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title: "BauTInstAbkG MV — Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/bautinstabkgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauTInstAbkGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:01:14+00:00"
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# BauTInstAbkG MV — Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 16.12.1992
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1992, 718


### § 2

§ 2Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist vom Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel BauTInstAbkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen über das Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) und dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. (2) Das Abkommen* und der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.

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— Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauTInstAbkGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
