Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und der Agrarmarktstrukturverordnung (Agrarmarktstrukturzuständigkeitslandesverordnung - AgrarMSZustLVO M-V) Vom 15. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2014, 510
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) verordnet die Landesregierung:
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 1 Bestimmung der zuständigen StelleDas Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Stelle nach § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach der Agrarmarktstrukturverordnung: 1. das Anerkennungsverfahren und den Wegfall der Anerkennung nach den §§ 4 und 5,2. die gegenseitigen Informationen bei Verstößen gegen Kartellrecht nach § 6,3. die Übermittlung der Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1,4. die Entgegennahme der Benachrichtigung einer Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 und deren Unterrichtung nach § 15 Absatz 3 und 4,5. die Mitteilungen nach § 16,6. die Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 19 und 20 Absatz 1,7. die Mitteilungen nach § 21 Absatz 1 und 2,8. die Feststellung nach § 23 Absatz 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Marktstrukturgesetz und zur Ausführung des Marktstrukturrechts vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 36) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.