Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) Vom 15. Januar 2014*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2014, 29
§ 1(1) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für die ihnen in der Anlage zu dieser Verordnung zugeordneten Gemeinden örtlich zuständig, soweit nicht in § 2 Absatz 1 bis 6 etwas anderes bestimmt ist oder gemäß § 2 Absatz 7 Abweichendes beschlossen wird. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die einer Zweigstelle zugeordnete Gemeinde liegt mit ihrem gesamten Gemeindegebiet in der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle. (3) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, für die bis dahin das Hauptgericht und die Zweigstelle eines Amtsgerichts zuständig waren, so gilt die neue Gemeinde als derjenigen Dienststelle zugeordnet, in deren örtlicher Zuständigkeit die Mehrheit ihrer Einwohner zur Zeit des Wirksamwerdens der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.
§ 2(1) Die Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen,b) Strafsachen des Jugendrichters (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),c) Angelegenheiten der Beratungshilfe (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),d) Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),e) Betreuungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg). Darüber hinaus ist die Zweigstelle Anklam für den Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: f) Grundbuchsachen,g) Zwangsversteigerungssachen,h) Zwangsverwaltungssachen. (2) Die Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Familiensachen,b) Angelegenheiten der Beratungshilfe,c) Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,d) Betreuungssachen,e) Strafsachen des Jugendrichters,f) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen. Darüber hinaus ist die Zweigstelle Neustrelitz für den Bezirk des Amtsgerichts Waren (Müritz) für Strafsachen des Jugendschöffengerichts ausschließlich zuständig. (3) Die Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Familiensachen,b) Angelegenheiten der Beratungshilfe,c) Verfügungen von Todes wegen,d) sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,e) Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,f) Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,g) Betreuungssachen,h) Strafsachen des Jugendrichters,i) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen. Darüber hinaus ist die Zweigstelle Parchim für den Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: j) Zwangsversteigerungssachen,k) Zwangsverwaltungssachen,l) sonstige Zwangsvollstreckungssachen,m) Grundbuchsachen,n) Bußgeldsachen. (4) Die Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Angelegenheiten der Beratungshilfe,b) Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,c) Betreuungssachen,d) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen. Darüber hinaus ist die Zweigstelle Grevesmühlen für den Bezirk des Amtsgerichts Wismar für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: e) Zwangsversteigerungssachen,f) Zwangsverwaltungssachen,g) sonstige Zwangsvollstreckungssachen,h) Verfügungen von Todes wegen,i) sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,j) Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,k) Grundbuchsachen. (5) Die Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Familiensachen,b) Angelegenheiten der Beratungshilfe,c) Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,d) Betreuungssachen,e) Strafsachen des Jugendrichters,f) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen. Darüber hinaus ist die Zweigstelle Demmin für den Bezirk des Amtsgerichts Neubrandenburg für Grundbuchsachen ausschließlich zuständig. (6) Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: a) Zivilsachen,b) Familiensachen,c) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,d) Güterrechtsregistersachen,e) Strafsachen,f) Bußgeldsachen,g) Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,h) Pachtkreditsachen,i) Beurkundungssachen,j) Angelegenheiten nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,k) Angelegenheiten der Beratungshilfe,l) Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen. (7) Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.
Anlage(zu § 1 Absatz 1)Gemeindeverzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk: Anklam Bargischow Boldekow Bugewitz Ducherow Neu Kosenow Rossin Sarnow Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz): Blankensee Blumenholz Carpin Godendorf Grünow Hohenzieritz Klein Vielen Kratzeburg Mirow Möllenbeck Neustrelitz Priepert Roggentin Userin Wesenberg Wokuhl-Dabelow Wustrow Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust: Barkhagen Barnin Blankenberg Borkow Brüel Buchberg Bülow Crivitz Dabel Damm Demen Dobbertin Domsühl Friedrichsruhe Gallin-Kuppentin Ganzlin Gischow Goldberg Granzin Groß Godems Hohen Pritz Karbow-Vietlübbe Karrenzin Kobrow Kreien Kritzow Kuhlen-Wendorf Langen Jarchow Lewitzrand Lübz Lutheran Marnitz Mestlin Mustin Neu Poserin Obere Warnow Parchim Passow Plau am See Rom Severin Siggelkow Spornitz Sternberg Stolpe Suckow Techentin Tessenow Tramm Wahlstorf Weitendorf Wendisch Priborn Werder Witzin Zahrensdorf Zapel Ziegendorf Zölkow Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar: Bad Kleinen Barnekow Bernstorf Bobitz Boltenhagen Börzow Carlow Damshagen Dassow Dechow Dragun Gadebusch Gägelow Grevesmühlen Grieben Groß Molzahn Groß Siemz Hohen Viecheln Hohenkirchen Holdorf Kalkhorst Klütz Kneese Königsfeld Krembz Lockwisch Lüdersdorf Mallentin Menzendorf Mühlen Eichsen Nesow Niendorf Papenhusen Plüschow Rehna Rieps Roduchelstorf Roggendorf Roggenstorf Rögnitz Rüting Schlagsdorf Schönberg Selmsdorf Testorf-Steinfort Thandorf Upahl Utecht Veelböken Ventschow Vitense Warnow Wedendorfersee Zierow Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg: Altenhagen Altentreptow Bartow Basedow Beggerow Borrentin Bredenfelde Breesen Breest Briggow Burow Dargun Demmin Duckow Faulenrost Gielow Gnevkow Golchen Grammentin Grapzow Grischow Groß Teetzleben Gültz Gülzow Hohenbollentin Hohenmocker Ivenack Jürgenstorf Kentzlin Kittendorf Kletzin Knorrendorf Kriesow Kummerow Lindenberg Malchin Meesiger Mölln Neukalen Nossendorf Pripsleben Ritzerow Röckwitz Rosenow Sarow Schönfeld Siedenbollentin Siedenbrünzow Sommersdorf Stavenhagen Tützpatz Utzedel Verchen Warrenzin Werder Wildberg Wolde Zettemin Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund: Altefähr Altenkirchen Baabe Bergen auf Rügen Binz Breege Buschvitz Dranske Dreschvitz Gager Garz/Rügen Gingst Glowe Göhren Gustow Insel Hiddensee Kluis Lancken-Granitz Lietzow Lohme Middelhagen Neuenkirchen Parchtitz Patzig Poseritz Putbus Putgarten Ralswiek Rambin Rappin Sagard Samtens Sassnitz Schaprode Sehlen Sellin Thiessow Trent Ummanz Wiek Zirkow
Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts Anklam
§ 3 Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts AnklamDie mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Anklam bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf die aufnehmenden Amtsgerichte Greifswald, Pasewalk oder Wolgast über. Zuständig wird dasjenige Amtsgericht, das zuständig sein würde, wenn das jeweilige Verfahren erst nach der Aufhebung anhängig geworden wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Amtsgericht Pasewalk zuständig.
Zuweisung der Schöffen
§ 4 Zuweisung der Schöffen(1) Die bei Inkrafttreten des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes für das Amtsgericht Greifswald gewählten Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die in den Gemeinden Anklam, Boldekow, Sarnow, Ducherow, Rossin, Neu Kosenow, Bargischow oder Bugewitz wohnhaft sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Amtsgericht Pasewalk zugewiesen. (2) Im Übrigen werden die Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die einem aufzuhebenden Amtsgericht zugewiesen sind, mit der Aufhebung dieses Amtsgerichts dem nach § 4 Absatz 7 des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes aufnehmenden Amtsgericht für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen. (3) Die bei einem aufzuhebenden Amtsgericht vorhandenen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden Hauptschöffinnen und Hauptschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Sätze 1 und 2 gelten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entsprechend.
Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Neubrandenburg
§ 5 Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts NeubrandenburgDie dem Arbeitsgericht Neubrandenburg zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Aufhebung dieses Arbeitsgerichts dem Arbeitsgericht Stralsund für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.