Landesverordnung zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsstaaten (Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung- AsylVfKonzLVO M-V)Vom 17. Dezember 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2015, 642
§ 1(1) Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz richtet sich nach dem Herkunftsstaat der Ausländerin oder des Ausländers. (2) Herkunftsstaat ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländerin oder der Ausländer besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit doppelter oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie in Fällen, in denen die Ausländerin oder der Ausländer politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er nicht besitzt, gilt als Herkunftsstaat der Staat, von dem die Ausländerin oder der Ausländer politische Verfolgung befürchtet.
§ 2(1) Das Verwaltungsgericht Greifswald ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:a) aus Afrika: Ägypten Algerien Libyen Marokko Mauretanien Tunesienb) aus Amerika: Brasilien Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Guatemala Haiti Honduras Jamaica Kanada Kolumbien Kuba Mexico Nicaragua Paraguay Peru Trinidad und Tobago Venezuelac) aus Asien: Afghanistan Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Bhutan China (Republik) China (Volksrepublik) Georgien Indien Indonesien Irak Iran Israel Jemen Jordanien Kambodscha Kasachstan Kirgisistan Korea (Demokratische Volksrepublik) Korea (Republik) Kuwait Laos Libanon Malaysia Mongolei Myanmar Nepal Oman Pakistan Philippinen Saudi Arabien Sri Lanka Tadschikistan Thailand Turkmenistan Usbekistan Vietnam(2) Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich der übrigen Herkunftsstaaten ist das Verwaltungsgericht Schwerin zuständig.
§ 3Die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren, die dem Verwaltungsgericht Greifswald nach § 2 Absatz 1 zugewiesene Herkunftsstaaten betreffen, gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, ab dem 1. Januar 2016 auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.