StdTafVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Stundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Stundentafelverordnung - StdTafVO M-V) Vom 26. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
26.07.2024
Fundstelle:
Mittl.bl. BM M-V 2024, 214, 299
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StdTafVO

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 920) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

§ 1

Allgemeine Grundsätze zur Handhabung der Stundentafeln

§ 1 Allgemeine Grundsätze zur Handhabung der Stundentafeln(1) Die Stundentafel weist gemäß § 5 Schulgesetz Gegenstandsbereiche aus, die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabenfelder umfassen.(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden Lernbereiche. In den Lernbereichen kann sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend und fächerverbindend gearbeitet werden. Auf Beschluss der Lehrkräftekonferenz wird geregelt, ob und auf welche Weise fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet wird.(3) Fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht kann auf den Fachunterricht angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Benehmen mit den betreffenden Fachkonferenzen.(4) Der Unterricht ist nach den gültigen Rahmenplänen unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsbestimmungen zu planen und durchzuführen.(5) Ein- oder zweistündige Unterrichtsfächer können, sofern es aus schulorganisatorischen Gründen nicht anders umsetzbar ist, epochal oder als Blockunterricht erteilt werden.(6) Im begründeten Fall kann mit Beschluss der Schulkonferenz und nach Anzeige bei der zuständigen unteren Schulbehörde von der Stundentafel abgewichen werden. In jedem Fall der Abweichung ist der Grundsatz zu beachten, dass die Anzahl der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen ausgewogen verteilt wird. Es ist sicherzustellen, dass jedes Unterrichtsfach durchgehend angeboten wird.(7) Schulen, die gemäß § 4 des Schulgesetzes eine Förderung von Schülerinnen und Schülern durch besondere Bildungsangebote in den Profilschwerpunkten Humanistische Bildung, Niederdeutsch sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik anbieten, sogenannte Profilschulen, organisieren den Unterricht auf der Grundlage des jeweiligen Landeskonzeptes. An Profilschulen sowie an Sport- und Musikgymnasien kann zur Umsetzung des jeweiligen Schulprofils die Schülerwochenstundenzahl in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in Summe um bis zu zwei Stunden im Rahmen der Zuweisung gemäß der §§ 5 und 6 der Unterrichtsversorgungsverordnung erhöht werden. Es ist schulorganisatorisch sicherzustellen, dass die Attraktivität des Spezialzweiges oder Landesprofils nicht beeinträchtigt wird. Sofern der Spezialzweig oder das Landesprofil bereits in der Orientierungsstufe beginnt, erstreckt sich diese Regelung auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Im begründeten Fall können an diesen Schulen mit Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der zuständigen unteren Schulbehörde jeweils einzelne Stunden eines Faches auf ein vorhergehendes oder nachfolgendes Schuljahr verlegt werden, sofern dies zu einer ausgewogeneren Stundenverteilung für die Schülerinnen und Schüler beiträgt und die Durchgängigkeit des Fachunterrichts gewährleistet bleibt.(8) Über die beständige unterrichtsimmanente Förderung und Forderung in allen Fächern hinaus haben Förderung, Forderung und Differenzierung schwerpunktmäßig in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der 1. beziehungsweise 2. Fremdsprache für leistungsstarke und leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler stattzufinden.(9) Klassenstunden werden von der zuständigen Klassenleitung im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens abgehalten. Sie dienen zur Stärkung der erzieherischen Möglichkeiten der Klassenleitung, zur Durchführung oder Vor- und Nachbereitung unterrichtlicher Klassenaktivitäten sowie der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

§ 10

Stundentafel für das Gymnasium

§ 10 Stundentafel für das GymnasiumFür das Gymnasium gilt die folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 7 8 9 10 Deutsch 41 41 41 3 15 1. Fremdsprache 41 31 41 4 15 2. Fremdsprache 41 41 31 3 14 Mathematik 41 41 41 4 16 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Physik 2 2 1 2 7 Astronomie 1 1 Chemie 1 1 2 2 6 Biologie 1 1 1 2 5 Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung 1 1 1 1 4 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 4 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 1 2 1 5 Geschichte 2 2 2 2 8 Politische Bildung/Sozialkunde 1 1 1 1 4 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 4 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/Musik/Theater 2 2 2 2 8 Sport 2 2 2 2 8 Klassenstunden 1 1 1 1 4 Flexible Stunden, davon obligatorisch 3 2 5 10 3. Fremdsprache (sofern gewählt) 4 Berufliche Orientierung 1 Summe der Wochenstunden 32 34 35 37 138 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.

§ 11

Stundentafel für das Musikgymnasium

§ 11 Stundentafel für das MusikgymnasiumFür das Musikgymnasium gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 7 8 9 10 Deutsch 41 41 41 3 15 1. Fremdsprache 41 31 41 4 15 2. Fremdsprache 41 41 31 3 14 Mathematik 41 41 41 4 16 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Physik 2 2 1 2 7 Astronomie 1 1 Chemie 1 1 2 2 6 Biologie 1 1 1 2 5 Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung 1 1 1 1 4 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 4 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 1 2 1 5 Geschichte 2 2 2 2 8 Politische Bildung/Sozialkunde 1 1 1 1 4 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 4 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/Musik/Theater 1 2 1 3 1 3 1 3 4 11 Sport 2 2 2 2 8 Klassenstunden 1 1 1 1 4 Flexible Stunden, davon obligatorisch umzusetzen: 3 3 Berufliche Orientierung 1 Summe der Wochenstunden 33 33 35 37 138 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.

§ 12

Stundentafel für das Sportgymnasium

§ 12 Stundentafel für das SportgymnasiumFür das Sportgymnasium gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 7 8 9 10 Deutsch 41 41 41 3 15 1. Fremdsprache 41 31 41 4 15 2. Fremdsprache 41 41 31 3 14 Mathematik 41 41 41 4 16 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Physik 2 2 1 2 7 Astronomie 1 1 Chemie 1 1 2 2 6 Biologie 1 1 1 2 5 Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung 1 1 1 1 4 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 4 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 1 2 1 5 Geschichte 2 2 2 2 8 Politische Bildung/Sozialkunde 1 1 1 1 4 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 4 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/Musik/Theater 2 2 2 2 8 Sport 4 4 2 2 12 Klassenstunden 1 1 1 1 4 Flexible Stunden, davon obligatorisch umzusetzen: 1 5 6 Berufliche Orientierung 1 Summe der Wochenstunden 34 34 33 37 138 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.

§ 13

Stundentafel für die Integrierte Gesamtschule

§ 13 Stundentafel für die Integrierte Gesamtschule(1) Für die Integrierte Gesamtschule gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 7 8 9 10 Deutsch 41 41 41 3 15 1. Fremdsprache 41 31 41 4 15 Mathematik 41 41 41 4 16 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Naturwissenschaften2 4 (0)2 - - - 4 (0)2 Physik (2)2 2 1 2 5 (7)2 Astronomie 1 1 Chemie (1)2 1 2 2 5 (6)2 Biologie (1)2 1 1 2 4 (5)2 Arbeit-Wirtschaft-Technik/ Berufliche Orientierung 1 1 1 1 4 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 4 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 1 2 1 5 Geschichte 2 2 2 2 8 Politische Bildung/ Sozialkunde 1 1 1 1 4 Religion/ Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 4 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/ Musik/ Theater 2 2 2 2 8 Sport 2 2 2 2 8 Klassenstunden 1 1 1 1 4 Flexible Stunden, davon obligatorisch umzusetzen: 4 5 4 8 21 2. Fremdsprache (sofern gewählt) 4 4 3 3 3. Fremdsprache (sofern gewählt) 4 Berufliche Orientierung 13 1 Summe der Wochenstunden 32 32 34 37 135 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.(2) Die weitere Ausgestaltung der Stundentafel erfolgt auf Grundlage der „Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule“ in der jeweils gültigen Fassung.Die Jahrgangsstufe 10 wird unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Schulgesetzes auf der Grundlage der Stundentafel der Regionalen Schule oder des Gymnasiums unterrichtet.(3) In den naturwissenschaftlichen, gesellschaftswissenschaftlichen und künstlerisch-musisch-ästhetischen Aufgabenfeldern sind diejenigen Fächer, die mehrstündig ausgewiesen sind, mindestens in den Kursen auf dem Anspruchsniveau der Mittleren Reife und auf dem Anspruchsniveau Berufsreife, mit einem verstärkten Praxisbezug zu unterrichten.

§ 14

Stundentafel für die Kooperative Gesamtschule

§ 14 Stundentafel für die Kooperative GesamtschuleDie Stundentafel der Kooperativen Gesamtschule richtet sich nach den Bildungsgängen der jeweiligen Schulart.

§ 15

Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

§ 15 Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen(1) Für den Primarbereich gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 3 4 Deutsch 8 8 16 Mathematik 5 5 10 Sachunterricht 3 3 6 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 2 Ästhetische Bildung Kunst, Musik, Werken, Theater 3 3 6 Sport 3 3 6 Summe der Wochenstunden 23 23 46(2) Für den Sekundarbereich gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 5 6 7 8 9 101 Deutsch 6 6 4 4 4 4 28 Mathematik 5 5 5 4 4 4 27 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Biologie 1 1 1 1 1 1 6 Chemie - - 1 1 1 1 4 Physik - 1 1 1 1 1 5 Arbeit-Wirtschaft- Technik/Berufliche Orientierung 1 1 1 1 1 1 6 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 1 1 6 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte 1 1 1 1 1 1 6 Geografie 1 1 1 1 1 1 6 Politische Bildung/Sozialkunde - - 1 1 1 1 4 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 1 1 6 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Musik/Kunst und Gestaltung/Theater 2 2 2 2 2 2 12 Hauswirtschaft 2 2 2 2 2 - 10 Sport 3 3 3 3 3 2 17 Flexible Stunden 12 12 Summe der Wochenstunden 24 25 25 24 24 33 155(3) Im Unterricht des Primarbereichs ist das fachübergreifende Arbeiten das grundliegende Prinzip.(4) Der Unterricht im Sekundarbereich wird leistungsdifferenziert und abschlussbezogen auf der Anspruchsebene der Berufsreife unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte erteilt. Die Stunden werden vor allem zur Sicherung des möglichen Übergangs von Schülerinnen und Schülern und zur Vorbereitung auf den Besuch des Freiwilligen 10. Schuljahres, das grundsätzlich an Regionalen Schulen und Gesamtschulen vorgehalten wird, eingesetzt. Der Unterricht ist durch eine hohe Praxisorientierung gekennzeichnet und hat einen deutlich ausgeprägten berufsvorbereitenden Charakter.(5) Die Stundentafel der Jahrgangsstufe 10 gilt innerhalb der Laufzeit des Projektes „Freiwilliges 10. Schuljahr“ an ausgewählten Standorten.(6) Das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit dem Schwerpunkt Werken unterrichtet.(7) Die Inhalte im Fach Religion/Philosophieren mit Kindern orientieren sich an den Rahmenplänen der Grundschule oder der Regionalen Schule. Sie sind unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten anzupassen.

§ 16

Stundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

§ 16 Stundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung(1) Für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt folgende Stundentafel: Lernbereiche Primarstufe Sekundarstufe I Berufsbildungsstufe Deutsch 20 26 30 Mathematik Religion/Philosophieren mit Kindern Theater, Kunst und Gestaltung, Musik und Werken Hauswirtschaft Sport Lebenspraktische Fertigkeiten Ganzheitliche sonderpädagogische Förderung bis 6 bis 4 bis 2 Summe der Wochenstunden bis 26 bis 30 bis 32(2) Das fachübergreifende Arbeiten ist das grundlegende Prinzip im Unterricht.(3) Die Primarstufe entspricht den Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Sekundarstufe I entspricht den Jahrgangsstufen 5 bis 9, die Berufsbildungsstufe entspricht den Jahrgangsstufen 10 bis 12.(4) Neben Kunst und Gestaltung, Musik und Werken kann das Fach Theater erteilt werden.(5) Die Summe der Wochenstunden in der Primar-, Sekundar- und Berufsbildungsstufe enthalten die Stunden für die ganzheitliche sonderpädagogische Förderung.

§ 17

Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen

§ 17 Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen(1) Für den Zeitraum, in dem aufgrund behördlicher Verfügung Regelunterricht mit Einschränkungen in den Schulen des Landes stattfindet, werden die Regelungen der Verordnung unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen angewendet. Diese Regelungen gelten für den Zeitraum der behördlichen Anweisung.(2) Abweichend von § 1 Absatz 1 können die in einem Gegenstandsbereich insgesamt ausgewiesenen Wochenstunden unterschritten oder erhöht werden.(3) Abweichend von § 1 Absatz 6 kann von dem Grundsatz, dass die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen ausgewogen verteilt wird, abgewichen werden.(4) Abweichend von § 6 wird Unterricht in der Grundschule vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.(5) Abweichend von § 8 wird Unterricht in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.(6) Abweichend von § 9 wird Unterricht in der Regionalen Schule vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.(7) Abweichend von §§ 10, 11, 12, 13 und 14 wird Unterricht am Gymnasium, am Musikgymnasium, am Sportgymnasium und in der Gesamtschule vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik und Medienbildung, Englisch, Geschichte sowie 2. Fremdsprache erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.(8) Weitere oder abweichende Regelungen, insbesondere zum Sport- und Schwimmunterricht, Musikunterricht, Unterricht im Fach Theater, werden durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung erlassen.

§ 18

Übergangsregelung

§ 18 Übergangsregelung(1) Für das Schuljahr 2024/2025 entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung, ob sie für dieses Schuljahr bereits nach der vorliegenden Verordnung über die Stundentafeln an den allgemein bildenden Schulen arbeiten. Die vorliegende Verordnung ist zwingend ab dem Schuljahr 2025/2026 umzusetzen.(2) In dem Schuljahr, in dem Schulen erstmalig die vorliegende Verordnung umsetzen, sind in der Jahrgangsstufe 6, abweichend von den Regelungen des § 8, in dem Unterrichtsfach Geschichte zwei Wochenstunden und in der Jahrgangsstufe 8, abweichend von den Regelungen der §§ 9 Absatz 1, 10, 11, 12 und 13 Absatz 1, in den Unterrichtsfächern Chemie und Politische Bildung/Sozialkunde zwei Wochenstunden zur Sicherstellung der Anschlussfähigkeit zu erteilen.(3) Die Diagnoseförderklassen sind spätestens zum 31. Juli 2026 aufzuheben.Abweichend von § 19 gilt für diesen Übergangszeitraum § 2 der Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung - KontStTVO M-V) vom 27. April 2009 (Mittl.bl. BM M-V, Sondernummer 2, Jahrgang 2009, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 98), unverändert fort.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung - KontStTVO M-V) vom 27. April 2009 (GVOBl. M-V 2009, 340, Mittl.bl. BM M-V 2009, 6), letzte berücksichtigte Änderung: § 1a neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.b. BM M-V S. 6/ GVOBl. M-V S. 160), außer Kraft.

§ 2

Fremdsprachen und Niederdeutsch

§ 2 Fremdsprachen und Niederdeutsch(1) Die 1. Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Ist Englisch nicht 1. Fremdsprache, muss Englisch als 2. Fremdsprache gewählt werden. Ausnahmen zur 1., 2. oder 3. Fremdsprache genehmigt die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schule. Folgende Grundsätze sind bei der Antragstellung zu berücksichtigen: Vorhandensein eines Curriculums, Gewährleistung von Abschlüssen, Anschlussfähigkeit, Durchlässigkeit und Kontinuität des Lehrkräfteeinsatzes. Voraussetzung ist, dass der Unterricht dauerhaft durch mindestens zwei Lehrkräfte abgesichert werden kann. Die Durchführung des für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fremdsprachenangebotes.(2) In der Regel können die Fächer Französisch, Latein, Polnisch, Russisch, Schwedisch oder Spanisch als 2. Fremdsprache unterrichtet werden.(3) In der Regel können die Fächer Altgriechisch, Dänisch, Französisch, Italienisch, Latein, Niederdeutsch, Polnisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch als 3. Fremdsprache unterrichtet werden.Eine in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe neu beginnende 3. Fremdsprache ist mit vier Wochenstunden zu unterrichten. Soweit das Fach Niederdeutsch belegt wird, muss die Verpflichtung zum Erlernen einer 1. und 2. Fremdsprache bereits erfüllt sein.Ein etwaiges Angebot einer vor der Einführungsphase beginnenden genehmigten 3. Fremdsprache kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgen.(4) In der Regionalen Schule sowie der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule entfallen in den Jahrgangstufen 7 bis 10 insgesamt mindestens 12 Wochenstunden auf die 2. Fremdsprache. Der Unterricht in der 2. Fremdsprache an der Regionalen Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen auch jahrgangsübergreifend durchgeführt werden.Hinsichtlich der Wahl der 2. Fremdsprache an der Regionalen Schule und der Kooperativen Gesamtschule sind, zwecks Gestaltung des Übergangs von diesen Schularten zum Gymnasium oder in den gymnasialen Bildungsgang der Integrierten Gesamtschule, Absprachen zwischen der abgebenden Schule und dem aufnehmenden Gymnasium beziehungsweise der Integrierten Gesamtschule zu treffen.(5) Fremdsprachiger Unterricht in Sachfächern kann auf den Unterricht in der entsprechenden Fremdsprache angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Benehmen mit den Fachkonferenzen des jeweiligen Sachfaches und der betreffenden Fremdsprache.(6) Unterricht im Fach Niederdeutsch ist grundsätzlich in allen Schularten und Jahrgangsstufen möglich.(7) Sofern das Fach Niederdeutsch an weiterführenden Schulen angeboten wird, erfolgt der Unterricht auf Grundlage des geltenden Rahmenplans. Schülerinnen und Schüler wählen das Fach Niederdeutsch oder Altgriechisch in der Regel für die Dauer des Schulbesuches beziehungsweise für die Dauer des Besuches des Sekundarbereiches I.

§ 3

Demokratiebildung

§ 3 Demokratiebildung(1) Demokratiebildung und die damit verbundene Ausbildung von Demokratiekompetenzen ist die Voraussetzung für die persönliche, soziale und politische Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft. Sie ist Aufgabe aller Fächer und findet im Unterricht angemessene Berücksichtigung.(2) Demokratiebildung in der Schule erfolgt auf der Grundlage des Drei-Säulen-Konzeptes der Demokratiebildung. Sie findet in drei Handlungsfeldern statt:- in dem Fach Politische Bildung/ Sozialkunde,- durch das Unterrichtsprinzip der politischen Bildung in allen Fächern sowie- durch demokratiepädagogisches Handeln als Leitlinie der Schul- und Unterrichtskultur.

§ 4

Flexible Stunden

§ 4 Flexible Stunden(1) Die flexiblen Stunden sollen- zur Stärkung eines Unterrichtfaches,- zur individuellen Förderung und Forderung,- zur Differenzierung,- für den Unterricht in einer 2. Fremdsprache (sofern gewählt) an den Regionalen Schulen sowie Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen,- für den Unterricht in einer 3. Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang, soweit sie angeboten wird,- zur variablen Ausgestaltung weiterer Unterrichtsangebote,- zur Umsetzung des Schulprofils an Profilschulen und Spezialgymnasienoder- zur Durchführung individueller Lernzeiten genutzt werden.(2) Die ausgewiesenen flexiblen Stunden können schulintern und jahrgangsübergreifend verteilt werden. Die Anzahl der flexiblen Stunden darf in den jeweiligen Jahrgangsstufen um maximal eine Stunde erhöht oder verringert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die schulinterne Verteilung der flexiblen Stunden nicht zur Kürzung der Gesamtanzahl für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 ausgewiesenen Schülerwochenstunden führt.(2) Wahlpflichtunterricht findet in der 2. und 3. Fremdsprache, sofern diese angeboten wird, statt.(4) An Sport- und Musikgymnasien, an Gymnasien zur Beschulung kognitiv hochbegabter Schülerinnen und Schüler sowie an den Profilschulen sollen die flexiblen Stunden zur weiteren Ausgestaltung des jeweiligen Profilschwerpunktes genutzt werden. An diesen Schulen können mit Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der zuständigen unteren Schulbehörde in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in Summe bis zu vier Schülerwochenstunden in nicht einstündig unterrichteten Fächern für die Umsetzung des Spezialzweiges beziehungsweise Landesprofils eingesetzt werden. Sofern der Spezialzweig oder das Landesprofil bereits in der Orientierungsstufe beginnt, erstreckt sich diese Regelung auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

§ 5

Berufliche Orientierung

§ 5 Berufliche Orientierung(1) Die Berufliche Orientierung ist ein Querschnittsthema aller Rahmenpläne.(2) Ziel der Beruflichen Orientierung ist es, die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer individuellen, klischeefreien Berufs- und Studienwahlkompetenz kontinuierlich zu unterstützen. Dies geschieht in altersangemessenen, aufeinander aufbauenden Phasen ab der Schuleingangsphase.(3) Berufliche Orientierung erfolgt fachübergreifend und fächerverbindend, wobei im Primarbereich das Unterrichtsfach Sachunterricht, in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe sowie im Sekundarbereich I das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/ Berufliche Orientierung und in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe das Unterrichtsfach Berufliche Orientierung Leitfunktion haben.(4) Im gymnasialen Bildungsgang sind Berufsfelder akademischer und beruflicher Bildung gleichrangig zu präsentieren. Dabei sind bereits im Sekundarbereich I auch die Karrieremöglichkeiten der beruflichen Ausbildungsgänge zu erläutern. Flexible Stunden der Stundentafeln des Gymnasiums sowie der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule sollen bedarfsgerecht auch für Angebote zur Stärkung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. Zudem sollen Erziehungsberechtigte in geeigneter Form zu den möglichen Schulabschlüssen Mittlere Reife und Fachhochschulreife informiert werden.(5) Näheres wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt.

§ 6

Stundentafel für die Grundschule

§ 6 Stundentafel für die Grundschule(1) Für die Grundschule gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufen Summe Schuleingangsphase 3 und 4 Deutsch Sachunterricht 181 21 39 Mathematik 12 11 23 Religion/Philosophieren mit Kindern 2 2 4 Ästhetische Bildung (Kunst/Musik/Werken/Theater2) 6 8 14 Sport 5 6 11 Fremdsprache - 5+13 6 Förderstunden4 0,5 - 0,5 Summe der Wochenstunden 43 + 0,5 54 97 + 0,5(2) In den Unterrichtsfächern Deutsch und Sachunterricht entscheiden die Schulen für die Schuleingangsphase sowie die Jahrgangsstufen 3 und 4 in eigener pädagogischer Verantwortung über die Stundenverteilung gemäß der Stundentafel nach Absatz 1.(3) Die zusätzlich bereitgestellten Stunden für Deutsch und Mathematik in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind für die Sprachförderung, die Förderung und Forderung im Lesen sowie die Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler in den Grundrechenarten entsprechend ihrer individuellen mathematischen und sprachlichen Kompetenzen unterrichtsimmanent zu nutzen. Dies gilt vornehmlich für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen oder mit einer Teilleistungsstörung.(4) Der Sportunterricht soll möglichst in Einzelstunden durchgeführt werden. Dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Schülerinnen und Schüler soll durch vielfältige, in den Unterrichtsablauf aller Gegenstandsbereiche integrierte Bewegungsphasen entsprochen werden. Schwimmunterricht ist Bestandteil des Sportunterrichts.(5) Im Primarbereich ist die Erteilung von Ersatzunterricht nur dann vorübergehend durchzuführen, wenn die Erteilung des Ersatzfaches Philosophieren mit Kindern nicht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen möglich ist.

§ 7

Einsetzen des Fachunterrichts im Sekundarbereich I

§ 7 Einsetzen des Fachunterrichts im Sekundarbereich I(1) Der Fachunterricht im Sekundarbereich I beginnt ab der Jahrgangsstufe 5 und setzt gemäß nachfolgender Übersicht ein: Gegenstandsbereiche Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Deutsch x 1. Fremdsprache x 2. Fremdsprache x 3. Fremdsprache, neu beginnend x Mathematik x Theater x Kunst und Gestaltung x Musik x Weltkunde x Geografie x Geschichte x Politische Bildung/ Sozialkunde x Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung x Informatik und Medienbildung x Naturwissenschaften x Biologie x Physik x Astronomie x Chemie x Religion/ Philosophieren mit Kindern x Sport x (2) Das Aussetzen des einmal begonnenen Fachunterrichts ist in der Regel nicht möglich. Näheres wird durch die schulartbezogenen Stundentafeln sowie die der schulartunabhängigen Orientierungsstufe bestimmt.(3) Das Unterrichtsfach „Naturwissenschaften“ wird nur in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe unterrichtet. In diesen Jahrgangsstufen umfasst dieses Unterrichtsfach den fächerverbindenden Unterricht in Biologie und Physik. Es kann darüber hinaus in der Jahrgangsstufe 7 der Integrierten Gesamtschule unterrichtet werden. Dann umfasst dieses Unterrichtsfach den fächerverbindenden Unterricht in Biologie, Chemie und Physik.(4) Das Fach „Weltkunde“ umfasst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 den fächerverbindenden Unterricht in Geografie und Geschichte.(5) Aufgrund des curricularen Aufbaus der Fächer des künstlerisch-musisch-ästhetischen Aufgabenfeldes erfolgt grundsätzlich für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine verbindliche und durchgängige Einwahl für die Fächer Kunst und Gestaltung sowie Musik. Nur im begründeten Ausnahmefall kann aus schulorganisatorischen und personellen Gründen das Unterrichtsfach Theater an Stelle der Unterrichtsfächer Kunst und Gestaltung oder Musik mit Beschluss der Schulkonferenz und nach Anzeige bei der zuständigen unteren Schulbehörde erteilt werden. Darüber hinaus kann das Unterrichtsfach Theater im Rahmen der schulorganisatorischen und personellen Möglichkeiten unter Nutzung der zur Verfügung stehenden flexiblen Stunden angeboten werden.

§ 8

Stundentafel für die schulartunabhängige Orientierungsstufe

§ 8 Stundentafel für die schulartunabhängige OrientierungsstufeFür die schulartunabhängige Orientierungsstufe gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe 5 Jahrgangsstufe 6 Summe Deutsch 6 5 11 1. Fremdsprache 5 5 10 Mathematik 5 5 10 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Physik - 1 1 Biologie 2 2 4 oder Naturwissenschaften 2 3 5 Informatik und Medienbildung 1 1 2 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 2 3 Geschichte 1 1 2 oder Weltkunde 2 3 5 Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung 1 1 2 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 2 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/Musik/Theater 3 3 6 Sport 3 3 6 Klassenstunden 1 1 2 Summe der Wochenstunden 30 31 61 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.

§ 9

Stundentafel für die Regionale Schule

§ 9 Stundentafel für die Regionale Schule(1) Für die Regionale Schule gilt folgende Stundentafel: Gegenstandsbereich Jahrgangsstufe Summe 7 8 9 10 Deutsch 41 41 41 3 15 1. Fremdsprache 41 41 3 41 15 Mathematik 41 41 41 41 16 Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Physik 2 2 1 2 7 Astronomie 12 1 Chemie 1 1 2 2 6 Biologie 1 1 1 2 5 Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung 1 1 1 1 1 5 Informatik und Medienbildung 1 1 1 1 4 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geografie 1 1 1 1 4 Geschichte 1 1 2 2 6 Politische Bildung/Sozialkunde 1 1 2 2 6 Religion/Philosophieren mit Kindern 1 1 1 1 4 Künstlerisch-musisch-ästhetisches Aufgabenfeld Kunst und Gestaltung/Musik/Theater 2 2 2 2 8 Sport 2 2 2 2 8 Klassenstunden 1 1 1 1 4 Flexible Stunden, davon obligatorisch umzusetzen: 4 4 4 4 16 2. Fremdsprache (sofern gewählt) 3 3 3 3 Summe der Wochenstunden 31 31 34 34 130 Gem. Ziffer 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen.(2) In Jahrgangsstufe 9 kann das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung epochal im ersten oder zweiten Schulhalbjahr als Praxislerntag in einem Umfang von vier Stunden unterrichtet werden. Abweichend hiervon kann der Praxislerntag aus schulorganisatorischen Gründen auch in der Jahrgangsstufe 8 im gleichen Umfang im zweiten Halbjahr durchgeführt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.