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title: "BauPAVO M-V — Bauprodukte- und Bauartenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V) Vom 8. Dezember 2025*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:01:01+00:00"
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# BauPAVO M-V — Bauprodukte- und Bauartenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V) Vom 8. Dezember 2025*)

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 08.12.2025
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2025, 801


### § 8 — Zuständigkeiten

§ 8 ZuständigkeitenDas Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und deren Überwachung und2. vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und für den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Absatz 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie für Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach § 20 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

### § 1 — Anerkennung

§ 1 Anerkennung(1) Wenn eine natürliche oder juristische Person die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt, kann diese auf Antrag als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle für folgende Tätigkeitsbereiche anerkannt werden:1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) oder6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).(2) Auch Zweitniederlassungen von Prüf- und Überwachungsstellen gemäß Absatz 1 bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. Für die Anerkennung nach Satz 1 gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.(3) Die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Befristung soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden. Die Befristung ist zu verlängern, wenn nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt werden. § 73 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.

### § 10 — Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

§ 10Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten(1) Hersteller und Anwender müssen für die folgenden Tätigkeiten über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen:1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,4. die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist und7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben.Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Januar 2023 (AmtsBl. M-V S. 44) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 11. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2 und7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.(2) Die Hersteller und Anwender haben gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die nach Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Die Nachweisführung hat zu folgenden Zeitpunkten zu erfolgen:1. vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 sowie danach2. für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und3. für Tätigkeiten Absatz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren.(3) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erwarten sind.

### § 11 — Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

§ 11Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei BauartenFolgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern überwacht werden:1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als acht Metern über Gelände,2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über fünfzig Quadratmeter.Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

### § 12 — Übergangsvorschrift

§ 12 ÜbergangsvorschriftDie oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei ihr eingegangene Anträge auf Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und für den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Absatz 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie auf Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bis zu deren Abschluss.

### § 2 — Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Einer Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung obliegt die Leitung der Beschäftigten. Vorausgesetzt wird ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Zertifizierung oder Überwachung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich.Die Leitung einer Prüfstelle muss die Aufgabe nach § 1 hauptberuflich ausüben. Dies gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung erbeten werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leitung nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung erbeten werden. Die Leitung und die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau C1 GER) verfügen.(2) Die Leitung der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle und die Stellvertretung dürfen1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein, müssen4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dürfen5. neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 3 und 4 gewährleistet ist.Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.(3) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen müssen ferner verfügen über1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,2. schriftliche oder elektronische Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,3. ein handschriftliches oder elektronisches System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.(4) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und die Stellvertretung, unvoreingenommen sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Der Fachausschuss unterstützt die Leitung der Prüf -, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle in allen Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leitung der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

### § 3 — Allgemeine Pflichten

§ 3 Allgemeine PflichtenPrüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen müssen1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstellen teilnehmen,5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und9. einen Wechsel der Leitung oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.

### § 4 — Besondere Pflichten

§ 4 Besondere Pflichten(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.(2) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leitung der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle oder der Stellvertretung zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

### § 5 — Antrag und Unterlagen

§ 5 Antrag und Unterlagen(1) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin.(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und der Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leitung und der Stellvertretung nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,6. Angabe des Geburtsdatums der Leitung und der Stellvertretung,7. Angaben zu Unterauftragsnehmern,8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller (im Folgenden Antragsteller genannt) unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form und muss folgende Angaben enthalten:1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragsteller vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit dem Antragsteller ab. Die Anerkennungsbehörde teilt dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.(7) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.

### § 6 — Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,2. durch Fristablauf oder3. wenn die Leitung das 68. Lebensjahr vollendet hat.(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,2. die Leitung infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder3. die Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leitung stattgefunden hat.(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 3 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 4 Absatz 1 beteiligt.

### § 7 — Übereinstimmungszeichen

§ 7 Übereinstimmungszeichen(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:1. a) Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht oderb) Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks, 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oderd) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde, 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind und4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.Die Angabe des Herstellwerks nach Nummer 1 darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

### § 9 — Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten

§ 9Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erforderlich:1. Abwasserbehandlungsanlagen:a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,c) Fettabscheider,d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässer bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren undi) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen. 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und Flächen,c) Behälter,d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen undf) Sicherheitseinrichtungen.(2) § 16b Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

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— Bauprodukte- und Bauartenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V) Vom 8. Dezember 2025*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauPAVMV2025rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
