Gesetz zum Deutschen Institut für Bautechnik Vom 2. Dezember 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 298
Artikel 1 Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für BautechnikGS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 16
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik1Das Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 718) wird wie folgt geändert: (Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung der DIBt-Übertragungsverordnung2Die DIBt-Übertragungsverordnung vom 30. April 1996 (GVOBl. M-V S. 198) wird wie folgt geändert: (Änderungsanweisung)
Artikel 4 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das 3. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.