Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 18. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 618
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Zustimmung zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Artikel 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(3) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 419) außer Kraft.
§ 1(1) Dem am 6. März 2023 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zwischen dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Die Kostenbeiträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Artikel 7 des Abkommens werden für den bevölkerungsbezogenen Anteil vom Land Mecklenburg-Vorpommern und für den teilnehmerbezogenen Anteil von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium zieht nach der Mitteilung über die Höhe des Länderbeitrages für das jeweilige Jahr die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge ein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.