Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Apothekerkammer Vom 31. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 320
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Sozialminister:
§ 1(1) Der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird die Durchführung des § 23 (Dienstbereitschaft) und des § 24 (Rezeptsammelstellen) der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Sie ist insoweit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.(2) Die Apothekerkammer nimmt diese Aufgaben nach Weisung des Sozialministers wahr.
§ 2Für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben stehen der Apothekerkammer Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) und den darauf gestützten Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu. Die hierdurch nicht gedeckten Kosten trägt die Apothekerkammer.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.