Verordnung über die Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung - BAföG-AuslZustVO M-V) Vom 27. April 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2004, 418
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 15) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland für Auszubildende, die eine in Schweden gelegene Ausbildungsstätte besuchen, ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Rostock [§ 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3033), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42)].
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.