BauGBOWi-ZustVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Baugesetzbuch (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - BauGBOWi-ZustVO M-V) Vom 20. August 2003

Ausfertigungsdatum:
20.08.2003
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2003, 421
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauGBOWi-ZustVO

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird wie folgt übertragen: In den Fällen der Nummer 1 auf die Behörde, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist, Nummer 2 auf die Behörde, deren Beauftragte Markierungen setzen, die Vorarbeiten dienen (§ 209 des Baugesetzbuches), Nummer 3 auf die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Nummer 4 auf die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden (§ 173 des Baugesetzbuches).

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.