Art91cGGAStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - Vom 11. März 2010

Ausfertigungsdatum:
11.03.2010
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2010, 145
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - wird zugestimmt. Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG -wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Das Innenministerium gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Für den Fall, dass der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

Eingangsformel Art91cGGAStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.