Landesverordnung zur Bestimmung über die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz - ZustVO OWi BBergG - Vom 29. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 301
Aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Wirtschaftsminister:
§ 1Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz ist das Bergamt Stralsund.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.