Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Arbeitszeitordnung (Owi-ZustVO AZO) Vom 21. Mai 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 21.05.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 546
Aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77 ) verordnet der Sozialminister:
Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 30. März 1975 (BGBl. I S. 665), sind die Gewerbeaufsichtsämter. (2) Die Zuständigkeit der Bergbehörden bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.