ArbGEhrRiEÜV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 16. Oktober 2000

Ausfertigungsdatum:
16.10.2000
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2000, 530
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGEhrRiEÜV

Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 und des § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 20, 37 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 27. September 2000 (GVOBl. M-V S. 519) verordnet das Justizministerium:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.