BauTInstG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Deutschen Institut für Bautechnik Vom 2. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
02.12.2017
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2017, 298
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für BautechnikGS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 16

Artikel

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik1Das Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 718) wird wie folgt geändert: (Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 3 Änderung der DIBt-Übertragungsverordnung2Die DIBt-Übertragungsverordnung vom 30. April 1996 (GVOBl. M-V S. 198) wird wie folgt geändert: (Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das 3. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

Eingangsformel BauTInstG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.