Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Auswandererschutzgesetz - AuswSG-ZustVO - Vom 4. Juni 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1991, 222
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 474), geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), verordnet die Landesregierung:
§ 1Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Innenminister zuständig.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.