AltBZVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Altbergbauen (Altbergbauezuständigkeitsverordnung - AltBZVO M-V) Vom 27. Februar 1998

Ausfertigungsdatum:
27.02.1998
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1998, 378
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel AltBZVO

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498), geändert durch Gesetz vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 126), verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, wird auf das Bergamt Stralsund übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.