Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 10. Dezember 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 546
AnlageAbkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)(Änderungsanweisungen)
Artikel 1(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen 2. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt. (2) Das 2. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.