BBergGZuVO · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO) Vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum:
22.09.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 944
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BBergGZuVO

Aufgrund § 3 Abs. 1 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590) verordnet der Wirtschaftsminister:

§ 1

§ 1Das Bergamt Stralsund ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 2

§ 2Der Wirtschaftsminister ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 109 Abs. 4 und § 173 Abs. 1 des Bundesberggesetzes.

§ 3

§ 3Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.