Gesetz über den Staatsvertrag vom 1./6. Juni 2001 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche VereinbarungenVom 26. September 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2001, 343
Artikel 1(1) Dem in Schwerin am 1. Juni 2001 und in Potsdam am 6. Juni 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Staatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag* wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Dem § 115 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), wird folgender Satz angefügt: "Bei länderübergreifenden Schulzweckverbänden erfolgt der Schullastenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen."
Artikel 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.