anforderungsgerechte Leistungen auch bei größerem Arbeitsanfall- Ruhe und Engagement in Stresssituationen- Verfügbarkeit von Leistungsreserven- Leistungsfähigkeit unter Termindruck 1.3. Sozialkompetenz a) Kooperationsverhalten Maß der gezeigten Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme sowie zur Hilfeleistung, Aufgeschlossenheit gegenüber Belangen von Kolleginnen und Kollegen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - überwiegend keine kollegiale und konstruktive Zusammenarbeit- geringes Interesse an Teamarbeit- seltene Bereitschaft zur Unterstützung anderer- Informationsweitergabe nur nach Aufforderung- unzulängliche Kontaktbereitschaft - noch nicht durchgehend kollegiale und konstruktive Zusammenarbeit- Bemühung um effektivere Formen der Zusammenarbeit- sachlich richtige, aber teils unzureichende und verspätete Informationsweitergabe - kollegiale und konstruktive Zusammenarbeit- aktive Beteiligung am Informations- und Erfahrungsaustausch- Förderung der Teamarbeit- stetige Bereitschaft zur Unterstützung b) Dienstleistungsorientierung Maß der Wahrnehmung der Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse, Erwartungen und dem Verhalten der jeweiligen Beteiligten sowie das Maß des adressatengerechten Informationsverhaltens nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - geringes Interesse an Anliegen, Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten- mangelnde Höflichkeit und Geschick im Umgang- wenig Hilfs- und Auskunftsbereitschaft - noch nicht genügend sachliche Bearbeitung der Anliegen der Beteiligten ohne ausreichende Berücksichtigung von Bedürfnissen, Interessen und Erwartungen- im Allgemeinen korrektes und höfliches Auftreten- in der Regel hilfs- und auskunftsbereit - stets sachlicher Umgang mit Beteiligten unter angemessener Berücksichtigung von Bedürfnissen, Interessen und Erwartungen- korrektes und höfliches Auftreten- stetige Hilfs- und Auskunftsbereitschaft c) Zuverlässigkeit Maß des berechenbaren, loyalen und gewissenhaften Verhaltens nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - häufig fehlende Loyalität- unzureichende Gewissenhaftigkeit bei der Aufgabenerfüllung - noch nicht durchgehend berechenbar, loyal und gewissenhaft - in jeder Hinsicht loyal, berechenbar und gewissenhaft d) Kritik- und Konfliktfähigkeit (Kritik üben und damit umgehen können, Selbsteinschätzung) - Vermögen, mit Konfliktsituationen umzugehen, Kritik aufzunehmen und daraus zu lernen- Fähigkeit, die eigenen Stärken und Schwächen einzuschätzen und mit ihnen umzugehen sowie Bereitschaft, die eigene Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit durch die Reflexion des eigenen Handelns weiterzuentwickeln nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - geringe Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung von Kritik- häufig unangemessenes Verhalten in Konfliktsituationen- Mangel an Sensibilität und Selbstreflexion- unzureichende Bereitschaft zur Weiterentwicklung von Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit - noch nicht hinlängliche Aufgeschlossenheit gegenüber Kritik- angemessenes und sachliches Verhalten in Konfliktsituationen- Fähigkeit zur Weiterentwicklung von Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit- teilweise zutreffende Selbstreflexion - aufgeschlossene Aufnahme und Nutzung von Kritik- überlegtes und sachliches Verhalten auch in schwierigen Konfliktsituationen- kontinuierliche Weiterentwicklung von Persönlichkeit und Leistungsbereitschaft durch angemessene Selbstreflexion 1.4. Befähigung a) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft - Fähigkeit, sich der Bedeutung und der Tragweite von Entscheidungen bewusst zu sein- Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen und für Entscheidungen eigenverantwortlich einzutreten nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - kaum Überblick über Tragweite und Bedeutung des Handelns- geringe Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und zum Einstehen für das eigene Handeln- häufiges Suchen nach Mitverantwortlichen - Bewusstsein für Tragweite und Bedeutung des Handelns- noch nicht immer ausreichende Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und zum Einstehen für das eigene Handeln- gelegentliches Suchen nach Mitverantwortlichen - durchweg verantwortungsbewusstes Verhalten- ständige Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung- Einstehen für das eigene Handeln b) Auffassungsgabe Fähigkeit, auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte, Sachzusammenhänge, Situationen und Probleme zu erfassen und zu bewerten nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - eingeschränkte Auffassungsgabe- häufige Probleme beim Erfassen auch einfacher Sachverhalte- fehlender Blick für das Wesentliche - noch nicht immer zutreffende Erfassung von Sachverhalten und Zusammenhängen- erhöhter Zeitbedarf zum Überblicken der Situation- Wesentliches wird noch nicht immer sofort erkannt - schnelle und zutreffende Erfassung von Sachverhalten und Zusammenhängen- sicherer Überblick über Zusammenhänge- klarer Blick für das Wesentliche c) analytisches Denk- und Urteilsvermögen Fähigkeit, Wissen und Erfahrungen unter Einsatz des fachlichen Wissens und dem Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst auf neue Aufgabenstellungen zu übertragen, Sachverhalte zutreffend zu beurteilen und die Auswirkungen zu überblicken nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - kaum eigenverantwortliche Entscheidungsfähigkeit zum richtigen Zeitpunkt- überwiegend unzutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte- fehlende überzeugende Lösungsansätze- Urteilsbildung häufig ohne Einbeziehung von Fachwissen und Zusammenhängen - noch nicht immer eigenverantwortliche Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt- teilweise zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte, teilweise brauchbare Lösungsansätze- Urteilsbildung vielfach unter Einbeziehung von Fachwissen und Zusammenhängen - eigenverantwortliche Entscheidungsfindung zum richtigen Zeitpunkt- zutreffende Beurteilung komplexer Sachverhalte- überzeugende Lösungsansätze- problembewusste Urteilsbildung unter Einbeziehung von Fachwissen und Zusammenhängen d) Argumentationsvermögen/Verhandlungsgeschick - Fähigkeit, Verhandlungen unter der Würdigung von Interessen, Gegensätzen und Gemeinsamkeiten zielorientiert, methodisch und überzeugend zu führen- Fähigkeit, getroffene Entscheidungen mit überzeugender Argumentation auch gegen Einwände durchzusetzen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - schwerfällige und ungeschickte Verhandlungsführung- leichtes Abdrängen in eine passive oder ungünstige Verhandlungsposition- seltenes Erreichen des angestrebten Verhandlungsziels - noch nicht ausreichend straffe und übersichtliche Verhandlungsführung- noch nicht immer überzeugende Argumentation- gelegentliches Verfehlen des angestrebten Verhandlungsziels - zielstrebige, sachliche und korrekte Verhandlungsführung- überzeugende Argumentation- gute Anpassung an Gesprächspersonen- vertretbares Erreichen des angestrebten Verhandlungsziels 1.5. Führungskompetenz a) Ziel- und ergebnisorientierte Steuerung (einschließlich Organisations- und Delegationsfähigkeit) - Maß des Setzens und Vereinbarens von Zielen, der entsprechenden Ergebnisprüfung sowie des sachgerechten Mitteleinsatzes- Maß der sinnvollen Ordnung der Arbeitsabläufe sowie der situations- und aufgabengerechten Nutzung von Managementinstrumenten und -methoden- Maß der zweckmäßigen Aufgabenverteilung an die Mitarbeitenden, entsprechend deren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - kaum Entwicklung und Vereinbarung von Zielvorstellungen- fehlende situations- und aufgabengerechte Steuerung und Kontrolle zur Sicherstellung qualifizierter Arbeitsergebnisse- unzureichende Strukturierung von Arbeitsabläufen, nicht bedarfsgerechte Aufgabenverteilung - grundsätzliche Entwicklung und Vereinbarung von Zielvorstellungen- Bemühungen um qualifizierte Arbeitsergebnisse durch aufgaben- und situationsgerechte Steuerung und Kontrolle- teilweise sinnvolle Ordnung von Arbeitsabläufen und bedarfsgerechte Aufgabenverteilung - Entwicklung und Vereinbarung von Zielvorstellungen- Förderung qualifizierter Arbeitsergebnisse durch situationsgerechte Steuerungs- und Kontrollmechanismen- sinnvolle Ordnung von Arbeitsabläufen, zweckmäßige Aufgabenverteilung b) Motivation und Förderung Maß der Förderung der Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit des dienstlichen Handelns sowie der Unterstützung und Förderung der Entfaltung der unterstellten Beschäftigten durch persönliche Gespräche, Anerkennung der Leistung und Förderung der weiteren beruflichen Entwicklung nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - geringes Interesse an Förderung von Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit der Mitarbeitenden- seltene Einbeziehung der Mitarbeitenden in Entscheidungsprozesse- wenig Engagement für ein positives Arbeitsumfeld- kaum persönliche Gespräche- unzureichende Anerkennung der Mitarbeitendenleistungen - zur Motivation der Mitarbeitenden und Schaffung eines leistungsorientierten Klimas durch unmittelbare Einbeziehung in Entscheidungsprozesse noch nicht ausreichend imstande- noch unzureichende Förderung der Entfaltung der Mitarbeitenden durch persönliche Gespräche- gelegentliche Anerkennung der Mitarbeitendenleistungen- Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen - Förderung von Leistungsbereitschaft, Eigenständigkeit und Entfaltung der Mitarbeitenden durch unmittelbare Einbeziehung in Entscheidungsprozesse- Gestaltung eines positiven Arbeitsumfelds- Aufbau einer natürlichen Vertrauensbasis- persönliche Gespräche, Leistungsanerkennung- Anregung und Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen c) Fürsorge Fähigkeit, respektvoll und unvoreingenommen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzugehen und angemessen Rücksicht auf deren Bedürfnisse zu nehmen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - geringe Sensibilität und wenig Einfühlungsvermögen- unzureichend angemessener und rücksichtsvoller Umgang mit Mitarbeitenden- kaum Zugang zu den Mitarbeitenden - Bemühen um angemessene Berücksichtigung der Belange der Mitarbeitenden noch nicht ausreichend- in der Regel respektvoller Umgang- Bestreben, den richtigen Zugang zu den Mitarbeitenden zu finden - rücksichtsvolles und unvoreingenommenes Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden- ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und hohe Sensibilität- stete Berücksichtigung der Belange der Mitarbeitenden d) Entschlusskraft als Führungsperson Fähigkeit, Situationen angemessen zu beurteilen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen und schnell klare Entscheidungen sicher und zweckmäßig zu treffen nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - unsichere und langsame Entscheidungsfindung unter unzureichender Berücksichtigung aller notwendigen Umstände- häufiger Verlust der Objektivität- eigene Entscheidungen überwiegend nur mit Rückversicherung- unzureichendes Erkennen von Alternativen - Entscheidungsfindung in noch nicht angemessener Zeit- im Allgemeinen gewahrte Objektivität- Berücksichtigung der wesentlichen Umstände- Alternativen werden noch nicht immer erkannt - schnelle, klare, objektive und sichere Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände- Erkennen und ausgewogene Einbeziehung von Alternativen in den Entscheidungsprozess e) Gleichstellungs-, Antidiskriminierungs- und Diversitätskompetenz - Fähigkeit und Bereitschaft, alle Beschäftigten unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder anderen persönlichen Merkmalen gleich zu behandeln sowie aktiv zu einer diskriminierungsfreien, inklusiven Arbeitsumgebung beizutragen- Sensibilität für Diskriminierung, damit verbundene Kompetenzen zur Identifikation, Intervention, Konfliktlösung und Prävention- reflektierter Umgang sowie aktive Förderung von Gleichstellung, Diversität und Chancengleichheit nicht bewährt noch nicht bewährt bewährt - mangelndes Bewusstsein für Gleichbehandlung, Gleichstellung und Inklusion- fehlende Sensibilität und empathische Reaktion auf Diskriminierungen oder gleichbehandlungsbezogene Konflikte- keine Verwendung diskriminierungsfreier Sprache und fehlendes Verständnis für die Bedeutung von Gender- und Diversitätsaspekten - grundlegendes Verständnis für die Notwendigkeit von Gleichbehandlung, Gleichstellung und Inklusion- inkonsequenter Umgang mit Diskriminierung sowie Unsicherheiten mit Herausforderungen, die sich daraus ergeben- Ansätze einer diskriminierungsfreien Sprache sowie Berücksichtigung von Gender- und Diversitätsaspekten - konsequenter Einsatz für Gleichbehandlung, Gleichstellung und Inklusion- Verständnis für die Gefahren von Diskriminierung und effektive Konfliktlösungen für ein wertschätzendes Arbeitsumfeld- konsequente Nutzung diskriminierungsfreier Sprache sowie reflektierender und respektvoller Umgang mit Gender- und Diversitätsaspekten
Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit
Anlage 8(zu § 12 Absatz 2 Satz 4 BeurtLVO M-V)Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit StatusamtEinzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit bis A 51.1.c) Arbeitsqualität1.3.a) Kooperationsverhalten1.3.b) Dienstleistungsorientierung A 61.1.c) Arbeitsqualität1.3.a) Kooperationsverhalten1.3.b) Dienstleistungsorientierung A 71.1.c) Arbeitsqualität1.3.a) Kooperationsverhalten1.3.b) Dienstleistungsorientierung A 81.1.c) Arbeitsqualität1.3.a) Kooperationsverhalten1.3.b) Dienstleistungsorientierung A 91.1.c) Arbeitsqualität1.2.b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit1.3.c) Zuverlässigkeit A 101.1.c) Arbeitsqualität1.2.b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit1.3.c) Zuverlässigkeit A 111.1.c) Arbeitsqualität1.2.b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit1.3.c) Zuverlässigkeit A 121.1.c) Arbeitsqualität1.2.b) Eigeninitiative und Selbstständigkeit1.3.c) Zuverlässigkeit A 131.2.a) Konzeptionelles Arbeiten1.3.b) Dienstleistungsorientierung1.4.a) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft A 141.2.a) Konzeptionelles Arbeiten1.3.b) Dienstleistungsorientierung1.4.a) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft A 151.2.a) Konzeptionelles Arbeiten1.3.d) Kritik- und Konfliktfähigkeit1.4.a) Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft ab A 161.4.d) Argumentationsvermögen/ Verhandlungsgeschick1.5.a) Ziel- und ergebnisorientierte Steuerung1.5.b) Motivation und Förderung
Bekanntgabe, Eröffnung Äußerungen der/des Beurteilten
Anlage 9(§ 28 BeurtLVO M-V)Bekanntgabe, Eröffnung Äußerungen der/des Beurteilten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten gemäß § 1 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte1. nach § 1 Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung,2. auf Widerruf,3. für die nach § 61 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes durch die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde eine eigene Rechtsverordnung erlassen wurde, soweit nichts anderes geregelt ist.(2) Beamtinnen und Beamte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung vollumfänglich tätig sind, werden für die Zeit dieser Tätigkeit nach dieser Verordnung beurteilt.
Fiktive Fortschreibung, Referenzgruppenbildung
§ 10 Fiktive Fortschreibung, Referenzgruppenbildung(1) Bei einer fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung ist die Referenzgruppe zu dem geltenden Stichtag nach § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sofern die Voraussetzungen nach § 61a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist die Referenzgruppe zum Zeitpunkt des nach § 61a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auslösenden Ereignisses zu erstellen. Sie ist schriftlich zu dokumentieren, zu begründen und der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben wird, bekannt zu geben. Die Anonymität der Referenzpersonen ist sicherzustellen.(2) Grundsätzlich ist die jeweils letzte Regelbeurteilung fortzuschreiben. Ausnahmsweise kann eine jüngere Anlassbeurteilung fortgeschrieben werden, wenn diese am Maßstab eines zwischenzeitlich übertragenen anderen Statusamtes erstellt wurde. Dabei sind ausgehend von den in der fortzuschreibenden Beurteilung festgehaltenen Bewertungen alle noch verwertbaren Erkenntnisse über die Beamtin oder den Beamten heranzuziehen, ein fortschreitender Erfahrungsgewinn anzunehmen und die tatsächliche durchschnittliche Leistungsentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter durch die Bildung einer Referenzgruppe wertend einzubeziehen.(3) Die fiktive Fortschreibung darf nur einen Gesamtzeitraum von maximal neun Jahren erfassen und erfolgt durch die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzen oder von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der personalbearbeitenden Dienststelle.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 11 Inhalt der dienstlichen Beurteilung(1) Die dienstliche Beurteilung ist eine umfassende und klare Darstellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der oder des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraumes.(2) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung voranzustellen. Die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten sind zu benennen. Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die von herausragender Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung sind, sind anzugeben.(3) Die dienstliche Beurteilung soll im Ergebnis abgestuft sein und eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Beamtinnen und Beamten desselben Statusamtes ermöglichen. Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erfolgt die Bewertung der Leistung gemessen an den Anforderungen des neuen Statusamtes und im Vergleich mit den Beamtinnen und Beamten des neuen Statusamtes. § 4 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe e zur Ausnahme von der Regelbeurteilung, wenn Beamtinnen und Beamte nach einer Beförderung am Beurteilungsstichtag noch keine sechs Monate im neuen Statusamt verbracht haben, ist zu beachten.
Bewertung
§ 12 Bewertung(1) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bewertung wird getrennt nach Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz sowie Befähigung vorgenommen werden. Eine Bewertung der Führungskompetenz erfolgt nur, sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nur bei Beamtinnen und Beamten, die für mindestens eine ständige Beschäftigte oder einen ständigen Beschäftigten Vorgesetzte oder Vorgesetzter sind; die Anzahl der Beschäftigten ist anzugeben.(2) Die Fach-, Methoden-, Sozial- und gegebenenfalls Führungskompetenz sowie die Befähigung werden anhand von Einzelmerkmalen bewertet. Einzelmerkmale, deren Bewertung nach dem Inhalt des Aufgabenbereichs nicht in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Die Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen ergeben sich aus den Anlagen 6 und 7. Die Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit ergeben sich aus Anlage 8. Die Aufnahme weiterer oder abweichender Merkmale von besonderer Wichtigkeit ist nicht zulässig, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.(3) Die Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Gesamtbewertung erfolgt durch die folgenden vollen Punktzahlen in fünf Bewertungsstufen:1. übertrifft die Anforderungen in herausragendem Maße (120 Punkte),2. übertrifft die Anforderungen (110 Punkte),3. entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte),4. entspricht den Anforderungen überwiegend (90 Punkte),5. entspricht den Anforderungen nicht hinreichend (80 Punkte).Zwischenstufen bei den Punktzahlen sind nicht zulässig.(4) Bezugspunkt für die Bewertung sind die Leistungen, die in dem Statusamt bei Wahrnehmung des Dienstpostens erwartet werden können. Als Referenzgröße sind 100 Punkte zu Grunde zu legen.(5) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einer schriftlich zu begründenden Gesamtbewertung ab. Diese ist schlüssig als zusammenfassende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben bezogen auf das jeweilige Statusamt zu entwickeln. Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit, beurteilungsrelevante Besonderheiten und die Potenzialeinschätzung sind dabei zu berücksichtigen.
Beurteilungsrelevante Besonderheiten
§ 13 Beurteilungsrelevante BesonderheitenBesonderheiten mit dienstlichem Bezug, zum Beispiel die Wahrnehmung längerfristiger Vertretungen, Teilnahme an Projektarbeiten oder die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Beurteilungszeitraum sind nur anzugeben, wenn sie in die Bewertung von Einzelmerkmalen nicht einfließen können, für die Gesamtbewertung aber von Bedeutung sind.
Potenzialeinschätzung, Verwendungsvorschlag
§ 14 Potenzialeinschätzung, VerwendungsvorschlagIn die dienstliche Beurteilung ist eine in die Zukunft gerichtete Potenzialeinschätzung über weitere Entwicklungsmöglichkeiten und ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung aufzunehmen.
Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 15 Besondere Kenntnisse und FähigkeitenBesondere Kenntnisse und Fähigkeiten der oder des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum, die über die Anforderungen des Statusamtes hinausgehen und für den Arbeitsprozess förderlich sind, sollen benannt werden.
Bildung von Vergleichsgruppen
§ 16 Bildung von Vergleichsgruppen(1) Durch die personalbearbeitende Dienststelle sind vor jedem Beurteilungsstichtag Vergleichsgruppen festzulegen. Maßgeblich ist die Zuordnung am Beurteilungsstichtag.(2) Die Vergleichsgruppen dürfen in der Laufbahngruppe 1 nur aus Beamtinnen und Beamten jeweils in Ämtern des einfachen oder mittleren Dienstes bestehen, in der Laufbahngruppe 2 nur aus Beamtinnen und Beamten jeweils in Ämtern des gehobenen oder höheren Dienstes. Die Vergleichsgruppen sollen innerhalb einer Laufbahngruppe vorrangig aus Beamtinnen und Beamten desselben Statusamtes bestehen.(3) Abweichend zu Absatz 2 Satz 2 kann eine Vergleichsgruppe ausnahmsweise, insbesondere bei ansonsten zu kleiner Vergleichsgruppe, auch Beamtinnen und Beamte mehrerer Statusämter derselben Laufbahngruppe umfassen, wenn die zu Beurteilenden derselben Funktionsebene angehören. Innerhalb des Geschäftsbereichs einer obersten Dienstbehörde können Vergleichsgruppen auch behördenübergreifend gebildet werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.(4) Sofern eine nach den Kriterien der Absätze 2 und 3 gebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 20 Personen besteht, ist bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Rahmen der Richtwerte nach § 17 anlehnt.(5) Abweichend zu den Absätzen 2 und 3 sind in die Vergleichsgruppen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, wenn sie nach der Beurteilungsrichtlinie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilt werden und in den Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe vergleichbare Entgeltgruppen eingruppiert sind.
Richtwerte
§ 17 Richtwerte(1) Der Anteil der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe soll zehn Prozent bei der höchsten Note gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und zwanzig Prozent bei der zweithöchsten Note gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht überschreiten.(2) Wird der Höchstwert für die Vergabe der höchsten Note gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht ausgeschöpft, kann der Höchstwert für die Vergabe der zweithöchsten Note gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend erhöht werden.(3) Die Richtwerte dürfen als Rahmenvorgabe eine leistungsgerechte Beurteilung nicht behindern.(4) Sofern nach § 16 Absatz 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Vergleichsgruppen einbezogen wurden, gelten die Richtwerte für die gesamte Vergleichsgruppe.
Zuständigkeit für die Erstbeurteilung
§ 18 Zuständigkeit für die Erstbeurteilung(1) Für die Erstbeurteilung sind grundsätzlich die Vorgesetzten gemäß § 3 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes zuständig. Maßgeblich ist das am Beurteilungsstichtag bestehende Unterstellungsverhältnis.(2) In den obersten Landesbehörden sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die Erstellung der Erstbeurteilung der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständig. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler die Referatsleiterinnen und Referatsleiter. Falls erforderlich, ist ein Beurteilungsbeitrag gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 anzufordern.(3) In den oberen Landesbehörden sind für die Erstbeurteilung die Vorgesetzten zuständig, wenn sie mindestens eine Dezernatsleitung innehaben. In den unteren Landesbehörden sind die unmittelbar der Behördenleitung unterstellten Vorgesetzten zuständig.(4) Die Leiterinnen und Leiter von oberen und unteren Landesbehörden sind von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der übergeordneten Behörde zu beurteilen, der oder dem nach dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan die Dienstaufsicht obliegt. Falls erforderlich, ist ein Beurteilungsbeitrag gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 anzufordern.(5) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter ist zuständig für die Erstbeurteilung der Kanzlerin oder des Kanzlers.(6) Sofern Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler und die jeweils zu Beurteilenden demselben Statusamt und demselben Einstiegsamt angehören, geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung nach den Absätzen 1 bis 4 auf die jeweils nächsthöheren Vorgesetzten über, die ein Statusamt eines höheren Einstiegsamts derselben Laufbahngruppe oder ein Statusamt einer höheren Laufbahngruppe innehaben.
Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung
§ 19 Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung(1) Für die abschließende Zweitbeurteilung sind zuständig1. in den obersten und oberen Landesbehörden sowie für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes die jeweils nächsthöheren Vorgesetzten und2. in den unteren Landesbehörden die Behördenleitung.Maßgeblich ist das am Beurteilungsstichtag bestehende Unterstellungsverhältnis. Sofern in den oberen und unteren Landesbehörden die Behördenleitung die Erstbeurteilung vorzunehmen hat, erfolgt die abschließende Zweitbeurteilung durch die Abteilungsleitung der übergeordneten Behörde, der nach dem Geschäftsverteilungsplan die Dienstaufsicht obliegt.(2) Für Hochschulen sind die für obere Landesbehörden geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter ist zuständig für die Zweitbeurteilung der der Kanzlerin oder der dem Kanzler unterstellten Beamtinnen und Beamten.(3) In Fällen abweichender Zuständigkeit für die Erstbeurteilung gemäß § 18 Absatz 6 sind für die Zweitbeurteilung die jeweils nächsthöheren Vorgesetzten der Erstbeurteilenden nach § 18 Absatz 6 zuständig.
Gleichstellungsauftrag und Diskriminierungsverbot
§ 2 Gleichstellungsauftrag und Diskriminierungsverbot(1) Bei der Erstellung von Beurteilungen, insbesondere bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist durch die personalbearbeitenden Dienststellen und die Beurteilerinnen und Beurteiler dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Die Gleichstellungsbeauftragten sind im Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen, soweit es sich allgemein auf die Sicherstellung einer gleichmäßigen Beurteilung bezieht, zu beteiligen.(2) Die Benachteiligungsverbote gemäß § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sowie der §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind zu beachten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.(3) Bei der dienstlichen Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung nicht negativ beeinflussen. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
Besondere Zuständigkeiten
§ 20 Besondere Zuständigkeiten(1) Soweit es erforderlich ist, können die obersten Landesbehörden im Benehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde sowie die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes durch Organisationsverfügung Zuständigkeiten festlegen, die von den Regelungen nach §§ 18 und 19 abweichen.(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsmäße Erstellung der dienstlichen Beurteilung, kann die Dienststellenleitung eine andere Beurteilerin oder einen anderen Beurteiler bestimmen.(3) Für die Landtagsverwaltung und den Landesrechnungshof werden die abweichenden Regelungen gemäß Absatz 1 durch Organisationsverfügung der jeweiligen Präsidentin oder den jeweiligen Präsidenten festgelegt.
Einleitung des Regelbeurteilungsverfahrens
§ 21 Einleitung des Regelbeurteilungsverfahrens(1) Zur Einleitung des Regelbeurteilungsverfahrens erfolgt die Aufforderung zur Erstellung der Erstbeurteilung durch die personalbearbeitende Dienststelle. Den Beurteilerinnen und Beurteilern ist mit der Aufforderung nach Satz 1 eine Kopie der letzten Beurteilung der oder des zu Beurteilenden zu übergeben.(2) Die personalbearbeitende Dienststelle informiert rechtzeitig vor dem jeweiligen Beurteilungsstichtag die zuständige Schwerbehindertenvertretung, welche schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten beurteilt werden.
Beurteilungsvorgespräche
§ 22 Beurteilungsvorgespräche(1) Vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung führen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit den zu Beurteilenden Beurteilungsvorgespräche durch, in denen der durch die zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabenbereich und die Leistungs- und Befähigungsanforderungen erörtert werden. Beabsichtigte Nichtbewertung und Gewichtung von Einzelmerkmalen sollen thematisiert werden. Eine verbindliche Bewertung von Einzelmerkmalen oder der Gesamtnote ist unzulässig. Die zu Beurteilenden sollen die Möglichkeit erhalten, Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Der Zeitpunkt des Beurteilungsvorgespräches ist auf den Mustern nach den Anlagen 1 bis 3 zu vermerken.(2) Auf Verlangen der zu Beurteilenden ist einem Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an dem Beurteilungsvorgespräch zu gestatten. Die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler weisen rechtzeitig auf diese Teilnahmemöglichkeit hin.(3) In Beurteilungsvorgesprächen mit schwerbehinderten oder den Schwerbehinderten gleichgestellten Beamtinnen und Beamten werden über die Inhalte nach Absatz 1 hinaus auch Art und Umfang der jeweiligen Behinderung und deren jeweiligen Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten des zu Beurteilenden erörtert. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann den zu Beurteilenden selbstständig die Teilnahme an dem Beurteilungsvorgespräch anbieten.
Koordinierungsgespräche
§ 23 Koordinierungsgespräche(1) Erst- und Zweitbeurteilerinnen und -beurteiler erörtern gemeinsam allgemeine Beurteilungsfragen, insbesondere den Ablauf und Besonderheiten des Beurteilungsverfahrens und die notwendige Einhaltung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes gemäß § 25 Absatz 1 (Koordinierungsgespräche). Bewertungen einzelner Beamtinnen und Beamter dürfen dabei nicht vorgenommen werden.(2) Koordinierungsgespräche gemäß Absatz 1 können auch durchgeführt werden durch1. die obersten Landesbehörden mit den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs oder2. andere Dienstherren, denen die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes obliegt.
Vorlage einer Übersicht der Erstbeurteilungen, formelle Plausibilitätsprüfung
§ 24 Vorlage einer Übersicht der Erstbeurteilungen, formelle PlausibilitätsprüfungNach Fertigstellen der Erstbeurteilungen legen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler vor:1. die Erstbeurteilungen an die personalbearbeitende Dienststelle für eine formelle Plausibilitätsprüfung und2. eine Übersicht an die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler über alle von ihnen jeweils zu Beurteilenden, differenziert nach Vergleichsgruppen und in der Reihenfolge der vorgesehenen Gesamtbewertungen.Nach Satz 1 Nummer 1 gegebenenfalls festgestellten Änderungsbedarf teilt die personalbearbeitende Dienststelle den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Korrektur mit.
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab, Abweichungen von der Erstbeurteilung
§ 25 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab, Abweichungen von der Erstbeurteilung(1) Den dienstlichen Beurteilungen ist innerhalb ihres Geltungsbereichs ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Für dessen Einhaltung sind insbesondere die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler verantwortlich.(2) Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler können von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtbewertung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler abweichen, wenn dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotenzial der zu Beurteilenden angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen. Die Bewertungen der Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler gehen denen der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler vor.
Richtwertüberprüfung, Beurteilungskonferenzen
§ 26 Richtwertüberprüfung, Beurteilungskonferenzen(1) Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler legen der personalbearbeitenden Dienststelle eine Übersicht aller von ihnen jeweils zu Beurteilenden in anonymisierter Form vor, differenziert nach Vergleichsgruppen und in der Reihenfolge der vorgesehenen Gesamtbewertungen. Diese prüft, ob die Richtwertvorgaben gemäß § 17 eingehalten sind. Bei behördenübergreifender Bildung von Vergleichsgruppen ist für die Einhaltung der Richtwerte die oberste Dienstbehörde zuständig.(2) Sofern sich aus den nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Übersichten Überschreitungen der Richtwerte nach § 17 ergeben, führen die Dienststellenleitung oder die für das Personalwesen zuständige Abteilungsleitung Beurteilungskonferenzen mit den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern durch. In diesen ist die Einhaltung der Richtwerte anzustreben, ohne dass die Beurteilung einzelner Beamtinnen und Beamter erfolgt oder konkrete Beurteilungsergebnisse im Einzelfall festgelegt werden. Bei Überschreitung der Richtwerte um eine ganze Person gelten die Verfahrensvorschriften nach § 27.
Einvernehmenserfordernis bei Richtwertüberschreitung
§ 27 Einvernehmenserfordernis bei Richtwertüberschreitung(1) Richtwertüberschreitungen um mehr als eine Person bedürfen des Einvernehmens der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde und der Staatskanzlei. Hierzu legt die personalbearbeitende Dienststelle die nach § 26 Absatz 1 erstellte Übersicht über die vorgesehenen Gesamtbewertungen der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde vor. Das Einvernehmen kann erteilt werden, wenn es in der Vergleichsgruppe nicht möglich ist, die Richtwerte vollständig auszuschöpfen, soweit die Summe der in § 17 Absatz 1 festgelegten Richtwerte nicht wesentlich überschritten wird.(2) Wird das Einvernehmen nach Absatz 1 nicht erteilt, ist erneut eine Beurteilungskonferenz durchzuführen.(3) Bei im nachgeordneten Geschäftsbereich erstellten Regelbeurteilungen legt dieser die nach § 26 Absatz 1 erstellte Übersicht zunächst der jeweiligen obersten Dienstbehörde vor. Diese entscheidet, ob erneut eine Beurteilungskonferenz nach § 26 Absatz 2 durchzuführen ist oder das Einvernehmen nach Absatz 1 eingeholt wird.(4) Sofern auf Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landesbeamtengesetz die Richtwertvorgaben nach § 17 Anwendung finden, gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend. Das Einvernehmen ist jedoch mit der obersten kommunalen Dienstbehörde herzustellen.(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Landtagsverwaltung und den Landesrechnungshof.
Bekanntgabe, Eröffnung
§ 28 Bekanntgabe, Eröffnung(1) Soweit Richtwertvorgaben nach § 17 Anwendung finden, dürfen Regelbeurteilungen den jeweils Beurteilten nur eröffnet werden, wenn die maßgeblichen Richtwertvorgaben eingehalten sind oder das Einvernehmen zu einer Richtwertüberschreitung nach § 27 erteilt wurde.(2) Die Regelbeurteilung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertiggestellt werden.(3) Dienstliche Beurteilungen sind den Beurteilten zu eröffnen, indem ihnen eine Kopie der Beurteilung ausgehändigt und erläutert wird (Eröffnung), sofern die Beurteilten nicht auf die Besprechung der Beurteilung verzichtet haben. Zwischen Bekanntgabe und Erläuterung der dienstlichen Beurteilung sollen mindestens drei Arbeitstage liegen. Auf Verlangen der Beurteilten ist einem Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an der Eröffnung zu gestatten. Es ist rechtzeitig auf diese Teilnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Eröffnung erfolgt regelmäßig durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler.(4) Die Eröffnung oder der Verzicht auf diese nach Absatz 3 Satz 1 sind nach dem Muster der Anlage 9 zu protokolieren. Das Protokoll ist der oder dem Beurteilten in Kopie auszuhändigen.
Widerspruch
§ 29 Widerspruch(1) Gegen die dienstliche Beurteilung kann der oder die Beurteilte Widerspruch einlegen.(2) Über eingelegte Widersprüche entscheidet die nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zuständige Behörde nach Anhörung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers.
Arten der dienstlichen Beurteilung
§ 3 Arten der dienstlichen Beurteilung(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung (§ 4), die Anlassbeurteilung (§ 5), die Bestätigungsbeurteilung (§ 6) und die erstmalige Beurteilung während der Probezeit gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (§ 7).(2) Der Beurteilungsbeitrag (§ 8), die Bewährungsfeststellung (§ 9) und die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung (§ 10) sind keine dienstlichen Beurteilungen.
Aufhebung von Beurteilungen
§ 30 Aufhebung von Beurteilungen(1) Eine bereits eröffnete Beurteilung kann auch nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Fall der festgestellten Rechtswidrigkeit in entsprechender Anwendung des § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden und ist dann unverzüglich neu zu erstellen. Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Zweitbeurteilerin oder den zuständigen Zweitbeurteiler auf Weisung der obersten Dienstbehörde. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Aufhebung gilt § 29 entsprechend.(2) Sofern Beurteilungen eröffnet wurden, ohne dass bei einer Richtwertüberschreitung das erforderliche Einvernehmen gemäß § 27 hergestellt wurde, sind alle Beurteilungen der entsprechenden Vergleichsgruppe aufzuheben.
Bekanntgabe der Ergebnisse des Regelbeurteilungsdurchgangs
§ 31 Bekanntgabe der Ergebnisse des Regelbeurteilungsdurchgangs(1) Innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 4 Absatz 1 hat die personalbearbeitende Dienststelle den Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise die Ergebnisse des Regelbeurteilungsdurchgangs bekannt zu geben. Die Bekanntgabe nach Satz 1 erfolgt in anonymisierter Form als Notenspiegel differenziert nach Statusämtern der verschiedenen Laufbahngruppen und Einstiegsämter, Geschlechtern und gegebenenfalls getrennt nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Notenspiegel darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.(2) Spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Regelbeurteilungsdurchgangs übermitteln die obersten Landesbehörden der oder dem Vorsitzenden der Personalreferentenkonferenz die Beurteilungsergebnisse ihrer Dienststelle sowie ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs, differenziert nach Statusämtern der verschiedenen Laufbahngruppen und Einstiegsämter, Geschlechtern und gegebenenfalls getrennt nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die oder der Vorsitzende der Personalreferentenkonferenz führt die übermittelten Ergebnisse in einer Übersicht zusammen und übermittelt diese an die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Allgemeinen Abteilungen.(3) Die Regelungen des Absatzes 2 gelten nicht für die Landtagsverwaltung und den Landesrechnungshof.
Aktenführung
§ 32 AktenführungDienstliche Beurteilungen, das Protokoll über deren Eröffnung, Beurteilungsbeiträge, Bewährungsfeststellungen, fiktive Fortschreibungen dienstlicher Beurteilungen, schriftliche Äußerungen der Beamtin oder des Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zu den Personalakten zu nehmen.
Ausgestaltende, abweichende Regelungen
§ 33 Ausgestaltende, abweichende Regelungen(1) Die zur näheren Ausgestaltung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt1. für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes die Landesregierung und2. für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes der jeweilige Dienstherr.(2) Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 sind ortsüblich öffentlich oder in geeigneter Weise bekanntzugeben. Mit diesen können abweichende Regelungen getroffen werden:1. zu Stichtagen und Ausnahmen von der Regelbeurteilung (§ 4 Absatz 1 und 3),2. zu Zuständigkeiten für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags (§ 8 Absatz 2),3. zur Festlegung der Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit (§ 12 Absatz 2 Satz 4),4. zur Festlegung von Richtwerten (§ 17 Absatz 1 und 2),5. zur Zuständigkeit für die Beurteilung (§ 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Nummer 1) und6. zu Beurteilungsmustern (Anlagen 1 bis 5).Die abweichenden Regelungen müssen den grundlegenden Prinzipien der dienstlichen Beurteilung entsprechen, insbesondere den Leistungsgrundsatz gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahren.
Übergangsvorschriften
§ 34 ÜbergangsvorschriftenDienstliche Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und Bewährungsfeststellungen die noch zu einem Stichtag vor oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen.
Regelbeurteilung, Ausnahmen
§ 4 Regelbeurteilung, Ausnahmen(1) Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen, soweit nicht eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt. Sie hat zu festen Beurteilungsstichtagen zu erfolgen, und zwar erstmals1. zum 1. Januar 2029 für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Dienstes,2. zum 1. Mai 2026 für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes,3. zum 1. November 2026 für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes.(2) Die Regelbeurteilung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1. Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellte Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge angemessen zu berücksichtigen.(3) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:1. Beamtinnen und Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit nach § 19 des Landesbeamtengesetzes,2. Beamtinnen und Beamte, die sich ina) der Probezeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion oderb) einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmenaa) der Qualifizierung nach § 35 der Allgemeinen Laufbahnverordnung oderbb) des Laufbahnwechsels nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 der Allgemeinen Laufbahnverordnungbefinden,3. Beamtinnen und Beamte, diea) ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder höher innehaben oderb) ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und die Funktion der Leitung einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat, 4. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes nach Vollendung des 55. Lebensjahres, es sei denn, dass diese die Erstellung einer Regelbeurteilung beantragen,5. Beamtinnen und Beamte,a) bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraumes endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Regelbeurteilung beantragen,b) die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahraa) beurlaubt,bb) in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung,cc) zu einem anderen nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Dienstherrn abgeordnet,dd) gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes einer anderen Einrichtung zugewiesen sind oderee) von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestelltsind,c) die am Beurteilungsstichtag nach einer Versetzung von einem anderen nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Dienstherrn weniger als sechs Monate in der Dienststelle tätig sind,d) die nach Rückkehr aus eineraa) Beurlaubung,bb) Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung,cc) Abordnung zu einem anderen nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Dienstherrn,dd) Zuweisung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes oderee) einer Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeitam Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in der Dienststelle tätig sind, wenn die Beurlaubung, Elternzeit, Abordnung, Zuweisung oder Freistellung mindestens sechs Monate betragen hat,e) die während des gesamten Beurteilungszeitraumes aufgrund von Erkrankungen weniger als sechs Monate Dienst verrichtet oder nach einer Beförderung am Beurteilungsstichtag noch keine sechs Monate das neue Statusamt innegehabt haben,6. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Verordnung, die am Beurteilungsstichtag nach einem Wechsel des Laufbahnzweigs weniger als sechs Monate im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung tätig sind,7. das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen.(4) Beamtinnen und Beamte werden auch dann regelbeurteilt, wenn sie während des Beurteilungszeitraumes nach § 5 Absatz 1 anlassbeurteilt wurden.
Anlassbeurteilung
§ 5 Anlassbeurteilung(1) Anlassbeurteilungen sind nur zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, insbesondere:1. zum Ende der Probezeit,2. wenn sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens zeigt, dassa) die Beamtin oder der Beamte am letzten Stichtag nicht der Regelbeurteilung unterlag,b) die letzte Beurteilung der Beamtin oder des Beamten nicht mehr hinreichend aktuell ist, weil das Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung länger als drei Jahre zurückliegt,c) die letzte Beurteilung der Beamtin oder des Beamten nicht mit der Beurteilung von Mitbewerberinnen oder Mitbewerbern vergleichbar ist, weil die Beamtin oder der Beamte seit der letzten Beurteilung befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt oderd) die Beamtin oder der Beamte seit mindestens zwei Jahren einen anderen Aufgabenbereich wahrnimmt, der einem höheren Statusamt zugerechnet wird, oder3. bei einem angestrebten Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt und diese von der aufnehmenden Stelle angefordert wird.(2) Anlassbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 und unter Berücksichtigung der für Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln.(3) Eine Anlassbeurteilung kann nur von der personalbearbeitenden Dienststelle oder in Fällen dienststellenübergreifender Bewerbungen von der Dienststelle, bei der sich die Beamtin oder der Beamte beworben hat, angefordert werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 vorliegen.
Bestätigungsbeurteilung
§ 6 BestätigungsbeurteilungBestätigungsbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Eine Regel- oder Anlassbeurteilung kann ausnahmsweise einmalig durch eine Bestätigungsbeurteilung ersetzt werden, wenn sich seit der letzten Beurteilung1. das Beurteilungssystem,2. das Statusamt,3. das Aufgabengebiet und4. die Beurteilerinnen und Beurteilernicht verändert haben. Satz 1 gilt nicht für Anlassbeurteilungen zum Ende der Probezeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Beurteilung, auf die die Bestätigungsbeurteilung Bezug nimmt, wird inhaltlicher Bestandteil der Bestätigungsbeurteilung.
Erstmalige Beurteilung während der Probezeit, Förderungsmaßnahmen
§ 7 Erstmalige Beurteilung während der Probezeit, Förderungsmaßnahmen(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamtinnen und Beamten, die sich in der Probezeit nach § 19 des Landesbeamtengesetzes befinden, sind frühestens nach Ablauf eines Drittels, spätestens mit Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erstmals zu beurteilen.(2) Die Beurteilung nach Absatz 1 erfolgt nach dem Muster der Anlage 3. Sie beschränkt sich in den Einzelmerkmalen und der Gesamtbewertung auf die Feststellung, ob sich die Probezeitbeamtin oder der Probezeitbeamte bewährt, nicht bewährt oder noch nicht bewährt hat. Die Gesamtbewertung ist nachvollziehbar zu begründen.(3) Hat sich die Beamtin oder der Beamte noch nicht bewährt, sollen gleichzeitig Förderungsmaßnahmen, die bei ihrer Erfüllung voraussichtlich zu einer positiven Bewährungsaussage am Ende der Probezeit führen könnten, vorgeschlagen werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Merkmale mit „nicht bewährt“ oder „noch nicht bewährt“ beurteilt worden sind.
Beurteilungsbeitrag
§ 8 Beurteilungsbeitrag(1) Der Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für einen Teil des Beurteilungszeitraumes oder für den gesamten Beurteilungszeitraum, die von der zuständigen Beurteilerin oder dem zuständigen Beurteiler nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann. Die Vergabe einer Gesamtnote erfolgt nicht.(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist in folgenden Fällen zu erstellen:1. auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler sowie die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler, sobald das Unterstellungsverhältnis zwischen der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler und einer oder einem zu Beurteilenden endet,2. auf Anforderung der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers durch Vorgesetzte oder frühere Vorgesetzte, die nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sind oder waren, wenn die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler selbst nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden zu machen,3. auf Anforderung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters durch die Referatsleiterin oder den Referatsleiter für die Beurteilung der zugeordneten Referentinnen und Referenten von obersten Landesbehörden und4. durch die für die Fachaufsicht zuständige Abteilungsleiterin oder des für die Fachaufsicht zuständigen Abteilungsleiters für die Beurteilung der Leiterinnen und Leiter von oberen und unteren Landesbehörden.Das Unterstellungsverhältnis zwischen Beurteilerin oder Beurteiler und zu Beurteilenden soll mindestens drei Monate bestanden haben.(3) Beurteilungsbeiträge sind nach dem Muster der Anlage 4 und unter Berücksichtigung der für Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Sie sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage angemessen zu berücksichtigen. Der oder dem zu Beurteilenden ist durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler eine Kopie des Beurteilungsbeitrages auszuhändigen.
Bewährungsfeststellung
§ 9 BewährungsfeststellungDie Bewährungsfeststellung ist eine Bewertung in freier Beschreibung nach dem Muster der Anlage 5, um festzustellen, ob sich eine Beamtin oder ein Beamter in der Erprobungszeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes bewährt hat. Sie ist auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle durch Erst- und Zweitbeurteilerinnen und -beurteiler abzugeben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen im Rahmen des Aufstiegs oder der Qualifizierung nach §§ 35, 39 bis 41 der Allgemeinen Laufbahnverordnung eine Bewährung nachzuweisen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.