BauTInstAbkG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992

Ausfertigungsdatum:
16.12.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 718
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist vom Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BauTInstAbkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen über das Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) und dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. (2) Das Abkommen* und der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.