Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz Vom 19. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 332
§ 2Zuständig für die Durchführung der Aufgaben als Versorgungsträger gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben als Versorgungsträger des Sonderversorgungssystems der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs der DDR, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I. S. 2207), und den dazu erlassenen Verordnungen der obersten Landesbehörde übertragen sind, ist der Innenminister.
§ 3Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.