ApoKammerAÜV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Apothekerkammer Vom 31. März 1993

Ausfertigungsdatum:
31.03.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1993, 320
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ApoKammerAÜV

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Sozialminister:

§ 1

§ 1(1) Der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird die Durchführung des § 23 (Dienstbereitschaft) und des § 24 (Rezeptsammelstellen) der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Sie ist insoweit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.(2) Die Apothekerkammer nimmt diese Aufgaben nach Weisung des Sozialministers wahr.

§ 2

§ 2Für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben stehen der Apothekerkammer Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) und den darauf gestützten Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu. Die hierdurch nicht gedeckten Kosten trägt die Apothekerkammer.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.