Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 13. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2018, 419
Artikel 1(1) Dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 2018 zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Die Kostenbeiträge des Landes Mecklenburg Vorpommern nach Artikel 7 des Abkommens werden für den bevölkerungsbezogenen Anteil vom Land Mecklenburg-Vorpommern und für den teilnehmerbezogenen Anteil von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zieht nach der Mitteilung über die Höhe des Länderbeitrags für das jeweilige Jahr die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge ein.
Artikel 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben1).
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.