Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG-AG) - Vom 28. Juni 1994 *
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 660
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 1 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylverfahrensgesetz zu wohnen, führt das Land das Asylbewerberleistungsgesetz aus.
Kostenträgerschaft
§ 2 Kostenträgerschaft Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe des § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes .
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.