Art91cGGAÄndStVtr1G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages Vom 10. September 2019

Ausfertigungsdatum:
10.09.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 590
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des IT-StaatsvertragesDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 21. März 2019 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Oktober 2019 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 3 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde1). Das Inkrafttreten des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Eingangsformel Art91cGGAÄndStVtr1G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.