Gesetz über die Bildung von Berufsakademien in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsakademiegesetz Mecklenburg-Vorpommern - BAG M-V) Vom 20. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 20.02.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 59
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Begriff
§ 1 BegriffBerufsakademien im Sinne dieses Gesetzes sind dem tertiären Bildungsbereich angehörende Einrichtungen, die eine zugleich praxisorientierte und wissenschaftsbezogene Ausbildung (duale Ausbildung) vermitteln. Sie erfüllen ihre Aufgabe im Zusammenwirken mit betrieblichen Ausbildungsstätten.
Abschlussbezeichnung
§ 10 Abschlussbezeichnung(1) Die Berufsakademien verleihen die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ als Regelabschluss.(2) Die Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichwertig und ihnen gleichgestellt.
Organe der Berufsakademie
§ 11 Organe der Berufsakademie(1) Organe der Berufsakademie sind das Kuratorium, die Direktorin oder der Direktor und die Dozentenkonferenz.(2) Das Kuratorium beschließt Empfehlungen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen. Es soll zur Hälfte aus Frauen bestehen. Die Aufgaben des Kuratoriums im Einzelnen und seine Zusammensetzung regelt der Träger in einem Statut, das der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Ministerium innerhalb von drei Monaten.(3) Die Direktorin oder der Direktor leitet und vertritt die Berufsakademie nach innen und außen, bereitet die Beratungen des Kuratoriums und der Dozentenkonferenz vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Sie oder er wird von einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter unterstützt, die oder der zugleich einen Ausbildungsbereich leitet.(4) Die Dozentenkonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu beschließen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben im Einzelnen geregelt sind.
Lehrkörper
§ 12 Lehrkörper(1) Das Lehrpersonal der Berufsakademien besteht aus hauptberuflichen Dozentinnen oder Dozenten, hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben und nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten an einer Berufsakademie sind:1. ein zum Zugang zum höheren Dienst berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Fachrichtung,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des tertiären Bereiches ausgeübt worden sein müssen.(3) Die Ausschreibung für hauptberufliche Dozentinnen und Dozenten ist dem Ministerium anzuzeigen.(4) Hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen legt die Berufsakademie zusammen mit dem Zustimmungsantrag vor. Über den Antrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.(5) Nach einer Probezeit, die den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht und eine Beschäftigungszeit von sechs Monaten nicht unterschreitet, berichtet die Berufsakademie dem Ministerium, ob die pädagogische Eignung der hauptberuflichen Dozentin oder des hauptberuflichen Dozenten gemäß Absatz 2 Nummer 2 besteht. Stellt die Berufsakademie die Eignung fest, kann das Ministerium den hauptberuflich tätigen Dozentinnen oder Dozenten für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag der Berufsakademie das Recht zur Führung des Titels „Professorin an einer Berufsakademie“ oder „Professor an einer Berufsakademie“ verleihen.(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen über einen Hochschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen. Ihnen obliegt überwiegend, in Abstimmung mit den zuständigen hauptamtlichen Dozentinnen oder Dozenten, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.(7) Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte müssen nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden Lehrveranstaltungen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 6 erfüllen.(8) Das Ministerium kann Berufsakademien die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
Gleichstellungsbeauftragte
§ 13 Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Berufsakademien wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder.(2) Die Berufsakademien berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kuratorium gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Direktorin oder der Direktor und die weiblichen Beschäftigten. Die Wahlzeit beträgt in Berufsakademien mit nicht mehr als 1 000 Mitgliedern drei Jahre, ansonsten sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder von Berufsakademien gelten die Studierenden sowie alle hauptberuflich Beschäftigten.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Aufgaben nach Absatz 1 erfüllt werden.(5) Die Direktorin oder der Direktor beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen sie betreffenden Angelegenheiten. Die Organe und Gremien der Berufsakademie haben die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen ihr alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere vor einer Einstellungsentscheidung zu beteiligen. Dabei hat sie auch das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen.(6) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Kuratorium und der Dozentenkonferenz der Berufsakademie mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen aller anderen Gremien der Berufsakademie teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind.
Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter
§ 14 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter(1) Die oder der Behindertenbeauftragte wird vom Kuratorium gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Direktorin oder der Direktor und die Beschäftigten. Die Wahlzeit beträgt in Berufsakademien mit nicht mehr als 1 000 Mitgliedern drei Jahre, ansonsten sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.(2) Die oder der Behindertenbeauftragte vertritt die Belange behinderter Mitglieder der Berufsakademie und wirkt darauf hin, Nachteile für Menschen mit Behinderung (§ 3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz) zu beseitigen. Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Berufsakademie mit. In diesem Rahmen hat sie oder er das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Aufsicht
§ 15 Aufsicht(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die Berufsakademien nichtstaatlicher Träger aus. Sie dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin vorliegen.(2) Die Träger und die Organe der Berufsakademien sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Berufsakademie. Um darzulegen, dass der Bestand der Berufsakademie für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert ist, haben die Berufsakademien dem Ministerium regelmäßig die von Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
Finanzielle Förderung durch das Land
§ 16 Finanzielle Förderung durch das LandLandesmittel für die Errichtung und den Betrieb von Berufsakademien nichtstaatlicher Träger werden nicht gewährt.
Niederlassungen externer Berufsakademien
§ 17 Niederlassungen externer BerufsakademienStaatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademien aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung betreiben, müssen dem Ministerium die Aufnahme des Ausbildungsbetriebes anzeigen und darlegen, dass ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes angebotenen Ausbildungsprogramme einschließlich der dafür bereitgestellten personellen und sachlichen Ausstattung vom Sitzland anerkannt sind und die vom Sitzland anerkannten Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne die nach § 3 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie“ betreibt,2. die in § 10 genannte Abschlussbezeichnung verleiht oder deren Verleihung vermittelt, ohne dazu nach diesem Gesetz oder nach dem Recht anderer Länder berechtigt zu sein,3. entgegen § 12 Absatz 5 die Berufsbezeichnung „Professorin an einer Berufsakademie“ oder „Professor an einer Berufsakademie“ führt, ohne sie verliehen bekommen zu haben,4. die Niederlassung einer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten nichtstaatlichen Berufsakademie errichtet oder betreibt, ohne dies entsprechend § 17 angezeigt oder dargelegt zu haben.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium.(4) Das Ministerium kann die Unterlassung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen anordnen.
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Staatliche Berufsakademien, Verordnungsermächtigung
§ 2 Staatliche Berufsakademien, Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung staatliche Berufsakademien als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten.(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft mindestens Bestimmungen über1. die Leitungs- und Organisationsstruktur der Berufsakademie und die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde,2. die Bildung eines Kuratoriums für die Berufsakademie, das Empfehlungen zur Struktur und Entwicklung der Berufsakademie aussprechen kann und dem mindestens Vertreter interessierter Institutionen und Betriebe sowie der zuständigen Kammer angehören,3. die angemessene Beteiligung von Lehrpersonen und Studierenden bei Entscheidungen, die Lehre, Studium und Prüfungen betreffen,4. Verfahren und Standards, die die Einhaltung der in § 6 Absatz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die duale Ausbildung sicherstellen,5. das Recht der Berufsakademie zur Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Zeugnissen und Verleihung von Abschlussbezeichnungen.(3) Die Regelungen zu personenbezogenen Daten in § 7 und § 7a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Soweit dort Regelungen durch Satzung vorgesehen sind, können diese Regelungen auch durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 getroffen werden.
Staatliche Anerkennung
§ 3 Staatliche Anerkennung(1) Berufsakademien nichtstaatlicher Träger bedürfen vor der Aufnahme ihres Lehrbetriebes der staatlichen Anerkennung. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Zuständig dafür ist das für Wissenschaft zuständige Ministerium (Ministerium).(2) Das Ministerium entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der Unterlagen. Das Ministerium kann bei Fehlen wichtiger Unterlagen den Fristablauf bis zu deren Nachreichung aussetzen. Die Frist von neun Monaten kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Voraussetzung der Erteilung der Anerkennung
§ 4 Voraussetzung der Erteilung der Anerkennung(1) Berufsakademien nichtstaatlicher Träger kann auf Antrag des Trägers die staatliche Anerkennung erteilt werden, wenn1. die Berufsakademie ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,2. zwischen der Berufsakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 besteht,3. die an der Berufsakademie tätigen haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte sowie die Studierenden an der Gestaltung des Studienbetriebes angemessen mitwirken können,4. die bei der Aufnahme des Lehrbetriebes vorgesehenen Ausbildungsgänge nach § 9 akkreditiert sind,5. ein Konzept der Berufsakademie für eine nachhaltige Qualitätssicherung vorliegt,6. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Berufsakademie deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln auf Dauer gesichert erscheinen lassen,7. der Träger der Berufsakademie die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweist und8. die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Berufsakademie zur Durchführung einer dualen Ausbildung nach diesem Gesetz geeignet und hinreichend ist.(2) Der Träger der Berufsakademie übernimmt im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten der Berufsakademie die Gewähr dafür, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können. Er hat dafür geeignete finanzielle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, deren Umfang das Ministerium festlegt. Ein Anspruch gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Beendigung des Studiums besteht nicht.(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist mit der Antragstellung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
§ 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder der Studienbetrieb ein Jahr ruht.(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn1. die Voraussetzungen für die Anerkennunga) im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren oderb) später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch das Ministerium innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist, 2. der Träger oder die Organe der Berufsakademie wiederholt gegen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstoßen oder3. der Bestand der Berufsakademie für die Dauer der Ausbildung der Studierenden finanziell nicht gesichert ist.(3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn1. die Gültigkeit der Akkreditierung eines Ausbildungsganges seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist oder2. turnusmäßige externe Evaluationen des Studienbetriebes ausgeblieben sindund die Berufsakademie einer fristbewehrten Aufforderung des Ministeriums zur Durchführung dieser Maßnahmen nicht nachgekommen ist.
Duale Ausbildung
§ 6 Duale Ausbildung(1) Die duale Ausbildung nach § 1 besteht aus einem theoretischen Ausbildungsteil, der ausschließlich als Studium an der Berufsakademie durchgeführt wird, und einer darauf inhaltlich und zeitlich abgestimmten praktischen Ausbildung in einem geeigneten Betrieb, der zugleich ein anerkannter Ausbildungsbetrieb im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder Handwerksordnung ist. Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind neben Betrieben der Wirtschaft auch vergleichbare Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Kooperationen zwischen Betrieben und Einrichtungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung der Berufsakademie. Zwischen der Berufsakademie und dem Betrieb oder dem Betriebsverbund ist in einer verbindlichen Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen der Prüfungsordnung nach § 8 der Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festzulegen.(2) Für die duale Ausbildung gelten folgende Grundvoraussetzungen:1. mindestens drei Jahre Ausbildungszeit,2. Vermittlung der grundlegenden Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen in den Ausbildungsgängen, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen,3. Gleichwertigkeit von Ausbildung, Prüfungen und Abschlüssen mit denjenigen eines entsprechenden dualen Studiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften,4. Modularisierung des Studienangebots nach den für den staatlichen Hochschulbereich geltenden Regeln,5. Schaffung eines Systems von Leistungspunkten (credit points) nach den für den staatlichen Hochschulbereich geltenden Regeln,6. Beendigung der Ausbildung durch eine Abschlussprüfung, die derjenigen eines vergleichbaren Studiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften entspricht,7. Wahrnehmung des notwendigen Lehrangebots grundsätzlich zu mindestens 40 vom Hundert durch hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten der Berufsakademie und zu insgesamt mindestens 60 vom Hundert unter Einbeziehung der hauptberuflichen Dozentinnen oder Dozenten durch Lehrpersonen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 6 oder 7 erfüllen,8. Durchführungen von Prüfungen, die zu Leistungspunkten nach Nummer 5 führen, ausschließlich durch hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten,9. Verpflichtung der Studierenden, regelmäßig an Lehrveranstaltungen des Ausbildungsgangs teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.
Zulassungsvoraussetzungen für das Studium
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für das StudiumZum Studium an einer Berufsakademie kann zugelassen werden, wer1. zum Studium in einem vergleichbaren Studiengang einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt ist oder eine Zugangsprüfung an der Berufsakademie in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern absolviert hat und2. von einem geeigneten Betrieb angemeldet wird, mit dem er einen Vertrag über eine duale Ausbildung nach § 6 abgeschlossen hat.
Prüfungsordnung
§ 8 Prüfungsordnung(1) Die duale Ausbildung wird auf Grund einer von der Berufsakademie zu erlassenden Prüfungsordnung durchgeführt, die mindestens festlegen muss1. Ziel, Inhalt und Aufbau der Ausbildung,2. die Regelausbildungszeit und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung,3. die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vor- und Nachbereitungszeiten, die Module und die Leistungspunkte,4. die Anteile der Ausbildung in der Berufsakademie im Verhältnis zu der Ausbildung im Betrieb,5. die Anrechnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungs- und Fortbildungsgängen auf Grund einer Einstufungsprüfung,6. die Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungen,7. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,8. Zahl, Art, Dauer und Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Grundsätze für die Ermittlung des Gesamtergebnisses,9. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften,11. die Wiederholbarkeit von Prüfungen und Prüfungsleistungen sowie die Möglichkeiten des Rücktritts von einer Prüfung,12. die Zeugnisse und die Abschlussbezeichnungen,13. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit und14. die Grundsätze über den geeigneten Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen.(2) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Sie ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern widerspricht oder wenn bei staatlichen Prüfungen die erforderliche Zustimmung des Fachministeriums nicht vorliegt. Prüfungsordnungen, die den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern berühren, bedürfen der jeweiligen Zustimmung der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern und der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.
Akkreditierung, Qualitätssicherung
§ 9 Akkreditierung, Qualitätssicherung(1) Die Berufsakademien lassen vor dem Beginn des jeweiligen Lehrbetriebes die Ausbildungsgänge in einem für die staatlichen Hochschulen entsprechenden Verfahren durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung befristet akkreditieren und nach Ablauf des Befristungszeitraumes reakkreditieren. Die Akkreditierung umfasst insbesondere die Prüfung und Feststellung, ob1. die Voraussetzungen nach § 6 und § 7 erfüllt sind,2. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung vorhanden ist,3. das Zusammenwirken der Lernorte Berufsakademie und Betrieb sowie die Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur der Berufsakademien gesichert ist,4. ein nachhaltiges Qualitätssicherungssystem, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst, besteht.(2) Die Berufsakademie gewährleistet in regelmäßigen Abständen von höchstens sieben Jahren eine Bewertung ihrer Lehre durch interne und externe Evaluation. Weitere Einzelheiten zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt die Berufsakademie in einem Statut. Die Berufsakademie legt darin insbesondere Standards, Verfahren, Datenerhebung sowie die Beteiligung der Studierenden fest. Das Statut bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Ministerium innerhalb von drei Monaten.(3) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 1 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung und die für die Evaluation zuständige Stelle übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.