AsylbLG-AG · Mecklenburg-Vorpommern

Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG-AG) - Vom 28. Juni 1994 *

Ausfertigungsdatum:
28.06.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 660
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

§ 1 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylverfahrensgesetz zu wohnen, führt das Land das Asylbewerberleistungsgesetz aus.

§ 2

Kostenträgerschaft

§ 2 Kostenträgerschaft Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe des § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes .

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.